Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommtan- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen VeranstaltungenVeranstal- tungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen kraftfahrtsport- lichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen sport- lichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Ver- letzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung Be- teiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit Höchst- geschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Für behördlich genehmigte Rennen muss der Ver- anstalter eine gesonderte Versicherung abschließen. Die Teil- nahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverlet- zung nach D.1.1.4 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen VeranstaltungenVeranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar.
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Samples: www.ruv.de, www.kravag.de
Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. Für behördlich genehmigte Rennen muss der Veranstalter eine gesonderte Versicherung abschließen.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich behörd- lich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-kraftfahrt- sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung Er- zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehenentste- hen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis für „Nicht genehmigte Rennen“: Die Teilnah- me an derartigen Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
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Samples: www.xxv24.de
Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung Be- teiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an be- hördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen sportli- chen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar.
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Samples: www.wgv.de
Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen ge- nehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige ÜbungsfahrtenÜbungs- fahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflich- ten nach D.1.2.2 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwin- digkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Bitte beachten Sie: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ih- rer Pflichten nach D.2 dar.
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Samples: www.oevb.de
Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung Betei- ligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
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Samples: www.insurancestation.de
Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-kraftfahrt- sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung Er- zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehenentste- hen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmig- ten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
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Samples: www.insurancestation.de
Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teil- nahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
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Genehmigte Rennen. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar.
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