Geschuldete Verfügbarkeit Musterklauseln

Geschuldete Verfügbarkeit. 5.1. Die Software ist zeitlich und technisch verfügbar, wenn auf sie in dem nach Ziff. 4 Absätze 3 bis 5 maßgeblichen Zeitraum zugegriffen werden kann und dabei die im Vertrag festgehaltenen Qualitäts-Werte am Übergabepunkt eingehalten werden (geschuldete Verfügbarkeit). 5.2. Der Kunde übernimmt es als Obliegenheit, Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit dem Provider zu melden. Der Provider wird sich bemühen, die Beeinträchtigungen unverzüglich zu beseitigen. Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Verfügbarkeit der Software besteht nicht, soweit die vereinbarte Verfügbarkeit gewährleistet ist.
Geschuldete Verfügbarkeit. 14.1. Der RMV schuldet den unentgeltlichen Verkaufsdienst nur im Rahmen der vom RMV jeweils vorgehaltenen Verfügbarkeit. Die jederzeitige Verfügbarkeit des Verkaufsdienstes „RMVsmart“ ist nicht Leistungsgegenstand des geschlossenen Vertrages.
Geschuldete Verfügbarkeit. Der RMV schuldet die unentgeltlichen RMV-Dienste nur im Rahmen der vom RMV jeweils vorgehalte- nen Verfügbarkeit. Wir erbringen unsere Leistungen mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel. Ausfallzeiten von regelmäßiger oder sporadischer Wartung sind hierin eingeschlossen. Hiervon ausge- nommen sind Zeiten, in denen die Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z. B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter), nicht zu erreichen sind.

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  • Verfügbarkeit Der Plattformbetreiber ist bestrebt, im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren eine umfassende Verfügbarkeit der Plattform anzubieten. Der Plattformbetreiber übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung. Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs des Plattformbetreibers zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Nichterreichbarkeit der Plattform führen. Der Plattformbetreiber behält sich vor, den Zugang zur Plattform jederzeit und soweit jeweils erforderlich einzuschränken, z.B. zur Durchführung von Wartungsarbeiten.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.