Genehmigungsformular Musterklauseln

Genehmigungsformular. Hinweise zum Ausfüllen. Allgemeines: — bitte in Großbuchstaben ausfüllen. — ISO-Codes: Bitte tragen Sie in die betreffenden Xxxxxx die internationalen zweistelligen Ländercodes ein. Feld 1 Ausstellende Behörde Geben Sie den Namen und die Anschrift der ausstellenden Behörde an. Feld 2 Einführer Name und Anschrift des Einführers. Feld 3 Nummer der FLEGT-Geneh­ migung Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. Feld 4 Ende der Gültigkeitsdauer Tag, an dem die Genehmigung abläuft. Feld 5 Ausfuhrland Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden. Feld 6 ISO-Code Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlan­ des an.
Genehmigungsformular. Hinweise zum Ausfüllen ALLGEMEINES: — Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. — ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Xxxxxx ein. Feld 1 Ausstellende Behörde Geben Sie den Namen und die Anschrift der Genehmigungsstelle an. Feld 2 Nummer des Legalitätszerti- fikats Für Zwecke des ausstellenden Landes Feld 3 Nummer der FLEGT-Geneh- migung Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. Feld 4 Ablaufdatum Gültigkeitsdauer der Genehmigung. Feld 5 Ausfuhrland Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden. Feld 6 ISO-Code Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partner- landes an. Feld 7 Transportmittel Geben Sie das Transportmittel an, das ab dem Ausfuhrort benutzt wird. Feld 8 Genehmigungsinhaber Xxxxx Sie Namen und Anschrift des Ausführers an. Feld 9 Handelsbezeichnung Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Feld 10 HS-Code Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Be- zeichnung und Codierung der Waren. Feld 11 Allgemeine oder schaftliche Namen wissen- Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Iden- tität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten). Feld 12 Länder, in denen das Holz geschlagen wurde Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschla- gen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie für jede verwendete Holzart das Herkunftsland an. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschie- dener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 13 ISO-Codes Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 14 Volumen (m3) Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn keine Angabe in Feld 15 gemacht wird. Feld 15 Nettogewicht Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein, d. h. das Nettoge- wicht der Holzprodukte ohne Behältn...

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  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Leistungserbringung 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.