Auditierung Musterklauseln

Auditierung. Wir sind – auch mit Hinblick auf unsere etwaige eigene Zertifizierung –- berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen und/oder Berater nach unserer Xxxx durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und einer anschließenden Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftrags-vergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) durch uns gemacht.
Auditierung. SUSPA hat das Recht, sich nach Zustimmung des Lieferanten durch ein Qualitätsaudit von der Wirksamkeit der qualitätssichernden Maß- nahmen zu überzeugen und die vertragsge- mäße Ausführung der Produkte beim Lieferan- ten zu überprüfen. Der Lieferant ermöglicht SUSPA nach Zustim- mung durch den Lieferanten die Überprüfung seiner Umweltaktivitäten im Rahmen eines Umweltaudits.
Auditierung. Sofern Möschl zu Auditierungen und/oder zu Auskünften verpflichtet ist, ist immer die Grenze dort, wo Möschl spezifisches Know-how und/oder interne Firmendaten betroffen sind.
Auditierung. Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständi- gen nach unserer Xxxx durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Quali- tätssicherungssystems des Lieferanten und eine an- schließenden Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden durch uns zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) gemacht.
Auditierung. Die grundlegenden Anforderungen an das Vorliegen von Managementsystemen sind in Ziffer 1. dieser QSV geregelt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird anhand von Zertifikaten von akkreditierten Zertifizierungsunternehmen nachgewiesen. Veränderungen im Zertifizierungsstatus (z.B. zeitliches Aussetzen, Aberkennung oder Anstreben einer anderen Zertifizierung) ist WAM vorab schriftlich mitzuteilen oder spätestens unmittelbar nach Vorliegen des Sachverhaltes anzuzeigen. In jedem Fall sind alle bisherigen Vereinbarungen zur Sicherstellung der Produkt- und Prozessqualität vollumfänglich aufrecht zu erhalten oder durch geeignete ergänzende Maßnahmen sicherzustellen.
Auditierung. Der Lieferant ermöglicht Sauter im Hinblick einer Aufnahme in die Liefergemeinschaft die Durchführung eines Audits (Potenzialanalyse) Ziel des Audits (Potenzialanalyse) ist, eine Einschätzung über die technischen und administrativen Möglichkeiten des zukünftigen Lieferanten zu gewinnen. Weitere Audits können während eines Fertigungsprozesses zur Erlangung der Qualität notwendig werden und sind nach vorheriger Absprache vom Lieferanten zu ermöglichen. Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm zu liefernden Produkte den jeweiligen Spezifikationen, den vereinbarten Bedingungen, einschließlich der Korrosionsschutz und Transportverpackungen entsprechen, sowie der Berücksichtigung der branchenüblichen Herstellverfahren entsprechend dem aktuellen Stand der Technik. (best practice) Mängel am Produkt können zu Haftungsansprüchen an den Lieferanten führen. Das QM- System des Lieferanten ist deshalb so auszurichten, dass mögliche Fehler zuverlässig verhindert werden. Sofern nicht anderweitig (z.B. in einem Liefervertrag) vereinbart, gelten für die Produktsicherheit, die Produkthaftung sowie die Gewährleistung des Lieferanten die gesetzlichen Regelungen. Basis für die Beurteilung der Qualität sind technische Unterlagen wie Zeichnungen, Bestellvorschriften, Prüfvorschriften, Normen und sonstige Vorschriften. Unklarheiten sind mit dem Auftraggeber zu klären. Der Lieferant erhält von SAUTER die gültigen technischen Unterlagen und stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass immer nach dem jeweils gültigen Änderungsstand gefertigt wird. Änderungswünsche bedürfen der schriftlichen Genehmigung von Sauter Der Ablauf von Fertigungs- und Prüfschritten ist rechtzeitig zu planen und schriftlich festzulegen. Die einzelnen Schritte sind zu dokumentieren und auf Anforderung vorzulegen.
Auditierung. 21.1 Bilstein & Siekermann® ist jederzeit berechtigt, den Lieferanten oder Unterlieferanten nach schrift- licher Vorankündigung selbst zu auditieren oder durch Qualitätsauditoren (DIN EN ISO 19011) audi- tieren zu lassen. Bilstein & Siekermann® teilt dem Lieferanten die Art des Audits und den Umfang der Auditierung mit. Der Lieferant benennt einen für die Vorbereitung und Durchführung des Audits Ver- antwortlichen, der während des gesamten Audits und in dem folgenden Abstimmungsgespräch an- wesend sein muss. Der Verantwortliche vertritt den Lieferanten im Audit und ist vom Lieferanten mit allen dafür erforderlichen Befugnissen auszustatten. 21.2 Der Lieferant hat die Auditierung unverzüglich zu gestatten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Erfüllungsgrad insgesamt unter ≥ 90 sin- ken oder der Erfüllungsgrad eines Prozesselements P2–P7 oder eines Prozessschrittes E1–En mit < 80 bewertet werden könnte. 21.3 Nach jeder Auditierung werden in einem Ab- stimmungsgespräch die Auswirkungen der Audit- ergebnisse und die daraus folgenden Maßnahmen festgelegt, die der Lieferant binnen einer von Bil- stein & Siekermann® bestimmten angemessenen Frist umzusetzen hat. 21.4 Auch außerhalb einer Auditierung kann Bil- stein & Siekermann® jederzeit Informationen, Quali- tätsaufzeichnungen und sonstige Dokumentationen zum Produkt und/oder zu Produktionsprozessen verlangen, die Gegenstand einer Auditierung sein können. Ein Leistungsverweigerungsrecht daran steht dem Lieferanten nicht zu.
Auditierung. Möschl ist jederzeit berechtigt Auditierungen beim Kunden vorzunehmen.
Auditierung. Sofern Grimminger Schleiftechnik zu Auditierungen und/oder zu Auskünften verpflichtet ist, ist immer die Grenze dort, wo Grimminger Schleiftechnik-spezifisches Know-how und/oder interne Firmendaten betroffen sind.
Auditierung. Soweit noch keine Zertifizierung des QM-Sys- tems gem. den Anforderungen aus Ziff. 2.1 die- ser Vereinbarung erfolgt ist, verpflichtet sich der Lieferant, sein QM-System innerhalb von 12 Monaten nach Unterzeichnen dieser Vereinba- rung durch ein akkreditiertes Zertifizierungs- unternehmen zertifizieren zu lassen. Ein ent- sprechender Zeitplan für die Vorbereitung auf die Zertifizierung ist SUSPA zu übergeben. SUSPA hat das Recht, sich jederzeit durch ein Qualitätsaudit von der Wirksamkeit der quali- tätssichernden Maßnahmen zu überzeugen und die vertragsgemäße Ausführung der Pro- dukte beim Lieferanten zu überprüfen. Wäh- rend solcher Audits wird SUSPA auch die Ein- haltung systemischer, kundenspezifischer For- derungen stichprobenartig überprüfen (siehe z.B. VW-Formel-Q-Fähigkeit oder Formel-Q- Konkret). Der Lieferant ermöglicht SUSPA ferner die Überprüfung seines UM-Systems und seiner Umweltaktivitäten im Rahmen eines Umwelt- audits. Verfügt der Lieferant noch nicht über ein zertifiziertes UM-System, so hat SUSPA das Recht, Umweltaspekte bei der Entwicklung und Konstruktion sowie der Herstellung der an SUSPA gelieferten Teile zu überprüfen. Ebenso sind die Kunden von SUSPA auf Nach- frage berechtigt, das QM- und UM-System des Lieferanten zu untersuchen und zu bewerten. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, auf Anfrage Auditierungsergebnisse anderer Kunden an SUSPA zu geben. Der Lieferant führt auf Aufforderung durch SUSPA eine Selbst Auditierung durch und stellt SUSPA die Ergebnisse dieser Auditierung zur Verfügung. Auf Verlangen verwendet der Lie- ferant die SUSPA Formulare, um die Ergebnisse seiner internen Audits zu dokumentieren.