Einhaltung von Gesetzen Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass der Lieferant alle anwendbaren internationalen, bundesstaatlichen, staatlichen, kommunalen und lokalen Gesetze, Vorschriften, Regeln, Anordnungen, Verordnungen und Kodizes einer zuständigen Behörde einhält und einhalten wird (zusammen die „Gesetze“). Wenn und soweit solche Gesetze den Lieferanten oder die Gesellschaft dazu verpflichten, sich an Due- Diligence-Bemühungen oder der Sammlung, Offenlegung, Berichterstattung oder Aufbewahrung von Dokumenten oder Informationen zu beteiligen, muss der Lieferant sich an solchen erforderlichen Aktivitäten beteiligen und den angemessenen Anfragen der Gesellschaft in Bezug auf solche Due-Diligence-Bemühungen, Unterlagen oder Informationen nachkommen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze durch die Gesellschaft zu erleichtern.
Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.
Teilnahmevoraussetzungen Versicherte der Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung entsprechend dieses Vertrags teilnehmen, sofern folgende Einschreibekriterien erfüllt sind: - die vorliegende schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2 (Diagnostik) der Anlage 7 RSAV, - die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, - die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihrer Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat, - der Versicherte von der Einschreibung im Hinblick auf die in Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele profitiert, - die Einleitung bzw. Durchführung einer Insulintherapie gemäß Ziffer 1.3.4 der Anlage 7 RSAV und - der Versicherte aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. Die Teilnahmevoraussetzungen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung für Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird (Ziffer 3.1 der Anlage 7 RSAV).