Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmi- gung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 7 AEG. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmi- gung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 7 AEG. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann der Betreiber der Schienenwege die Vorlage einer beglaubigten Überset- zung in die deutsche Sprache verlangen. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung oder der Sicherheits- bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüg- lich schriftlich mit.
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Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 14 20, 21 Abs. 6 AEG 1 Satz 2 des ERegG weist das EVU der ZB durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen einer der folgenden behördlichen Genehmigung ist: o • einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsdiensten im Sinne des § 6 Abs. 3 1 Satz 1 Nr. 1 AEG oder o • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Euro- päischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmi- gung für das Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o Eisen- bahnverkehrsdienste nach Artikel 17 Abs.4 der Richtlinie 2012/34/EU • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 14 7a Abs. 7 AEG.
2.1.2 1 Satz 1 AEG oder Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzlichen nati- onalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der ZB keiner Sicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass die Aufsichtsbehörde, die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 14 20, 21 Abs. 6 AEG 1 Satz 2 ERegG (Infrastruk- turnutzungsvertrag) weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen einer der folgenden behördlichen Genehmigung ist: o • einer Genehmigung für die selbstständige zur selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter im Sinne des § 6 Abs. 3 1 Satz 1 Nr. 2 AEG oder o • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Euro- päischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmi- gung Genehmigung für die selbstständige Teilnahme Teil- nahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o Fahrzeughalter. • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 14 7a Abs. 7 1 Satz 1 AEG oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 AEG.
2.1.3 . Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzlichen nati- onalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Fahrzeughalter keiner Sicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu ver- sichern, dass die Aufsichtsbehörde, die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann der Betreiber der Schienenwege verlangt die Re- giobahn GmbH die Vorlage einer beglaubigten Überset- zung Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.
2.1.4 Sprache. Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung der Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheits- bescheinigung teilt zusätzlichen nationalen Bescheinigung hat der ZB der Regiobahn GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20, 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG weist der ZB das EVU dem Betreiber Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne des §14 Abs. 1 AEG nach. Än- derungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt der Schienenwege unverzüg- lich ZB der Regiobahn GmbH unverzüglich schriftlich mitan.
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Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung. 2.1.1 3.4.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen einer folgenden behördlichen Genehmigung ist: o • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a AEG und einer Genehmigung zum Erbringen Erbrin- gen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a AEG und einer nach dem Recht eines anderen an- deren Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates des Abkommens Ab- kommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmi- gung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Eisenbahnverkehrsleistungen, § 14 6 Abs. 7 8 AEG.
2.1.2 3.4.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten beglau- bigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen einer folgenden Genehmigung ist: o • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a AEG und einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a AEG und einer nach dem Recht eines anderen an- deren Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates des Abkommens Ab- kommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmi- gung Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Eisenbahnfahrzeugen, § 14 6 Abs. 7 8 AEG.
2.1.3 3.4.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann der Betreiber der Schienenwege verlangt die EVS die Vorlage einer beglaubigten Überset- zung Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache.
2.1.4 3.4.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung oder der Sicherheits- bescheinigung Sicherheitsbescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüg- lich EVS unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o − einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o − einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmi- gung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 7 AEG.
2.1.2 . Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o − einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o − einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmi- gung Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o − einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 7 AEG.
2.1.3 . Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann der Betreiber der Schienenwege die Vorlage einer beglaubigten Überset- zung Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.
2.1.4 . Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung oder der Sicherheits- bescheinigung Sicherheitsbescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüg- lich unverzüglich schriftlich mit.
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