Betriebsstörung Musterklauseln

Betriebsstörung. 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
Betriebsstörung. Q.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers/der versicherten Person oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Q.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer Q.1.3.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer Q.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer Q.1.3.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Q.3.3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer Q.1.3.1 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer/die versicherte Person gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch Ziffer Q.10.1).
Betriebsstörung. Höhere Gewalt, unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und –einschränkungen beim Verkäufer, u.a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind und länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, berechtigen den Verkäufer, die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verkäufer vorher alle ihm zuzumutenden Anstrengungen und Dispositionen unternommen hat, die Folgen der Lieferstörungen zu vermindern oder zu beheben. Xxxxx aufgrund der vorbezeichneten Umstände die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert wird, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In Fällen höherer Gewalt oder in Absatz 1 beschriebener unverschuldeter Betriebsstörungen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Sobald eine Lieferungsbehinderung der genannten Art klar ersichtlich ist, muss der Käufer hierüber unverzüglich benachrichtigt werden.
Betriebsstörung. Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des be- stimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Drit- ten.
Betriebsstörung. 18.1 Bei einer Betriebsstörung, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, wird der Arbeitsverdienst weitergezahlt. Während dieser Betriebsstörung ist der Beschäftigte verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit zu verrichten.
Betriebsstörung. D 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksam- keit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungs- gemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). D 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungs- schutz ▪ für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Versicherungsschutz besteht ausschließ- lich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). ▪ für die Planung, Überwachung und Begutachtung von Objekten und Objektteilen, die nicht von Ziff. D 1.1.2 umfasst sind. ▪ im Rahmen der Ziff. D 1.1.1 für sonstige Tätigkeiten im Rahmen des Berufsbildes auf eigenen oder fremden Grundstücken. Ziff. 3.2 Absatz 1 gilt nicht für Anlagen gemäß Ziff. D 2.
Betriebsstörung. Ihr Versicherungsschutz umfasst bei Betriebsstörungen während der Vertragslaufzeit eine unbegrenzte Anzahl von Versicherungsfällen hinsichtlich der Reparatur- oder Ersatzkosten Ihres Produkts, vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung des Versicherers. UNFALLSCHADEN Ihr Versicherungsschutz umfasst im Fall eines Unfallschadens während der Vertragslaufzeit maximal zwei (2) Versicherungsfälle hinsichtlich der Reparatur- oder Ersatzkosten Ihres Produkts, vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung des Versicherers. SELBSTBEHALT Ihr Vertrag sieht keine Zahlung eines Selbstbehalts vor.
Betriebsstörung. D 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksam- keit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungs- gemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). D 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungs- schutz
Betriebsstörung. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziff. 2 (2) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziff. 2 (3) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziff. 2 (2). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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