Common use of Gleitzone Clause in Contracts

Gleitzone. Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Bei- tragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen von Beschäftigungen in der Gleit- zone besonders zu kennzeichnen. Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt nach § 20 Absatz 2 SGB IV vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR (Euro) und 850,00 EUR im Monat liegt und die Grenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zur Gleit- zone, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt. Zugelassen sind die nachfolgenden Kennzeichen: 0 = keine Gleitzone beziehungsweise Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenrege- lung in der gesetzlichen Rentenversicherung 1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 EUR bis 850,00 EUR monatlich 2 = Gleitzone; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsent- gelten von 450,01 EUR bis 850,00 EUR monatlich als auch solche mit tatsächlichen Arbeitsentgelten unter 450,01 EUR oder über 850,00 EUR monatlich. Bei Meldungen mit Arbeitsentgelten in der Gleitzone ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeits- entgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.

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