Gesetzestext. 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentral- registergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahr- nehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
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Samples: Vereinbarung
Gesetzestext. 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g184f, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentral- registergesetzes Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahr- nehmung Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. Die Konkretisierung der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe bei bestimmten Vorstrafen (§ 72a). Im Hinblick auf die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Stärkung und Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung sollen die Xxxxxx der Jugendhilfe mit Blick auf einen effektiven Kinder- und Jugendschutz auch dafür Sorge tragen, dass dort nicht Personen beschäftigt werden, die aufgrund bestimmter Straftaten persönlich ungeeignet sind. Unter Berücksichtigung, dass gewaltgeprägte Verhaltensweisen – insbesondere auch sexuelle Gewalt – von Mitarbeitenden gegenüber Minderjährigen auch in Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe anzutreffen sind, kommt der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, eine besondere Bedeutung zu. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die grundsätzlich vorhandenen rechtlichen Interventionsmöglichkeiten sowie die institutionellen Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufdeckung und Sanktionierung sexueller Übergriffe und anderer Formen von Gewaltanwendung sowie die Möglichkeiten der Personalauswahl vielfach nicht ausreichend genutzt werden bzw. auch ganz unterbleiben (vgl. Xxxxxx, Xxxx/Xxxxx, Xxxxxxxxx, Sexueller Missbrauch durch Professionelle in Institutionen, Münster 2002). Um die Verantwortlichen für diese Problematik stärker zu sensibilisieren und der Prüfung der persönlichen Eignung in Bezug auf bestimmte Straftaten ein besonderes Gewicht bei der Auswahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu geben, soll § 72 SGB VIII entsprechend ergänzt werden. Die Vorschrift konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff "persönliche Eignung" in § 72 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass bestimmte Personen aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als nicht geeignet gelten, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen. Praxisfälle belegen, dass beispielsweise Personen mit sog. pädophilen Neigungen sich ganz bewusst und zielgerichtet solche Arbeitsfelder suchen, die ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen verschaffen (vgl. Xxxxxx, Xxxxxx, "Das geplante Verbrechen - Sexuelle Ausbeutung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Institutionen", Köln 2002). Um einen umfassenden Schutz der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, bedarf es aber nicht nur einer Intervention nach einer bereits begangenen Straftat, sondern auch einer effektiven Prävention. Erforderlich sind daher Maßnahmen, die verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen überhaupt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können. Das gilt sowohl für die öffentliche als auch für die freie Jugendhilfe sowie die sonstigen Leistungserbringer. Insbesondere sind Personen, die rechtskräftig wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e StGB verurteilt worden sind, für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe persönlich ungeeignet. Aber auch Personen, die rechtskräftig wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren nach § 171 StGB oder wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB sowie Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verurteilt worden sind, sollen nicht mit Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe betraut werden. Diese Personen gelten aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ebenfalls als nicht geeignet, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen. Zwar kann mit einer Regelung, die an rechtskräftige Verurteilungen anknüpft, nicht umfassend verhindert werden, dass beispielsweise Personen mit sog. pädophilen Neigungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eingestellt werden. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der persönlichen Eignung kann aber eine Abschreckungswirkung auf potenzielle Bewerber haben. Das Bewusstsein, dass die öffentlichen Xxxxxx der Kinder- und Jugendhilfe bei Bewerbungen die Vorlage von Führungszeugnissen verlangen, kann einschlägig vorbestrafte Personen bereits davon abhalten, sich auf Stellen in der Kinder- und Jugendhilfe zu bewerben.
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Samples: Vereinbarung Zwischen Jugendamt Und Freien Trägern Der Jugendhilfe Zur Umsetzung Des § 72a SGB Viii
Gesetzestext. 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g184f, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentral- registergesetzes Bun-deszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung Verantwor-tung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahr- nehmung Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität In-tensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen erhobe-nen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
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Samples: Vereinbarung Nach § 72a SGB Viii
Gesetzestext. 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g184f, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentral- registergesetzes Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahr- nehmung Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. Konkretisierung der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe bei bestimmten Vorstrafen (§ 72a): Im Hinblick auf die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Stärkung und Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung sollen die Xxxxxx der Jugendhilfe mit Blick auf einen effektiven Kinder- und Jugendschutz auch dafür Sorge tragen, dass dort nicht Personen beschäftigt werden, die aufgrund bestimmter Straftaten persönlich ungeeignet sind. Unter Berücksichtigung, dass gewaltgeprägte Verhaltensweisen – insbesondere auch sexuelle Gewalt – von Mitarbeitenden gegenüber Minderjährigen auch in Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe anzutreffen sind, kommt der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, eine besondere Bedeutung zu. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die grundsätzlich vorhandenen rechtlichen Interventionsmöglichkeiten sowie die institutionellen Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufdeckung und Sanktionierung sexueller Übergriffe und anderer Formen von Gewaltanwendung sowie die Möglichkeiten der Personalauswahl vielfach nicht ausreichend genutzt werden bzw. auch ganz unterbleiben (vgl. Xxxxxx, Xxxx/Xxxxx, Xxxxxxxxx, Sexueller Missbrauch durch Professionelle in Institutionen, Münster 2002). Um die Verantwortlichen für diese Problematik stärker zu sensibilisieren und der Prüfung der persönlichen Eignung in Bezug auf bestimmte Straftaten ein besonderes Gewicht bei der Auswahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu geben, soll § 72 SGB VIII entsprechend ergänzt werden. Die Vorschrift konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff "persönliche Eignung" in § 72 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass bestimmte Personen aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als nicht geeignet gelten, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen. Praxisfälle belegen, dass beispielsweise Personen mit sog. pädophilen Neigungen sich ganz bewusst und zielgerichtet solche Arbeitsfelder suchen, die ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen verschaffen (vgl. Xxxxxx, Xxxxxx, "Das geplante Verbrechen - Sexuelle Ausbeutung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Institutionen", Köln 2002). Um einen umfassenden Schutz der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, bedarf es aber nicht nur einer Intervention nach einer bereits begangenen Straftat, sondern auch einer effektiven Prävention. Erforderlich sind daher Maßnahmen, die verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen überhaupt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können. Das gilt sowohl für die öffentliche als auch für die freie Jugendhilfe sowie die sonstigen Leistungserbringer. Insbesondere sind Personen, die rechtskräftig wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e StGB verurteilt worden sind, für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe persönlich ungeeignet. Aber auch Personen, die rechtskräftig wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren nach § 171 StGB oder wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB sowie Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verurteilt worden sind, sollen nicht mit Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe betraut werden. Diese Personen gelten aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ebenfalls als nicht geeignet, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen. Zwar kann mit einer Regelung, die an rechtskräftige Verurteilungen anknüpft, nicht umfassend verhindert werden, dass beispielsweise Personen mit sog. pädophilen Neigungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eingestellt werden. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der persönlichen Eignung kann aber eine Abschreckungswirkung auf potenzielle Bewerber haben. Das Bewusstsein, dass die öffentlichen Xxxxxx der Kinder- und Jugendhilfe bei Bewerbungen die Vorlage von Führungszeugnissen verlangen, kann einschlägig vorbestrafte Personen bereits davon abhalten, sich auf Stellen in der Kinder- und Jugendhilfe zu bewerben.
Appears in 1 contract
Gesetzestext. 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g184f, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentral- registergesetzes Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahr- nehmung Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Xxxxxx der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
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