Betriebsstörung Musterklauseln

Betriebsstörung. 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 1.1.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Betriebsstörung. Q.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers/der versicherten Person oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Q.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer Q.1.3.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer Q.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer Q.1.3.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Q.3.3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer Q.1.3.1 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer/die versicherte Person gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch Ziffer Q.10.1).
Betriebsstörung. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
Betriebsstörung. 3.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschä- den, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Stö- rung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rah- men von 3.3.2.1 Ziffer IX. 3.1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse; 3.3.2.2 Ziffer IX. 3.1.1.1 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnis- sen Dritter im Sinne von Ziffer IX. 3.1.1.2.
Betriebsstörung. Höhere Gewalt, unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und –einschränkungen beim Verkäufer, u.a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind und länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, berechtigen den Verkäufer, die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verkäufer vorher alle ihm zuzumutenden Anstrengungen und Dispositionen unternommen hat, die Folgen der Lieferstörungen zu vermindern oder zu beheben. Xxxxx aufgrund der vorbezeichneten Umstände die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert wird, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In Fällen höherer Gewalt oder in Absatz 1 beschriebener unverschuldeter Betriebsstörungen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Sobald eine Lieferungsbehinderung der genannten Art klar ersichtlich ist, muss der Käufer hierüber unverzüglich benachrichtigt werden.
Betriebsstörung. Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des be- stimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Drit- ten.
Betriebsstörung. 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Um- weltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Ver- sicherungsvertrages eingetretenen Störung des be- stimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungs- nehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer I, 2.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Er- zeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer I,
Betriebsstörung. Bei einer Betriebsstörung, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, wird der Arbeitsverdienst weitergezahlt. Während dieser Betriebsstörung ist der/die Beschäftigte verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit zu verrichten.
Betriebsstörung. 3.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschä- den, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Stö- rung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rah- men von 3.3.2.1 Teil X. Xxxxxx 3.1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse; 3.3.2.2 Teil X. Xxxxxx 3.1.1.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Ver- wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Teil X. Xxxxxx 3.1.1.2. 3.3.2.3 Teil X. Xxxxxx 3.1.1.1 Versicherungsschutz für Umweltschäden aus Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt nicht für Tätigkei- ten an Anlagen gemäß Teil E. Ziffern 1.2.1 bis 1.2.5. Fremde Grundstü- cke sind Grundstücke, die nicht im Eigentum des Versicherungsneh- mers stehen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Betriebsstörung. D 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksam- keit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungs- gemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). D 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungs- schutz