Geobasisdaten von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Musterklauseln

Geobasisdaten von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Im ÖREB-Kataster finden sich Informationen über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän- kungen, welche nicht im Grundbuch angemerkt werden.264 Genauer betrachtet sind es Geobasisdaten oder Teile davon, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster textlich und geometrisch verknüpft abbilden.265 Der ÖREB-Kataster wider- spiegelt aber nicht die Gesamtheit aller öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, welche nicht im Grundbuch angemerkt werden. Vielmehr wird der ÖREB-Kataster vorerst auf diejenigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen reduziert, welche für die Immobilienbewirtschaftung in der Schweiz besonders wichtig sind.266 Zu den Geobasisda- ten zählen diejenigen Daten des Bundesrechts, die der Bundesrat im Anhang 1 zur GeoIV (Geobasisdatenkatalog) entsprechend bezeichnet hat sowie die vom Kanton ergänzten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten.267 Die strikte Unterscheidung zwischen den Geo- basisdaten nach Bundesrecht, wie etwa den Nationalstrassen, den Geobasisdaten nach Bundesrecht in Zuständigkeit der Kantone, wie beispielsweise der Nutzungsplanung, sowie Geobasisdaten nach kantonalen oder kommunalem Recht, wie etwa der Denkmalpflege, kommt insoweit eine wichtige Bedeutung zu, als dass der Bund je nach Zuständigkeit weit- reichende oder eingeschränkte Kompetenzen innehat und diese auch auf unterschiedlichen Bestimmungen der Bundesverfassung oder von zur Anwendung kommenden Gesetzen beruhen.268 Der ÖREB-Kataster besteht – anders als das Grundbuch – aus einer raumbezogenen Dar- stellung (Plan), aus Rechtsvorschriften und allfälligen Zusatzinformationen einzig zu den Geobasisdaten von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, welche in digitaler Form eingesehen werden können. 269 Der ÖREB-Kataster verknüpft mithin die in den Geo- basisdaten dargestellten Eigentumsbeschränkungen direkt mit den betroffenen Grund- stücksflächen. Die Rechte und Pflichten sind alsdann direkt erkennbar ohne auf zusätzliche Dokumente oder Informationssysteme zurückgreifen zu müssen. Dies unterscheidet den ÖREB-Kataster diametral vom Grundbuch, bei dem weiterhin Präzisierungen lediglich in den Belegen oder meist nur physisch vorhandenen Plänen ausserhalb des Grundbuchs zu finden sind.270 264 Erläuternder Bericht zur ÖREBKV, S. 19 ff.; XXXXXXXX, Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in: XXXX 00 (2010), S. 137 ff. und S. 140. 265 Vgl. hierzu KETTIGER, Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränk...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.