Geschäftstätigkeit des Konzerns Musterklauseln

Geschäftstätigkeit des Konzerns. Der gesamte Konzern ist im Bereich der Erneuerbaren Ener­ gien, der E­Mobilität sowie der partizipativen Stadt­ und Regionalplanung tätig und strebt den Umbau der Energiever­ sorgung auf 100 Prozent Erneuerbare Energien an. Der Hand­ lungsauftrag besteht in der Umsetzung der Energie­ und Ver­ kehrswende. Als Tochter der Umweltorganisation Green City e.V. realisiert die Konzernmutter regenerative Kraftwerke in enger Zusam­ menarbeit mit lokalen Akteuren. Sie bietet die Planung, Umsetzung, Finanzierung und den Betrieb von Energieprojek­ ten in den Bereichen Sonnenkraft, Wasserkraft und Wind­ energie an. Darüber hinaus ist die Green City AG über ihre Tochtergesellschaft Xxxx Xxxxx City GmbH im Bereich Elektromobilität tätig sowie im Bereich Stadt­ und Regional­ planung über ihre Tochtergesellschaft Green City Experience GmbH. Die Geschäftstätigkeit des Konzerns umfasst daher aktuell die folgenden Geschäftsbereiche:
Geschäftstätigkeit des Konzerns. Der gesamte Konzern ist im Bereich der Erneuerbaren Energien und der E-Mobilität tätig und strebt den Umbau der Energieversor- gung auf 100 Prozent Erneuerbare Energien an. Der Handlungs- auftrag besteht darin, die Energie- und Verkehrswende zu be- schleunigen. Als Tochter der Umweltorganisation Green City e.V. realisiert die Konzernmutter regenerative Kraftwerke in enger Zusammen- arbeit mit lokalen Akteuren. Sie bietet die Planung, Umsetzung, Finanzierung und den Betrieb von Energieprojekten in den Berei- chen Sonnenkraft, Wasserkraft und Windenergie an. Darüber hin- aus ist die Green City Energy AG über ihre Tochtergesellschaften wunjoo GmbH und Xxxx Xxxxx City GmbH im Bereich Elektro- mobilität tätig. Die Geschäftstätigkeit des Konzerns umfasst daher aktuell die folgenden Geschäftsbereiche: Ziel der Konzernmutter ist es, durch ihre Tätigkeiten innerhalb die- ser vier Geschäftsbereiche einen maßgeblichen Beitrag für eine ressourcenunabhängige und klimafreundliche Energieversorgung sowie den schnellstmöglichen Übergang in das Zeitalter der Elektromobilität zu leisten. Die wichtigsten Tätigkeitsfelder für den Konzern sind zum Pros- pektdatum die Bereiche »RENEWABLES« und »FINANCE«. Seit 1999 hat die Green City Energy-Gruppe 256 Solarkraftwerke unterschiedlichster Art und Größe errichtet. Ab dem Jahr 2012 wurde das Geschäftsfeld Photovoltaik / Solarenergie in Deutsch- land, insbesondere wegen der Absenkung der Einspeisevergütung, stark beschnitten. Durch die gesunkenen Technologiekosten sind jedoch inzwischen der Bau und Betrieb von Solarkraftwerken wirt- schaftlich wieder möglich. In Südfrankreich etwa können ange- sichts der Preisentwicklung für Systemkomponenten bereits zu geltenden Einspeisetarifen von rund 5 Cent pro Kilowattstunde wirtschaftlich tragfähige Solarparks gebaut werden. So hat sich der Konzern seit 2014 an acht Freiflächenanlagen mit insgesamt rund 34 Megawatt Peak (MWp) Leistung und 44 Aufdachanlagen beteiligt, wovon derzeit 29 in Südfrankreich gebaut werden. Im Bereich der Windenergie ist der Konzern seit 2008 tätig und hat bis September 2017 insgesamt 44 Windenergieanlagen errichtet bzw. erworben und finanziert. Zwischen 2011 und 2017 lag der Schwerpunkt der Geschäftstätig- keit auf der Projektierung von Windenergieanlagen in der südli- chen Hälfte Deutschlands. Durch die stetige Weiterentwicklung der Anlagetechnik sind auch Schwachwindstandorte wie in Süd- und Mitteldeutschland wirtschaftlich nutzbar. So liegen auch die meisten Winden...

Related to Geschäftstätigkeit des Konzerns

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.