Geschichtsbild Musterklauseln

Geschichtsbild. Es wird deutlich, dass die meisten griechischen Zyprer Großbritannien, der Türkei und der TMT – oft auch als großer NATO-Plot wahrgenommen – die Schuld am Zypernkonflikt geben. Erinnert werden vorwiegend die Themen Staatsgründung, friedliches Zusammenleben und schließlich die Invasion der Türkei. „The coup may or may not be mentioned but if not so, it is recounted in these terms: ‘the coup in 1974 gave Turkey the excuse it has always wanted to capture Cyprus’” (Xxxxxxxxx 1993, 145). Der Krieg 1974 wird von Vielen ‘die Katastrophe’ genannt. Mit der auf der griechisch-zyprischen Seite omnipräsenten Phrase ‘ich vergesse nicht’ wird konstant an all die schmerzlichen Verluste des Kriegs erinnert. “What should not be forgotten was so clear that there was no need to say more. ‘The memories of our occupied villages, our ancestral hearths, our graveyards, our occupied churches, our occupied homes, our gardens, our orchards…’” (zitiert nach Xxxxxx 2006, 122) Die Großzahl der türkischen Zyprer sieht die Schuld des Konflikts weniger bei Griechenland und eher bei der EOKA und dem Kampf für Enosis. Weiterhin beschuldigen sie die griechischen Zyprer, sie nie wirklich respektiert zu haben. Dagegen seien sie von den griechischen Zyprern diskriminiert und ausmanövriert worden, was nur durch das Eingreifen der Türkei habe gestoppt werden können. Erinnert werden fast ausschließlich die Jahre 63 bis 74 und betont werden die Ungerechtigkeit, Unsicherheit und Überlebensangst in dieser Zeit, sowie das Gefühl, von Feinden umzingelt zu sein. Die Etablierung der TMT wird meist als Reaktion auf die Situation und als defensive Schutzmacht bewertet. Der Putsch 74 und Xxxxxxx an der Spitze stellen den Höhepunkt der Bedrohung der türkisch-zyprischen Bevölkerung dar und dieser habe die Angst vor der Auslöschung der Gruppe begründet. Das Eingreifen der türkischen Armee stellt die Rettung der türkischen Zyprer dar. Das erste Mal seit Ende der 50er Jahre verspüren sie wieder Erleichterung, Sicherheit und Freiheit – das normale Leben sei wieder in Kraft getreten. Sogar ehemalige Bewohner gemischter Dörfer beschreiben den Kontakt und die Qualität des Kontakts zwischen den beiden Gruppen – konform ihres jeweiligen Narratives und unter Einbezug der Gegenwart. Griechische Zyprer beschreiben viel und qualitativ hochwertigen Kontakt und zeichnen tendenziell ein positives und kooperatives Bild des Zusammenlebens. Türkische Zyprer sprechen ambivalenter von dem damaligen Zusammenleben. Sie erinnern si...

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  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Aufsichtsbehörde Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

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