Steuerliche Risiken. Die dem Emittenten erteilten Steuerbescheide stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch eine steuerliche Außenprüfung oder der Entscheidung einzelner Fragestellungen durch einschlägige Gerichte. Dies ist ein übliches Verfahren, bei dem im Rahmen einer Steuerprüfung oder nach einer allgemeinen Entscheidung durch ein Finanzgericht noch Jahre nach dem Steuerbescheid eine Steuernachforderung durch die Finanzbehörden erhoben werden kann. Steuernachforderungen können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage des Emittenten haben.
Steuerliche Risiken. Die dem Emittenten erteilten Steuerbescheide stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch eine steuerliche Außenprüfung oder der Entscheidung einzelner Fragestellungen durch einschlägige Gerichte. Dies ist ein übliches Verfahren, bei dem im Rahmen einer Steuerprüfung oder nach einer allgemeinen Entscheidung durch ein Finanzgericht noch Jahre nach dem Steuerbescheid eine Steuernachforderung durch die Finanzbehörden erhoben werden kann. Steuernachforderungen können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage des Emittenten haben. Rechtsrisiken und aufsichtsrechtliche Risiken Unter Rechtsrisiken versteht der Emittent alle aus vertraglichen Vereinbarungen sowie aus rechtlichen Rahmenbedingungen resultierenden Risiken. Aufsichtsrechtliche Risiken ergeben sich aus den für den Emittenten bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Verwirklichung von Rechtsrisiken oder eine Erhöhung aufsichtsrechtlicher Anforderungen können die betrieblichen Aufwendungen des Emittenten erheblich steigern und negative Auswirkungen auf die Vermögenslage des Emittenten haben.
Steuerliche Risiken. Jeder potenzielle Anleger ist angehalten, bezüglich der steuerlichen Auswirkungen seines beabsichtigten Investments in eine Tranche/Serie gegenständlichen RBI-Emissionsprogrammes ausführlich Erkundigungen bei seinem Steuerberater einzuholen. Bezüglich der allgemeinen steuerlichen Aspekte der verschiedenen Investments siehe Teil IV Abschnitt
Steuerliche Risiken. Steuerrecht und –praxis unterliegen Veränderungen, möglicherweise mit rückwirkender Geltung. Dies kann sich negativ auf den Wert der Tokenized Stocks und/oder die Rendite der Anleger auswirken. Soweit die Emittentin zur Abführung von Steuern (insb. US-Quellensteuer) verpflichtet ist, kann dies mit dem Auszahlungsbetrag verrechnet werden und ihn entsprechend mindern.
Steuerliche Risiken. Die Entwicklung des gültigen Steuerrechts unterliegt auch in seiner verwaltungstechnischen Anwen- dung einem stetigen Wandel. Die in diesem Prospekt dargestellten steuerlichen Angaben geben des- halb die derzeitige Rechtslage, die aktuelle Rechtsprechung sowie die Kommentierung durch die steu- erliche Fachliteratur zum Datum des Prospekts wieder. Zukünftige Gesetzesänderungen sowie abwei- chende Gesetzesauslegungen durch Finanzbehörden und -gerichte können nicht ausgeschlossen wer- den. Im Koalitionsvertrag vom 07. Februar 2018 haben CDU, CSU und SPD vereinbart, die Abgeltung- steuer auf Zinserträge mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abzuschaffen. Sollte es zukünftig zu einer Abschaffung der Abgeltungssteuer kommen, würden Zinseinkünfte wieder mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Ist der persönliche Einkom- menssteuersatz höher als die pauschal auf 25% begrenzte Abgeltungssteuer, würden Anleger nach Steuern eine geringere Rendite auf die Schuldverschreibungen erzielen als bislang. Die Emittentin ist der Ansicht, dass ihre Steuererklärungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften abge- geben wurden. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund abweichender Beurtei- lung der Sach- und Rechtslage durch die Steuerbehörden die Emittentin Steuernachzahlungen zu leis- ten hat. Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefähr- den.
Steuerliche Risiken. Die Gesellschaft und/oder ein Beteiligungsunternehmen unterliegen dem Risiko, für nicht bezahlte Steuern des Veräußerers einer Immobilie zu haften. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gesetzgebung, die Verwaltungspraxis und/oder die Rechtsprechung hinsichtlich der Besteuerung der Gesellschaft ändert und so steuerliche Vorteile für die FCR AG entfallen bzw. steuerliche Nachteile entstehen. Es ist zu beachten, dass Steueränderungen auch rückwirkend eintreten können.
Steuerliche Risiken. Die in diesem Wertpapierprospekt dargestellten steuerlichen Angaben geben die derzeitige Rechtslage, die aktuelle Rechtsprechung sowie die Kommentierung durch die steuerliche Fachliteratur zum Datum des Prospektes wieder. Zukünftige Gesetzesänderungen sowie abweichende Gesetzesauslegungen durch Finanzbehörden und -gerichte können nicht ausgeschlossen werden. Derartige Änderungen kön- nen sich nachteilig auf die Nachsteuerrendite der Anleger auswirken.
Steuerliche Risiken. Jeder potenzielle Anleger ist angehalten, bezüglich der steuerlichen Auswirkungen seines beabsichtigten Investments in eine Tranche/Serie gegenständlichen RBI-Emissionsprogrammes ausführlich Erkundigungen bei seinem Steuerberater einzuholen. Es besteht das Risiko, dass infolge der spezifischen steuerlichen Behandlung eines Produktes beim Investor das Investment eine negative Rendite und somit einen (teilweisen) Kapitalverlust aufweist. Bezüglich der allgemeinen steuerlichen Aspekte der verschiedenen Investments siehe Teil IV Abschnitt
Steuerliche Risiken. Der Gesetzgeber kann während der Laufzeit des Fonds jederzeit Änderungen des zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Steuerrechts beschließen, das ganz oder teilweise zur Grundlage der steuerlichen Konzeption des Fonds geworden ist. Auch können sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Beteiligung des Fonds an einem Zielfonds nachträglich durch neue Gesetzgebung verändern. Ebenso können sich Verwaltungsanordnungen oder -praktiken der in- und ausländischen Finanzbehörden ändern. Solche Änderungen können sich nachteilig auf die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds auswirken. Beispielsweise könnte die Anwendbarkeit des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeschränkt oder sogar abgeschafft werden, was unmittelbar die Steuerlast des Anlegers erhöhen und das Ergebnis des Anlegers aus dem Fonds verschlechtern würde. Die Finanzverwaltung oder Finanzgerichte könnten abweichende Rechtsauffassungen zu der Besteuerung der vom Fonds erzielten Einkünfte vertreten. Eine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung zur Absicherung der Anerkennung der steuerlichen Konzeption wurde nicht eingeholt. Eine erhöhte Steuerbelastung kann auch eintreten, wenn der Fonds anders als beabsichtigt steuerlich nicht als vermögens- verwaltende sondern als gewerbliche Personengesellschaft beurteilt werden würde. In diesem Fall wären vom Fonds erzielte Einkünfte bei diesem gewerbesteuerpflichtig mit der Folge, dass das Vermögen des Fonds durch Gewerbesteuerzahlungen gemindert werden würde. Ob in diesem Fall eine entsprechende Entlastung der Anleger durch eine Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG möglich ist, ist ungewiss und hängt unter anderem von den individuellen Umständen auf Ebene des Anlegers ab. Wird der Fonds steuerlich als gewerbliche Personengesellschaft beurteilt, erzielen die Anleger nicht mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Fonds, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Folge, dass der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d EStG in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von den Anlegern nicht in Anspruch genommen werden kann, was zu einer höheren tariflichen Einkommensteuerbelastung der Anleger führen kann. Aufgrund des Abzugsverbots tatsächlich entstandener Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 9 EStG) können Emissionskosten und Ausgaben des Fonds, die nicht in Form der Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) als Anschaffungs- kosten vom Fonds erworbener Wirtsch...
Steuerliche Risiken. 1&1 Drillisch unterliegt den geltenden steuerlichen Rechtsvorschriften. Aus Änderungen der Steuergesetzte bzw. der Rechtsprechung sowie der unterschiedlichen Auslegung existierender Vorschriften können sich Risiken ergeben. 1&1 Xxxxxxxxx begegnet diesen Risiken durch den kontinuierlichen Ausbau des bestehenden Tax-Managements.