Gewerbesteuer. 18.3.1. Gewerbesteuerpflicht und Gewerbeertrag des Pu- blikums-AIF
18.3.2. Höhe der Gewerbesteuer
Gewerbesteuer. Die Investmentgesellschaft unterliegt als ein im Inland betrie- bener stehender Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteu- ergesetz („GewStG“) der Gewerbesteuer. Die Höhe der von der Investmentgesellschaft zu zahlenden Gewerbesteuer hängt zum einen von dem von der Investmentgesellschaft erzielten Gewer- beertrag und zum anderen vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der die Investmentgesellschaft eine Betriebsstätte unterhält.
Gewerbesteuer. Sowohl die Investmentgesellschaft als auch die Objektgesellschaft sind ausschließlich vermögensverwaltend tätig und nicht gewerblich geprägt nach § 15 Abs. 3 EStG. Beide Gesellschaften unterliegen deshalb nicht der Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer. Die Blockergesellschaft würde zudem als ein im Inland betriebener stehender Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz („GewStG“) der Gewerbesteuer unterliegen. Die Höhe der von der Blockergesellschaft zu zahlenden Gewerbesteuer hängt zum einen von dem von der Blocker- gesellschaft erzielten Gewerbeertrag ab, zum anderen vom Hebesatz der Gemeinde, in der die Blockergesellschaft eine Betriebsstätte unterhält. Der Gewerbeertrag entspricht gemäß § 7 Satz 1 GewStG dem nach den Vorschriften des EStG ermittelten Gewinn, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG. Nach § 9 Nr. 2 GewStG erfolgt eine Kürzung des Gewerbe- ertrages um die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländi- schen Mitunternehmerschaft. Soweit eine Blockergesell- schaft an Zielfonds in Gestalt von gewerblichen Personenge- sellschaften beteiligt ist, sind daher die Gewinnanteile der Blockergesellschaft aus diesen Beteiligungen vom gewerbe- steuerlichen Ergebnis abzuziehen. Korrespondierend hierzu mindern die der Blockergesellschaft zugewiesenen Verluste des betreffenden Zielfonds den Gewerbeertrag nicht. Hie- raus folgt, dass für gewerbesteuerliche Zwecke eine Verrech- nung von Gewinnen und Verlusten weder zwischen der Blockergesellschaft und einem gewerblichen Zielfonds noch zwischen verschiedenen gewerblichen Zielfonds möglich ist. Erzielt die Blockergesellschaft direkt oder über die Beteili- gung an einem vermögensverwaltenden Zielfonds Einnah- men aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, sind die Regelungen des § 8 b KStG auf die Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Folglich sind die Veräußerungs- gewinne faktisch zu 95 % gewerbesteuerfrei. Dies gilt jedoch in bestimmten Fällen wiederum dann nicht, wenn die Blockergesellschaft in einen nicht als Personengesell- schaft organisierten Zielfonds investiert oder der Anwen- dungsbereich der 10%-Schwelle auf Veräußerungsgewinne erweitert wird (vgl. den vorstehenden Abschnitt). Von der Blockergesellschaft direkt oder über vermögensver- waltende Zielpersonengesellschaften bezogene Dividenden- einnahmen unterliegen im Regelfall in vollem Umfang der Gewerbesteuer, da die Blockergesellschaft die für eine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG erfor- derliche Beteiligungshöhe von durchgerechnet 15 % an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft i. d. R. nicht erreichen wird. Da unabhängig davon im Falle ausländischer Dividen- ...
Gewerbesteuer. Die Fondsgesellschaft wird ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Eine Gewerbe- steuerpflicht für die Erträge entsteht daher nicht. Soweit für einzelne Gesellschafter ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, liegen für diese Gesellschafter in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte vor, die für die Anleger die Gewerbesteuerpflicht aus- lösen. Die unentgeltliche Übertragung der Betei- ligung eines in Deutschland ansässigen Anlegers im Wege des Erbgangs oder der Schenkung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist in Deutschland doppelt progressiv gestaltet. Die Höhe des Steuer- satzes richtet sich gemäß §19 Abs. 1 Erb- schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (im Folgenden auch „ErbStG“ abgekürzt) zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben bzw. Schen- ker und Beschenktem sowie zum anderen nach der Gesamthöhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Die persönlichen Freibeträge betragen bei- spielsweise für Ehegatten € 500.000,00, für Kinder € 400.000,00 und für Enkelkinder € 200.000,00.
Gewerbesteuer. Die GmbH gilt steuerlich als Gewerbebetrieb. Sie unterliegt damit grundsätzlich in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesell- schaft. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und wird je nach Gemeinde in unterschiedlicher Höhe erhoben. Die Gewerbesteuer ist Betriebsausgabe der GmbH und mindert die Bemessungs- grundlage für die Ermittlung der Körperschaftsteuer. Die GmbH ist mit Eintragung ins Handelsregister gewerbesteuerpflichtig. Nimmt sie bereits vorher Ih- ren Geschäftsbetrieb auf und erwirtschaftet die GmbH gewerbesteuerpflichtige Gewinn, so unterlie- gen auch diese der Gewerbesteuer. Kommt die Eintragung der –GmbH nicht zustande, werden die Gewinne und Verluste den Gesellschaftern zugeschrieben und unterliegen damit u. U. nicht der Ge- werbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht endet mit Liquidation bzw. Auflösung der GmbH. Als Geschäftsführer haften Sie für die Zahlung der Gewerbesteuer, wenn Sie Ihre steuerlichen Pflich- ten als gesetzlicher Vertreter der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Als Geschäftsführer müssen Sie die Gewerbesteuererklärung Ihrer GmbH unterschreiben und abge- ben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der GmbH befindet. Das Finanzamt stellt den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag fest. Darin wird für Ihre GmbH und die hebeberechtigte Gemeine verbindlich festgestellt: ▪ Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag, ▪ die Gewerbesteuerpflicht, ▪ die Gewerbesteuerschuld der GmbH und ▪ welcher Gemeinde die Gewerbesteuer zusteht. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch einlegen. Haben Sie mehrere Betriebsstätten, ergeht ein Zerlegungsbescheid. Darin wird festgestellt, wie der einheitliche Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt wird. Die Gemeinde erläßt dann auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbescheids den Gewerbesteuerbe- scheid. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, jedoch nicht wegen Einwendun- gen aus dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid.
Gewerbesteuer. Die Investment-KG unterliegt nicht der deutschen Gewerbe- steuer, da sie als eine vermögensverwaltende Gesellschaft qualifiziert wird und es sich somit um keinen stehenden Ge- werbebetrieb handelt (§ 2 Abs.1 GewStG).
Gewerbesteuer. Der Fonds ist als vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig. Infolgedessen wird keine Gewerbe- steuer auf Fondsebene anfallen und können Anleger mithin auch keine Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG geltend machen.
Gewerbesteuer. Die Fondsgesellschaft unterliegt als gewerblich tä- tige Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Be- messungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Bei der Berechnung der Gewerbe- steuer ist von einem sog. Steuermessbetrag auszuge- hen, welcher 3,5 % des ermittelten Gewerbeertrages beträgt. Die Steuer wird dann auf der Grundlage des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der hebe- berechtigten Gemeinde bestimmt. Hebeberechtigte Gemeinde der Fondsgesellschaft ist Beiersdorf-Freu- denberg, da die Fondsgesellschaft hier ihre Betriebs- stätte unterhält. Dort beträgt der Hebesatz zum Zeit- punkt der Prospektaufstellung 200 %.
Gewerbesteuer. Die oHG ist selbständiges Gewerbesteuersubjekt.