Generelles Auditierungsrecht Musterklauseln

Generelles Auditierungsrecht. Über diese Nachweise hinaus bleibt es WAM und deren Kunden unbenommen, beim Auftragnehmer und fallweise auch bei dessen Unterauftragnehmern eigene Auditierungen – auch durch Dritte – durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Gegenstand dieser Auditierungen können Gesamtmanagementsysteme aber auch einzelne Hauptprozesse aus den Bereichen Produktentstehung, Logistik und Umwelt sein. Der Auftragnehmer erklärt sich zur Mitwirkung an derartigen Auditierungen bereit und trägt die bei ihm entstehenden Kosten. Der Auftragnehmer verpflichtet hierzu auch dessen Unterauftragnehmer.
Generelles Auditierungsrecht. Über diese Nachweise hinaus bleibt es WAM und deren Kunden unbenommen, beim AN und fallweise auch bei dessen Unterauftragnehmern eigene Auditierungen – auch durch Dritte – durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Gegenstand dieser Auditierungen können Gesamtmanagementsysteme, aber auch einzelne Hauptprozesse sein. Die Auditarten können sich je nach Kundenforderung unterscheiden. Der AN erklärt sich zur Mitwirkung an derartigen Auditierungen bereit und trägt die bei ihm entstehenden Kosten. Der AN verpflichtet hierzu auch dessen Unterauftragnehmer. Der AN erklärt sich dazu bereit, dass bei fehlenden, verweigerten oder nicht plausiblen Maßnahmenplänen auf ein WAM Eskalationsverfahren zurückgegriffen wird. WAM behält sich vor in der Eskalationsstufe 3 den AN mit externer Hilfe, zu Lasten des AN, zu unterstützen, sofern die Ursache beim AN bzw. dessen Unterlieferanten liegt.