Versicherte Sachen Musterklauseln
Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherte Sachen. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Versicherte Sachen. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des Versicherungsehmers, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausüben.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;
b) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden.
(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des...
Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
Versicherte Sachen. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
b) beweglichen Sachen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, als bewegliche Sachen. Daten und Programme sind keine Sachen.
Versicherte Sachen. Versichert sind die auf bzw. an dem versicherten Gebäude befestigten sowie in den Baukörper integrier- ten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Ver- sicherungsvertrag genannten Gebäude. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebe- trieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remon- tage sowie während eines Transportes der Sache inner- halb des Versicherungsortes. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs- elemente, Wechselrichter, Speicherbatterien und die Verkabelung.
Versicherte Sachen. Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Im Versicherungsschein können weitere Entschädigungsgrenzen geregelt sein.
Versicherte Sachen. Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).
Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsschein und sofern abweichend vereinbart die in den besonderen Bedingungen bezeichneten,
1.1. Fertig eingesetzten oder montierten Scheiben;
1.2. Platten und Spiegel aus Glas;
1.3. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 3.000 begrenzt; zusätzlich sind versichert:
1.4. Scheiben und Platten aus Kunststoff
1.5. Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff
1.6. sonstige Sachen, die in den besonderen Bedingungen (Zusatzbedingungen) benannt sind.
Versicherte Sachen. 1.1 Wir versichern Ihren gesamten Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). Dazu gehören alle Sachen, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person im Haushalt zur privaten Nutzung dienen. Für Wertsachen einschließlich Bargeld ist die Entschädigung jedoch begrenzt (siehe Ziffer 12).
1.2 Versichert sind auch:
1.2.1 Anbaumöbel/-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
1.2.2 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
1.2.3 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, Fall-, Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
1.2.4 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände - davon ausgeschlossen sind Handelsware und Musterkollektionen -, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen, im Übrigen gilt Ziffer 9.2 (Versicherungsort);
1.2.5 Tiere, außer zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken gehaltene Nutz- oder Zuchttiere.
1.3 Die in den Ziffern 1.1 und 1.2 genannten Sachen und Tiere sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.
1.4 Versichert sind ferner:
1.4.1 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Ziffer 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
1.4.2 alle in das Gebäude eingefügte Sachen, für die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr tragen, weil Sie sie auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
1.5 Nicht versichert sind:
1.5.1 Gebäudebestandteile, soweit nicht in Ziffer 1.4 genannt;
1.5.2 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von ihrer Versicherungspflicht, es sei denn, sie sind unter Ziffer 1.2.2 genannt;
1.5.3 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von ihrer Versicherungspflicht, es sei denn, sie sind unter Ziffer 1.2.3 genannt;
1.5.4 Hausrat von ▇▇▇▇▇▇▇ und Untermietern in Ihrer Wohnung, es sei denn, dieser wurde von Ihnen überlassen;
1.5.5 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
