Versicherte Sachen Musterklauseln

Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherte Sachen. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Versicherte Sachen. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des Versicherungsehmers, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausüben. (2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist. (3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung. (4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen; b) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden. (5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des...
Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
Versicherte Sachen. 1.1. Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts (siehe Pkt. 3). Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, ist versichert. 1.2. Zum Hausrat gehören: 1.2.1. alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. 1.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen (siehe Pkt. 2 sowie § 7 Pkt. 3 dieses Abschnitts) und Entschädigungsgrenzen (siehe § 11 Pkt. 2 dieses Abschnitts). 1.2.3. Ferner gehören zum Hausrat - alle in das Objekt eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Eigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen; - Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Objekt gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Objekt- Verhältnisse angepasst worden sind; - privat genutzte Antennenanlagen, die ausschließlich der versicherten Wohnung bzw. dem Objekt gemäß Pkt. 1.1. dienen und sich auf dem Grundstück bzw. der Parzelle befinden, auf dem die versicherte Wohnung bzw. das Objekt liegt; - im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe auch Pkt. 2.4.); - selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind; - Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surf- und Kite- surfgeräte; - Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; - Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen; - Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (gem. Pkt. 2 Versicherungsort) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). Ausgenommen hiervon sind Hunde.
Versicherte Sachen. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile; b) beweglichen Sachen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, als bewegliche Sachen. Daten und Programme sind keine Sachen.
Versicherte Sachen. Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Im Versicherungsschein können weitere Entschädigungsgrenzen geregelt sein.
Versicherte Sachen. Versichert sind die auf dem Dach befestigten oder in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude bis zu einer Leistung von 20 kW-Spitzenleistung. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unter- bricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter, Speicher bzw. Puffer- batterien (Akku) und die Verkabelung.
Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsschein und sofern abweichend vereinbart die in den besonderen Bedingungen bezeichneten, 1.1. Fertig eingesetzten oder montierten Scheiben; 1.2. Platten und Spiegel aus Glas; 1.3. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 3.000 begrenzt; zusätzlich sind versichert: 1.4. Scheiben und Platten aus Kunststoff 1.5. Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff 1.6. sonstige Sachen, die in den besonderen Bedingungen (Zusatzbedingungen) benannt sind.
Versicherte Sachen. Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).