Gesetzestext Musterklauseln

Gesetzestext. 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) ▇▇▇▇▇▇ der öffentlic...
Gesetzestext. 1 Liste der einschlägigen Straftaten § 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30 a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Personen, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
Gesetzestext. 142 StG - Rückforderung: Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zurückfordern, wenn sie irrtümlicher- weise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete ▇▇▇▇▇▇ bezahlt hat. Das Gleiche gilt für nicht geschuldete Zinsen, Bussen und Gebühren. Zurückgeforderte Beträge werden vom Zeitpunkt der Zahlung an zum Vergütungszinssatz verzinst, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage vergangen sind. Das Gesuch um Rückforderung ist innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ge- leistet wurde, bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Weist diese das Gesuch ab, stehen der betroffenen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Wird das Rückforderungsgesuch rechtskräftig abgewiesen, hat die gesuchstellende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Rückforderungsgesuch eingereicht hat.

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  • Einhaltung von Gesetzen Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass der Lieferant alle anwendbaren internationalen, bundesstaatlichen, staatlichen, kommunalen und lokalen Gesetze, Vorschriften, Regeln, Anordnungen, Verordnungen und Kodizes einer zuständigen Behörde einhält und einhalten wird (zusammen die „Gesetze“). Wenn und soweit solche Gesetze den Lieferanten oder die Gesellschaft dazu verpflichten, sich an Due- Diligence-Bemühungen oder der Sammlung, Offenlegung, Berichterstattung oder Aufbewahrung von Dokumenten oder Informationen zu beteiligen, muss der Lieferant sich an solchen erforderlichen Aktivitäten beteiligen und den angemessenen Anfragen der Gesellschaft in Bezug auf solche Due-Diligence-Bemühungen, Unterlagen oder Informationen nachkommen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze durch die Gesellschaft zu erleichtern.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilnahmevoraussetzungen Versicherte der Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung entsprechend dieses Vertrags teilnehmen, sofern folgende Einschreibekriterien erfüllt sind: - die vorliegende schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2 (Diagnostik) der Anlage 7 RSAV, - die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, - die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihrer Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat, - der Versicherte von der Einschreibung im Hinblick auf die in Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele profitiert, - die Einleitung bzw. Durchführung einer Insulintherapie gemäß Ziffer 1.3.4 der Anlage 7 RSAV und - der Versicherte aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. Die Teilnahmevoraussetzungen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung für Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird (Ziffer 3.1 der Anlage 7 RSAV).