Gewerbesteuerliche Verlustvorträge. Ein verbleibender gewerbesteuerlicher Fehlbetrag kann gegebe- nenfalls in zukünftige Erhebungszeiträume vorgetragen werden und entsprechend mit zukünftig anfallenden gewerbesteuerli- chen Gewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung des vor- getragenen Fehlbetrags bedingt allerdings die Unternehmens- und Unternehmeridentität. Unternehmensidentität bezieht sich auf die Tätigkeit des Publikums-AIF. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse muss die Tätigkeit des Publikums-AIF im Jahr der Verlustverrechnung der Tätigkeit im Erhebungszeitraum der Ver- lustentstehung entsprechen. Andernfalls ist eine Verrechnung des Verlustvortrags nicht möglich. Gleichfalls ist eine Verrech- nung insoweit nicht möglich, wie die Unternehmeridentität nicht gegeben ist. Hierbei wird bei einer Personengesellschaft auf die Mitunternehmer abgestellt. Ein Wechsel oder Ausscheiden im Kreis der Mitunternehmer führt demzufolge im Ergebnis zu einem (partiellen) Entfallen des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags, da dieser insoweit nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Ebenfalls ist bei der Gewerbesteuer die sogenannte Mindestbesteuerung zu beachten, d.h. der EUR 1 Mio. übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist nur bis zu 60% mit etwaigen Verlustvorträgen verrechenbar.
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