Leistungen der Versicherung Musterklauseln

Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetz- lichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme und die Freistellung des Versicherungsneh- mers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sons- tigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis- se oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten freizustellen.
Leistungen der Versicherung. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn Sie auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei- ches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns fest- gestellt, haben wir Sie innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung. 3.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Leistungen der Versicherung. (1) Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Leistungen der Versicherung. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung. Q.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers/der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung. Soweit in der Umwelthaftpflichtversicherung ausdrücklich versichert und dort im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz auch für die unter Ziffer 2.1 bis 2.5 aufgeführten Risikobausteine:
Leistungen der Versicherung. 4.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Ver- pflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanie- rungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Aner-kenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun- den ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsneh- mer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wo- chen vom Anspruch des Dritten freizustellen.