Versicherungsfall Musterklauseln

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Versicherungsfall. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, c) Leitungswasser, d) Naturgefahren, aa) Sturm, Hagel
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Men- schen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Ver- mögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungs- fall muss während der Wirksamkeit der Versicherung einge- treten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen er- kennbar war.
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
Versicherungsfall. Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver- sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander- weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Ent- schädigungsgrenze angerechnet.
Versicherungsfall. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Versicherungsfall. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung der →versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt ist, • medizinisch notwendige ambulante Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie • Tod, soweit hierfür in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) Leis- tungen vereinbart worden sind.
Versicherungsfall. 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.
Versicherungsfall. 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.