Auditierung Musterklauseln

Auditierung. 1. Wir sind – auch mit Hinblick auf unsere etwaige eigene Zertifizierung –- berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen und/oder Berater nach unserer Xxxx durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und einer anschließenden Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftrags-vergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) durch uns gemacht.
Auditierung. (1) Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständi- gen nach unserer Xxxx durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Quali- tätssicherungssystems des Lieferanten und eine an- schließenden Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden durch uns zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) gemacht.
Auditierung. Sofern Möschl zu Auditierungen und/oder zu Auskünften verpflichtet ist, ist immer die Grenze dort, wo Möschl spezifisches Know-how und/oder interne Firmendaten betroffen sind.
Auditierung. Der Lieferant ist verpflichtet, vollständige und sachlich zutreffende Aufzeichnungen, Geschäftsbücher, Abschlüsse/Berichte und sonstige Daten zu erstellen und aufzubewahren, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung unter Zugrundelegung allgemein anerkannter Rechnungslegungsmethoden sicherzustellen. Die besagten Materialien müssen auch etwaige Rabattaktionen und sonstige Sonderangebote wiedergeben, in deren Genuss der Lieferant kommt. Besteller ist berechtigt, die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Lieferants einzusehen und zu prüfen. Sollte eine Auditierung oder Überprüfung ergeben, dass hinsichtlich der Berechnung von Preisen oder anderer Kosten ein Fehler oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt, hat der Lieferant eine angemessene (Preis-)Anpassung vorzunehmen. Sollte sich darüber hinaus bei einer solchen Auditierung oder Überprüfung herausstellen, dass ein Fehler oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt, der bzw. die dazu geführt hat, dass die Preise mit einem für den Lieferant günstigen Ergebnis berechnet wurden, hat der Lieferant sämtliche Kosten und Ausgaben zu tragen, die Besteller aus Anlass der besagten Auditierung oder Überprüfung entstanden sind. Damit die Produktherstellung und Produktqualität betreffende Auditierungen durchgeführt werden können, hat der Lieferant Besteller oder einem von Besteller bezeichneten Dritten auf Verlangen von Besteller angemessenen Zugang zu abgegrenzten Bereichen innerhalb seiner Betriebsstätten zu gewähren, die unmittelbar mit der Herstellung und Verpackung der vertragsgegenständlichen Produkte zu tun haben. Besteller kann und darf derartige Auditierungen nur während der regulären Arbeitszeiten des Lieferants durchführen.
Auditierung. Soweit noch keine Zertifizierung des QM-Sys- tems gem. den Anforderungen aus Ziff. 2.1 die- ser Vereinbarung erfolgt ist, verpflichtet sich der Lieferant, sein QM-System innerhalb von 12 Monaten nach Unterzeichnen dieser Vereinba- rung durch ein akkreditiertes Zertifizierungs- unternehmen zertifizieren zu lassen. Ein ent- sprechender Zeitplan für die Vorbereitung auf die Zertifizierung ist SUSPA zu übergeben. SUSPA hat das Recht, sich jederzeit durch ein Qualitätsaudit von der Wirksamkeit der quali- tätssichernden Maßnahmen zu überzeugen und die vertragsgemäße Ausführung der Pro- dukte beim Lieferanten zu überprüfen. Wäh- rend solcher Audits wird SUSPA auch die Ein- haltung systemischer, kundenspezifischer For- derungen stichprobenartig überprüfen (siehe z.B. VW-Formel-Q-Fähigkeit oder Formel-Q- Konkret). Der Lieferant ermöglicht SUSPA ferner die Überprüfung seines UM-Systems und seiner Umweltaktivitäten im Rahmen eines Umwelt- audits. Verfügt der Lieferant noch nicht über ein zertifiziertes UM-System, so hat SUSPA das Recht, Umweltaspekte bei der Entwicklung und Konstruktion sowie der Herstellung der an SUSPA gelieferten Teile zu überprüfen. Ebenso sind die Kunden von SUSPA auf Nach- frage berechtigt, das QM- und UM-System des Lieferanten zu untersuchen und zu bewerten. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, auf Anfrage Auditierungsergebnisse anderer Kunden an SUSPA zu geben. Der Lieferant führt auf Aufforderung durch SUSPA eine Selbst Auditierung durch und stellt SUSPA die Ergebnisse dieser Auditierung zur Verfügung. Auf Verlangen verwendet der Lie- ferant die SUSPA Formulare, um die Ergebnisse seiner internen Audits zu dokumentieren.
Auditierung. Sofern Grimminger Schleiftechnik zu Auditierungen und/oder zu Auskünften verpflichtet ist, ist immer die Grenze dort, wo Grimminger Schleiftechnik-spezifisches Know-how und/oder interne Firmendaten betroffen sind.
Auditierung. 6-1 Der KUNDE wird es dem LIZENZGEBER auf erstes Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der SOFTWARE zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die SOFTWARE qualitativ und quantitativ im Rah- men der Lizenzvereinbarungen nutzt („AUDITIERUNG“). 6-2 Hierzu wird der KUNDE dem LIZENZGEBER auf erstes Verlangen Auskunft hinsichtlich der Anzahl der Benutzer, der eingesetzten Systemumgebung und dem Versionsstand der vom KUNDEN eingesetzten SOFTWARE erteilen, Ein- sicht in für die Prüfung der vertragsgemäßen Nutzung erforderliche Doku- mente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der für die ver- tragsgegenständliche SOFTWARE eingesetzten Hardware- und Softwareum- gebung durch den LIZENZGEBER oder eine von dem LIZENZGEBER be- nannte und für den KUNDEN akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft er- möglichen.
Auditierung. Die Erstbegutachtung erfolgt in Form eines Audits, in dem die Konformität eines Produktes/ einer Dienstleistung/ eines Systems mit den Standards geprüft und beurteilt wird. Das Audit findet in der Regel vor Ort beim Auftragge- ber und seinen Betriebstätten statt und erfolgt als Inaugenscheinnahme und Befragung durch die Auditoren.
Auditierung. 21.1 Bilstein & Siekermann® ist jederzeit berechtigt, den Lieferanten oder Unterlieferanten nach schrift- licher Vorankündigung selbst zu auditieren oder durch Qualitätsauditoren (DIN EN ISO 19011) audi- tieren zu lassen. Bilstein & Siekermann® teilt dem Lieferanten die Art des Audits und den Umfang der Auditierung mit. Der Lieferant benennt einen für die Vorbereitung und Durchführung des Audits Ver- antwortlichen, der während des gesamten Audits und in dem folgenden Abstimmungsgespräch an- wesend sein muss. Der Verantwortliche vertritt den Lieferanten im Audit und ist vom Lieferanten mit allen dafür erforderlichen Befugnissen auszustatten.
Auditierung. Möschl ist jederzeit berechtigt Auditierungen beim Kunden vorzunehmen.