Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers Musterklauseln

Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers. Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach B 15.2.4 begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte Kosten nach B 13 werden darüber hinaus bis zu der Versicherungs- summe nach B 15.2.1 und 15.2.2 ersetzt.
Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers. In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für Versicherte Sachen (siehe Ziffer 5.1 und 5.2), versicherte Kosten (siehe Ziffer 7 und 8) und versicherten Mietausfall bzw. Mietwerts (siehe Zif- fer 9) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Scha- denabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers. In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen nach A 6, versicherte Kosten nach A 12 und A 13 und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert nach A 14 je Versicherungsfall auf die Versicherungs- summe begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers. Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach § 15 Ziffer II 2 begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorge- betrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: • Versicherte Kosten nach § 14 werden darüber hinaus bis zu 10 % der Versicherungssumme nach § 15 Ziffer II 1 und 2 ersetzt.
Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers. In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicher- te Sachen nach § 5, versicherte Kosten nach § 8 und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert nach § 9 je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers. Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls geltende Höchstentschädigung nach B14-2 begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers. In der Gleitenden Zeitwertversicherung Plus ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen gemäß Nr. A 6, versicherte Kosten gemäß Nr. A 11 und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert gemäß Nr. A 13 je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers. In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesam- tentschädigung für versicherte Sachen (siehe § 5), ver- sicherte Kosten (siehe §§ 7 und 8) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe § e) je Versiche- rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Scha- denabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers. In der Versicherung Gleitender Zeitwert Plus ist die Ge- samtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte Kosten und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts oder Hotelkosten anstelle des Mietwerts je Versiche- rungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungs- falls geltenden Versicherungswert begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, wer- den unbegrenzt ersetzt.

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  • Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.