Common use of Gleichstellung, Chancengerechtigkeit, Inklusion Clause in Contracts

Gleichstellung, Chancengerechtigkeit, Inklusion. Die Hochschulen setzen sich auch zukünftig verstärkt für Diversität und Chancenge- rechtigkeit ein. Ebenso setzen sie sich für die tatsächliche Durchsetzung der Gleich- berechtigung ein. Die Hochschulen fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächergruppen und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere bei W2- und W3-Professuren. Kernelement der Gewährleistung der Chancengerechtigkeit sind die Einführung des sog. Kaskadenmodells, aber auch ge- zielte Recruiting-Maßnahmen sowie die Vermeidung von Überlastung von Frauen in Gremienarbeit (vgl. Indikator 5.1). Die Hochschulen sorgen auch weiterhin für ein familienfreundliches Arbeitsumfeld und die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen. Die Hochschulen schaffen angemesse- ne Arbeits- und Studienbedingungen für alle ihre Mitglieder. Sie wirken weiter darauf hin, Beschäftigten und Studierenden mit Behinderung und chronischen Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Hoch- schule noch stärker zu ermöglichen (vgl. Indikator 5.2). Ziel Indikator / Maßnahme Mindestanforderung /-standard / Nachweis 5.1Gleichstellung Frauenanteil nach dem Kaskadenmo- dell auf allen Ebenen / nach Fächern: • Ermittlung der Zielzahl für Professo- rinnen der jeweiligen Fächergruppe (keine Anrechnung W1) • Rechnerische Ableitung bzw. im Fall des Art. 23 Abs. 3 BayHIG (HaW) Festlegung der Gesamtzielzahl der Professorinnen der Hochschule (W2 und W3) Status quo (Stichtag 01.12.2021) darf nicht unterschritten werden. • Der Aufwuchs bei der Gesamtzahl der Profes- sorinnen der Hochschule entspricht idealer- weise der errechneten bzw. festgelegten (HaW) Gesamtzielzahl (W2 und W3). • Der Aufwuchs in den einzelnen Qualifikations- ebenen entspricht idealerweise der Zielzahl nach dem Kaskadenmodell. • Sollte sich das Erreichen der Zielzahlen für Professorinnen in den Fächergruppen im Rahmen der Zwischenstandserhebung aus Gründen, die von der Hochschule nicht zu ver- treten, aber schlüssig dargelegt sind, bis zur Endevaluierung als nicht erreichbar erweisen, ist ggf. eine Anpassung der hochschulweiten Gesamtzielzahl vorzunehmen. Sollte der Frauenanteil in zwei aufeinanderfol- genden Ebenen der Kaskade bereits identisch, aber unter 50% sein, ist ein individuelles Auf- wuchsziel zu vereinbaren. Sollte der Frauenanteil in einer Ebene der Kaskade bereits bei 50% oder darüber liegen, ist für diese Ebene keine Zielzahl festzulegen. Für die nächsthöhere Ebene ist die Zielzahl auf maximal 50% festzulegen. Nachweis: • Zwischenstandserhebung der Gesamtziel- zahl der Professorinnen anhand der amtlichen Daten zum Stichtag 01.12.2024 • Endevaluierung der Gesamtzielzahl der Pro- fessorinnen anhand der amtlichen Daten zum Stichtag 01.12.2026 5.2Verbesserung der Teilhabe Schwerbehindertenquote nach dem Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX Die Quote im letzten Erhebungsjahr der Laufzeit muss über der Ressortquote (= Durchschnitt aller Dienststellen im Geschäfts- bereich des StMWK nach dem Anzeigever- fahren gemäß § 163 SGB IX) des Vorjahres des Beginns der Laufzeit liegen.

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