Grunddeckung Musterklauseln
Grunddeckung. Umfang des Versicherungsschutzes
Grunddeckung. L1.1 Versicherte Personen
a) der Versicherungsnehmer (natürliche oder juristische Per- son) inklusive sämtlicher Zweigniederlassungen mit Sitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein;
b) Gesellschafter, Verwaltungsratsmitglieder, Stiftungsräte und Vorstandsmitglieder;
c) Personen in arbeitsvertraglichem Verhältnis und angeliehe- nes Personal;
d) mitarbeitende Familienmitglieder und mitarbeitende Lebens- partner des Versicherungsnehmers.
Grunddeckung. Deckung für Bau- tenschäden Deckung für reine Vermögensschä- den Festlegung der Ver- sicherungssumme Rechtsschutz im Strafverfahren Risiko bei Bauten- schäden
Grunddeckung. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,-- € je Verstoß. Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 750,-- € je Eigenschaden. Der Versicherungsschutz wird zugunsten aller verfassungsmäßig berufenen Vertreter/-innen, Pfarrer/-innen, Beamteten, Angestellten, Arbeitenden, Inha- bern von Ehrenämtern und unentgeltlich tätigen Personen gewährt, die bei der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie den angeschlossenen Kirchengemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben tätig sind. Die Versicherungssumme beträgt 2.000.000,-- € je Verstoß. Für den die Grundversicherungssumme übersteigenden Schaden beträgt die Selbstbeteiligung 5.000,-- € je Eigenschaden. Die Höherdeckung bezieht sich auf Organe im formalrechtlichen Sinne und fol- gende leitende Mitarbeitende: • Kaufmännische und Verwaltungsleitungen (Vorstandsvorsitzende, Ge- schäftsführende, Verwaltungsdirektoren, Verwaltungsleitende etc.); • Heimleitende, führende Werkstattleitende, Schulleitende, Kindergartenlei- tende; • Leitende des Rechnungswesens/ der Buchhaltungen/ der Finanz- und Haushaltsabteilungen/ des Rechnungsprüfungsamtes; • Leitende des Personalwesens; • Leitende der Bau- und Liegenschaftsabteilungen; • Leitende der Zentralabteilungen. Der Versicherungsschutz besteht pauschal auch für die finanzielle und rechtli- che Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben.
Grunddeckung. 1. Gegenstand der Versicherung 20
Grunddeckung. Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung (Grund- deckung und Zusatzbaustein) richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Grunddeckung. Versicherte Rechtsschutzbausteine (Risken): • Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich • Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Berufsbereich • Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Berufsbereich • Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich • Beratungs-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich • Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich, mitversichert gelten: - drei Streitigkeiten aus einer nebenberuflichen Tätigkeit pro Versicherungsjahr mit einer Streitwertobergrenze von EUR 2.500,00 - Versicherungsvertragsstreitigkeiten für den Privatbereich, mitversichert gilt: Im Rahmen der versicherten Rechtsschutzbausteine (Risken) und im Rahmen der Versicherungssumme die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen der versicherten Personen, ausgenommen Streitigkeiten aus allen eigenen Rechtsschutzverträgen mit der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft. • Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation bis EUR 2.500,00 pro Versicherungsjahr Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter Personen zu nicht Versicherten; • Kosten der Diversion, bis jeweils EUR 2.500,00 je Versicherungsjahr • Steuer-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich (BB RS 202-2) • Daten-Rechtsschutz für den Privatbereich (BB RS 202-3) • Ausfallsversicherung für den Privatbereich (BB RS 202-4) Ausschluss selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Grunddeckung. 1.
a) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungs- schutz für den Fall, dass sie wegen eines Schaden- ereignisses, das im Zusammenhang mit Besitz und Gebrauch des in der Police genannten Fahrzeugs eingetreten ist, von einem Dritten aufgrund gesetz- licher Haftpflicht-Bestimmungen auf Schadenersatz (für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) in Anspruch genommen werden. Der Versicherungs- schutz erstreckt sich dabei auch auf: die Haftpflicht aus Gebrauch von Beibooten des Fahrzeugs und aus Ausübung von Sport mit zum Fahrzeug gehörenden Wassersportgeräten und Tauchausrüstungen, voraus- gesetzt, dass dies im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs geschieht, die Haftpflicht aus Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenflie- gern, die Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemi- schen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs- sers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden), wobei hinsichtlich dieser Gewässerschäden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt wer- den, die Haftpflicht für Schäden, die Unternehmern und Arbeitern entstehen, während sie an dem Fahrzeug eine Tätigkeit ausüben.
b) Versicherungsschutz besteht ebenfalls für entstandene Such- und Hilfekosten durch das unbeabsichtigte Auslösen von Notfallrettungsmitteln wie EPIRB oder GMDSS, ohne dass eine Notfallsituation vorliegt, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden können.
Grunddeckung
