Gewinnanteilberechtigung, Anteil am Liquidationserlös und Stimmrechte Musterklauseln

Gewinnanteilberechtigung, Anteil am Liquidationserlös und Stimmrechte. Die Neuen Aktien sind mit voller Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2023 ausgestattet. Da die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2022 bereits stattgefunden hat, tragen die Neuen Aktien die gleiche Gewinnberechtigung wie die bestehenden Aktien der Gesellschaft. Jede Neue Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. An einem etwaigen Liquidationserlös nehmen sie entsprechend ihrem rechnerischen Anteil am Grundkapital teil. Innerhalb der Kapitalstruktur der Emittentin zählen die Neuen Aktien zum Eigenkapital, somit werden im Insolvenzfall Forderungen aus den Neuen Aktien erst nach vollständiger Begleichung aller anderen Forderungen anderer Schuldner beglichen. Zudem be- steht das Recht auf Bezug neu ausgegebener Aktien bei Kapitalerhöhungen (§ 186 AktG). Die Anteile der Aktionäre am auszuschüttenden Gewinn der Gesellschaft bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital, solange die Hauptversammlung nichts anderes beschließt. Die Beschluss- fassung über die Ausschüttung von Dividenden für ein Geschäftsjahr auf die Aktien der Gesellschaft obliegt der ordentlichen Hauptversammlung, die im darauffolgenden Geschäftsjahr stattfinden soll und die auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet. Vorzugszeichnungsrechte bestehen bei der Gesellschaft nicht. Die Dividende ist grundsätzlich am dritten auf den Gewinnverwendungsbe- schluss der ordentlichen Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, sofern in dem Hauptver- sammlungsbeschluss oder in der Satzung keine spätere Fälligkeit festgelegt wird. Der Anspruch auf Zahlung der Dividende verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde. Verjährte Dividenden verblei- ben bei der Gesellschaft. Die Ausschüttung einer Dividende für ein Geschäftsjahr kann nur auf Grundlage eines im handelsrecht- lichen Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinns erfolgen. Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist das Ergebnis des Geschäftsjahres (der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag) um Gewinn-/Verlustvorträge des Vorjahres sowie um Entnahmen aus bzw. Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Bestimmte Rücklagen sind kraft Ge- setzes zu bilden. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie einen Be- trag von bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen i.S.v. § 266 Abs. 3 A Nr. III. 4 HGB einstellen; sie sind dar...