Geschäftsrisiko Musterklauseln

Geschäftsrisiko. Das Geschäftsrisiko ist das Risiko unerwarteter Ergebnisrückgänge und negativer Planabweichungen, die ihre Ursache nicht in anderen definierten Risikoarten haben. Das Geschäftsrisiko kann u.a. durch Veränderungen im Kundenverhalten oder Veränderungen wirtschaftlicher Rahmenbedingungen sowie durch Auswirkungen von eingetretenen Reputationsschaden verursacht werden. Verwirklicht sich das Geschäftsrisiko, zeigt sich dies insbesondere in verringerten Provisionserträgen oder Zinskonditionsbeiträgen sowie in erhöhten Kosten. Somit kann die Realisierung des Geschäftsrisikos die Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des LBBW-Konzerns beeinträchtigen.
Geschäftsrisiko. Die Deka-Gruppe ist Geschäftsrisiken ausgesetzt. Das Geschäftsrisiko erfasst mögliche negative Abweichungen von relevanten Plangrößen, die durch Änderungen des Verhaltens von Kunden oder Vertriebspartnern sowie durch Marktgegebenheiten, rechtliche Vorgaben oder Wettbewerbsbedingungen hervorgerufen werden und deren Ursachen nicht bereits durch andere Risikoarten berücksichtigt sind. Eine maßgebliche Einflussgröße für das Geschäftsrisiko der Deka-Gruppe sind Provisionserträge aus dem Asset Management aus ihrer Funktion als Vermögensverwalter, welche vom Kundenverhalten und dem Marktumfeld abhängig sind. Die Verwirklichung des Geschäftsrisikos kann zu hohen Verlusten der Deka-Gruppe führen, in deren Folge erhebliche negative Auswirkungen auf die Ertrags- und Vermögenslage der Deka-Gruppe entstehen können, in deren Folge eine Insolvenz der Deka-Gruppe eintreten kann. Dies kann zu einem Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen (Totalverlustrisiko). In dieser Kategorie werden die weiteren spezifischen Risiken der Emittentin bzw. der Deka-Gruppe dargestellt. Dazu zählen • das „Reputationsrisiko“ • das „Modellrisiko/Modellunsicherheit“ und • das „Nachhaltigkeitsrisiko“.
Geschäftsrisiko. Der Anleger nimmt mit seinem eingezahlten Kapital an dem unternehmerischen Geschäftsrisiko teil. Der wirtschaftliche Erfolg der Investition und damit auch der Erfolg der Vermögensanlage kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Aussagen und Einschätzungen über die zukünftige Geschäftsentwicklung können unzutreffend werden. Die Emittentin kann Höhe und Zeitpunkt von Zu- und Abflüssen nicht zusichern oder garantieren. Der wirtschaftliche Erfolg hängt von mehreren Einflussgrößen ab, insbesondere der Entwicklung des Marktes für Online Lebensmittel- und Getränke-Abonnements. Auch rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen können sich verändern und Auswirkungen auf die Emittentin haben.
Geschäftsrisiko. Unter dem Geschäftsrisiko wird das wirtschaftliche Verlustpotenzial verstanden, das auf mögliche Änderungen des Kundenverhaltens oder der Wettbewerbsbedingungen im Marktumfeld ebenso wie der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen zurückgeführt werden kann. Ursache für das veränderte Kundenverhalten kann auch ein Reputationsverlust der Helaba sein. Als Reputationsrisiko wird die Verschlechterung des aus Wahrnehmungen der in einem Geschäfts- oder sonstigen Verhältnis zur Bank stehenden Individuen resultierenden öffentlichen Rufs der Helaba bezüglich ihrer Kompetenz, Integrität und Vertrauenswürdigkeit bezeichnet. Immobilienrisiko Unter dem Immobilienrisiko werden das Immobilienbestandsrisiko als wirtschaftliches Verlustpotenzial aus Wertschwankungen eigener Immobilien sowie das Immobilienprojektierungsrisiko aus dem Projektentwicklungsgeschäft erfasst.
Geschäftsrisiko. Es kann nicht zugesichert werden, dass ein Fonds sein Anlageziel erreichen wird. Das Anlageergebnis eines Fonds ist abhängig vom Erfolg des Anlageverwalters. Fonds agieren beim Zugang zu attraktiven Anlagechancen im Wettbewerb zu anderen Fonds und Marktteilnehmern (wie beispielsweise öffentliche oder private Anlagefonds oder die Handelsabteilungen von Investmentbanken). Die Zahl der am Markt aktiven Fonds und Marktteilnehmer und das Volumen der von diesen verwalteten Vermögenswerte kann weiter zunehmen. Einige Wettbewerber können erheblich größer sein oder über deutlich größere finanzielle, technische oder marketingrelevante Ressourcen verfügen als ein Fonds des ICAV. Des Weiteren verzeichnen Wettbewerber möglicherweise geringere Kapitalkosten, oder sie haben Zugang zu Finanzierungsquellen, die den Fonds des ICAV nicht zur Verfügung stehen. Somit verfügen die betreffenden Marktteilnehmer möglicherweise über einen Wettbewerbsvorteil beim Zugang zu attraktiven Anlagechancen. Derartige Umstände könnten sich negativ auf die Möglichkeiten des Anlageverwalters zur Erwirtschaftung von Erträgen oder aber auf die erzielten Erträge selbst auswirken. Vormals bestehende attraktive Chancen für einzelne oder alle Hedgefonds-Strategien können im Laufe der Zeit wieder schwinden. Gleichzeitig können strukturelle und/oder zyklische Faktoren einen Rückgang des Angebots an verfügbaren Anlagechancen bewirken, was sich vorübergehend oder langfristig nachteilig auf die potenziellen Erträge eines Fonds auswirken kann.
Geschäftsrisiko. Das Geschäftsrisiko ist das wirtschaftliche Verlustpotenzial, das auf mögliche Änderungen des Kundenverhaltens oder der Wettbewerbsbedingungen im Marktumfeld ebenso wie der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen zurückgeführt werden kann. Dem Geschäftsrisiko zugeordnet sind steuerliche Risiken, das strategische Risiko und das Reputationsrisiko. Steuerliche Risiken ergeben sich durch Veränderungen des Steuerrechts durch Gesetzgebung oder geänderte Rechtsprechung. Das strategische Risiko stellt das Risiko dar, dass bezüglich des Geschäftsmodells und der wesentlichen Entwicklungen und Trends im Bankensektor unternehmensstrategische Entscheidungen getroffen werden, die sich nachhaltig negativ auf die Ertragskraft und die Zukunftsfähigkeit der Bank auswirken. Das Reputationsrisiko ist das Risiko, dass durch Belastungen und Veränderungen der Reputation Handlungen der Stakeholder 1 ausgelöst werden, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Helaba haben.

Related to Geschäftsrisiko

  • Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.