Teilunwirksamkeit. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder unwirksam werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Anleihebedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke soll, soweit rechtlich möglich, eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung bzw. dem Sinn dieser Bedingungen entsprechende Regelung erfolgen.
Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch im wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.
Teilunwirksamkeit. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Teilunwirksamkeit. 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so steht das der Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht entgegen.
Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Ver- kaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam.
Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.
Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, un- wirksam sein oder werden so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.