Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung. 1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands), b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIII, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben). 2. Soweit TRUMPF Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn TRUMPF die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von TRUMPF abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die TRUMPF aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt. 3. Im Übrigen verjähren sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen TRUMPF - gleich aus welchem Rechtsgrund - mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen aufgrund Lieferantenregresses (§ 445b BGB), bei Vorsatz, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung. 1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten
a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),
b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIII, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).
2. Soweit TRUMPF Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn TRUMPF die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von TRUMPF abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die TRUMPF aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.
3. Im Übrigen verjähren sämtliche Sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen TRUMPF - gleich aus welchem Rechtsgrund - – verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen aufgrund Lieferantenregresses (§ 445b BGB), bei Vorsatz, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung. 1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten
a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),
b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIII, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).
2. Soweit TRUMPF Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn TRUMPF die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von TRUMPF abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die TRUMPF aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.
3. Im Übrigen verjähren sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen TRUMPF - gleich aus welchem Rechtsgrund - mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen aufgrund Lieferantenregresses (§ 445b BGB), bei Vorsatz, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung. 1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten
a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),
b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIII, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).
2. Soweit TRUMPF Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn TRUMPF die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von TRUMPF abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die TRUMPF aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.
3. Im Übrigen verjähren sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen TRUMPF - gleich aus welchem Rechtsgrund - mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gesetzliche Verjährungsfrist bei Rückgriffsansprüchen aufgrund Lieferantenregresses des Kunden gegen TRUMPF wegen eines Mangels eines vom Kunden weiterverkauften, neu hergestellten Vertragsgegenstands (Lieferantenregress, § 445b BGB), bei Vorsatz, bei Ansprüchen ) bleibt unberührt. Die Verjährung dieser Rückgriffansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Produkthaftungsgesetz Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem TRUMPF den Vertragsgegenstand dem Kunden geliefert hat.
5. Die Verjährungsverkürzung nach vorstehender Ziffer VII.1. auf zwölf Monate gilt nicht, sofern (a) der mangelhafte Vertragsgegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (bei Lieferungen) oder (b) es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt (bei Lieferungen und Werkleistungen) oder (c) es sich um ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (bei Werkleistungen). In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsverkürzung nach vorstehender Ziffer VII.1. auf zwölf Monate gilt ferner nicht für die unbeschränkte Haftung von TRUMPF für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, die Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit TRUMPF ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührtBeschaffungsrisiko übernommen hat.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung. 1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf 12 Monaten,
a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),
b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme (Teil-)Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5X. Abs. 5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von TRUMPF WEINIG zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIIIX, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben), oder
b) ab Inverkehrbringen (Sicherheitstechnischer Gefahrenübergang), oder
c) spätestens nach 6 Monaten nach der Anlieferung des Vertragsgegenstandes.
2. Handelt es sich bei dem Vertragsgenstand um eine Maschine, Anlage oder Anlagenteile verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängel im Falle der Nutzung im Zwei-Schicht-Betrieb auf sechs Monate und bei der Nutzung im Drei-Schicht-Betrieb auf drei Monate.
3. Soweit TRUMPF WEINIG Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur bezüglich des Gegenstands der Nacherfüllung dann erneut zu laufen, nicht bezüglich der gesamten Sache und nur, wenn TRUMPF WEINIG die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von TRUMPF abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die TRUMPF aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.
3. Im Übrigen verjähren sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen TRUMPF - gleich aus welchem Rechtsgrund - mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
4. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Mängeln gilt nicht in den Fällen des Abschnitt VI. Abs. 1..
5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen Rückgriffs Ansprüchen aufgrund Lieferantenregresses (§ 445b BGB), bei Vorsatz, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz im Falle des Abschnitts VI. Abs. 1. oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
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Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung. 1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten
a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von TRUMPF INGENERIC zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),
b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von TRUMPF INGENERIC zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIII, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).
2. Soweit TRUMPF INGENERIC Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn TRUMPF INGENERIC die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von TRUMPF INGENERIC abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die TRUMPF INGENERIC aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.
3. Im Übrigen verjähren sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen TRUMPF INGENERIC - gleich aus welchem Rechtsgrund - mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen aufgrund Lieferantenregresses (§ 445b BGB), bei Vorsatz, Vorsatz oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung. 1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten
a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),
b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIII, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben), oder
c) ab Austausch einzelner Maschinenteile im Hinblick auf diese Maschinenteile (Teilegewährleistung – Ersatzteile). Für den Fall eines neuerlichen Ersatzes des defekten Maschinenteils umfasst die GWL nur den Ersatz des Teils, nicht jedoch die Dienstleistung durch TRUMPF.
2. Soweit TRUMPF Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn TRUMPF die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von TRUMPF abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die TRUMPF aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.
3. Im Übrigen verjähren sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen TRUMPF - gleich aus welchem Rechtsgrund - mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen aufgrund Lieferantenregresses (§ 445b BGB)Lieferantenregresses, bei Vorsatz, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
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