Geschäftsrisiko Musterklauseln

Geschäftsrisiko. Das Geschäftsrisiko ist das Risiko unerwarteter Ergebnisrückgänge und negativer Planabweichungen, die ihre Ursache nicht in anderen definierten Risikoarten haben. Das Geschäftsrisiko kann u.a. durch Veränderungen im Kundenverhalten oder Veränderungen wirtschaftlicher Rahmenbedingungen sowie durch Auswirkungen von eingetretenen Reputationsschaden verursacht werden. Verwirklicht sich das Geschäftsrisiko, zeigt sich dies insbesondere in verringerten Provisionserträgen oder Zinskonditionsbeiträgen sowie in erhöhten Kosten. Somit kann die Realisierung des Geschäftsrisikos die Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des LBBW-Konzerns beeinträchtigen.
Geschäftsrisiko. Die Deka-Gruppe ist Geschäftsrisiken ausgesetzt. Das Geschäftsrisiko erfasst mögliche negative Abweichungen von relevanten Plangrößen, die durch Änderungen des Verhaltens von Kunden oder Vertriebspartnern sowie durch Marktgegebenheiten, rechtliche Vorgaben oder Wettbewerbsbedingungen hervorgerufen werden und deren Ursachen nicht bereits durch andere Risikoarten berücksichtigt sind. Eine maßgebliche Einflussgröße für das Geschäftsrisiko der Deka-Gruppe sind Provisionserträge aus dem Asset Management aus ihrer Funktion als Vermögensverwalter, welche vom Kundenverhalten und dem Marktumfeld abhängig sind. Die Verwirklichung des Geschäftsrisikos kann zu hohen Verlusten der Deka-Gruppe führen, in deren Folge erhebliche negative Auswirkungen auf die Ertrags- und Vermögenslage der Deka-Gruppe entstehen können, in deren Folge eine Insolvenz der Deka-Gruppe eintreten kann. Dies kann zu einem Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen (Totalverlustrisiko). In dieser Kategorie werden die weiteren spezifischen Risiken der Emittentin bzw. der Deka-Gruppe dargestellt. Dazu zählen • das „Reputationsrisiko“, • das „Modellrisiko/Modellunsicherheit“ und • das „Nachhaltigkeitsrisiko“.
Geschäftsrisiko. Es kann nicht zugesichert werden, dass ein Fonds sein Anlageziel erreichen wird. Das Anlageergebnis eines Fonds ist abhängig vom Erfolg des Anlageverwalters. Fonds agieren beim Zugang zu attraktiven Anlagechancen im Wettbewerb zu anderen Fonds und Marktteilnehmern (wie beispielsweise öffentliche oder private Anlagefonds oder die Handelsabteilungen von Investmentbanken). Die Zahl der am Markt aktiven Fonds und Marktteilnehmer und das Volumen der von diesen verwalteten Vermögenswerte kann weiter zunehmen. Einige Wettbewerber können erheblich größer sein oder über deutlich größere finanzielle, technische oder marketingrelevante Ressourcen verfügen als ein Fonds des ICAV. Des Weiteren verzeichnen Wettbewerber möglicherweise geringere Kapitalkosten, oder sie haben Zugang zu Finanzierungsquellen, die den Fonds des ICAV nicht zur Verfügung stehen. Somit verfügen die betreffenden Marktteilnehmer möglicherweise über einen Wettbewerbsvorteil beim Zugang zu attraktiven Anlagechancen. Derartige Umstände könnten sich negativ auf die Möglichkeiten des Anlageverwalters zur Erwirtschaftung von Erträgen oder aber auf die erzielten Erträge selbst auswirken. Vormals bestehende attraktive Chancen für einzelne oder alle Hedgefonds-Strategien können im Laufe der Zeit wieder schwinden. Gleichzeitig können strukturelle und/oder zyklische Faktoren einen Rückgang des Angebots an verfügbaren Anlagechancen bewirken, was sich vorübergehend oder langfristig nachteilig auf die potenziellen Erträge eines Fonds auswirken kann.
Geschäftsrisiko. Das Geschäftsrisiko ist das wirtschaftliche Verlustpotenzial, das auf mögliche Änderungen des Kundenverhaltens oder der Wettbewerbsbedingungen im Marktumfeld ebenso wie der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen zurückgeführt werden kann. Dem Geschäftsrisiko zugeordnet sind steuerliche Risiken, das strategische Risiko und das Reputationsrisiko. Steuerliche Risiken ergeben sich durch Veränderungen des Steuerrechts durch Gesetzgebung oder geänderte Rechtsprechung. Das strategische Risiko stellt das Risiko dar, dass bezüglich des Geschäftsmodells und der wesentlichen Entwicklungen und Trends im Bankensektor unternehmensstrategische Entscheidungen getroffen werden, die sich nachhaltig negativ auf die Ertragskraft und die Zukunftsfähigkeit der Bank auswirken. Das Reputationsrisiko ist das Risiko, dass durch Belastungen und Veränderungen der Reputation Handlungen der Stakeholder 1 ausgelöst werden, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Helaba haben.
Geschäftsrisiko. Der Anleger nimmt mit seinem eingezahlten Kapital an dem unternehmerischen Geschäftsrisiko teil. Der wirtschaftliche Erfolg der Investition und damit auch der Erfolg der Vermögensanlage kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Aussagen und Einschätzungen über die zukünftige Geschäftsentwicklung können unzutreffend werden. Die Emittentin kann Höhe und Zeitpunkt von Zu- und Abflüssen nicht zusichern oder garantieren. Der wirtschaftliche Erfolg hängt von mehreren Einflussgrößen ab, insbesondere der Entwicklung des Marktes für Online Lebensmittel- und Getränke-Abonnements. Auch rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen können sich verändern und Auswirkungen auf die Emittentin haben. Nutzt der Anleger Fremdfinanzierung zum Erwerb der Vermögensanlage, ist er generell einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Die aufgenommene Fremdfinanzierung muss, unabhängig vom Erfolg der Vermögensanlage, zurückgeführt werden. Das kann für solche Anleger besonders nachteilige Folgen, bis hin zur Privatinsolvenz, haben. Kosten der Fremdfinanzierung schmälern außerdem den Ertrag und damit die Gewinnchancen ganz erheblich. Insbesondere Privatpersonen ist von fremdfinanzierten Investitionen dringend abzuraten. Darunter versteht man das Risiko, dass ein Investment vollständig wertlos wird. Das Risiko des Totalverlustes bei Einzelinvestments ohne Risikostreuung ist entsprechend höher. Über das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals hinaus können Anleger bei besonderen persönlichen Vermögensverhältnissen (z.B. Fremdfinanzierung des Erwerbs der Vermögensanlage nach Punkt d) zusätzliche Vermögensnachteile treffen, was im schlimmsten Fall zum Maximalrisiko, der Privatinsolvenz, führen kann. Darunter ist das Risiko zu verstehen, dass es bei der Emittentin zu strafbaren Handlungen von Mitarbeitern/Organen kommt. Diese können nie ausgeschlossen werden. Malversationen können die Emittentin mittelbar oder unmittelbar schädigen und auch zur Insolvenz der Emittentin führen.
Geschäftsrisiko. Unter dem Geschäftsrisiko wird das wirtschaftliche Verlustpotenzial verstanden, das auf mögliche Änderungen des Kundenverhaltens oder der Wettbewerbsbedingungen im Marktumfeld ebenso wie der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen zurückgeführt werden kann. Ursache für das veränderte Kundenverhalten kann auch ein Reputationsverlust der Helaba sein. Als Reputationsrisiko wird die Verschlechterung des aus Wahrnehmungen der in einem Geschäfts- oder sonstigen Verhältnis zur Bank stehenden Individuen resultierenden öffentlichen Rufs der Helaba bezüglich ihrer Kompetenz, Integrität und Vertrauenswürdigkeit bezeichnet. Immobilienrisiko Unter dem Immobilienrisiko werden das Immobilienbestandsrisiko als wirtschaftliches Verlustpotenzial aus Wertschwankungen eigener Immobilien sowie das Immobilienprojektierungsrisiko aus dem Projektentwicklungsgeschäft erfasst.

Related to Geschäftsrisiko

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und