GibMir5-Einzelticket / GibMir5-Gruppenticket Musterklauseln

GibMir5-Einzelticket / GibMir5-Gruppenticket. Das GibMir5-Einzelticket und das GibMir5-Gruppenticket gilt von Montag bis Xxxxxxx ab 08:00 Uhr bis Betriebsende. Am Wochenende und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Und 30. Dezember unbegrenzt. Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrschein unentgeltlich befördert. Zwei Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren gelten als eine Person. Das GibMir5-Einzelticket und das GibMir5-Gruppenticket werden auf allen Linien der RVO im Landkreis Miesbach in beiden Fahrtrichtungen anerkannt:  Linie 9550 Tegernsee - Stuben  Linie 9551 Tegernsee – Holzkirchen Autobahnmeisterei  Linie 9552 Ringlinie: Miesbach–Fischbachau–Schliersee–Miesbach  Linie 9554 Tegernsee – Kreiskrankenhaus  Linie 9555 Tegernsee – Bayrischzell  Linie 9556 Tegernsee – Stuben  Linie 9557 Tegernsee – Waakirchen  Linie 9558 Tegernsee – Irschenberg  Linie 9559 Ringlinie Tegernsee  Linie 9560 Tegernsee – Spitzing  Linie 9561 Holzkirchen – Schliersee  Linie 0000 Xxxxxxxxxx – Spitzingsee  Linie 9563 Kleinhöhenkirchen – Miesbach  Linie 9566 Tegernsee – Holzkirchen  Linie 9567 Holzkirchen – Miesbach  Linie 9588 Schliersee – Bayrischzell – Kufstein

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  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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