Leistungsausführung Musterklauseln

Leistungsausführung. 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Leistungsausführung. 8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
Leistungsausführung. 8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Leistungsausführung. 7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraus- setzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Leistungsausführung. 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kun- den zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Leistungsausführung. 4.1. Der Liefergegenstand muss die vereinbarten Leistungen erbringen, in seinen Ausführungen und im Material dem neuesten Stand der Technik und unseren Bestellunterlagen entsprechen.
Leistungsausführung. 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Leistungsausführung. 4.1 Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Zusam- menhang mit der ihm übertragenen Werkleistung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur gewissenhaften Einhaltung der einschlägigen si- cherheitsrelevanten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regel- werke. Die Verkehrssicherungspflicht entsteht mit dem Beginn der Erbringung der Werkleistungen durch den Auftragnehmer und endet mit deren Ab- nahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer trägt die Ver- kehrssicherungspflicht unabhängig hiervon auch im Zusammenhang mit der Durchführung etwaiger Mangelbeseitigungsleistungen in der Gewährleistungsphase.
Leistungsausführung. 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und / oder Erweiterungswünsche des Kun- den zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Grün- den erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Leistungsausführung. Dem Nutzer zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Än- derungen des Leistungsumfangs durch den Überlasser gelten als vorweg genehmigt. Sachlich (z. B. Anlagengröße, Baufortschritt u. a.) gerechtfertigte Teilleistungen und -lieferungen sind unentgeltlich zulässig.