Grunderwerbsteuerliche Folgen der Verschmelzung Musterklauseln

Grunderwerbsteuerliche Folgen der Verschmelzung. Die Verschmelzung der GxP AG auf die Paccard AG sollte grunderwerbsteuerlich neutral sein. Eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 GrEStG scheidet mangels unmittelbarem Grundbesitz der GxP AG aus. Eine Besteuerung nach den Ersatztatbeständen der §§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG sollte ebenfalls nicht einschlägig sein. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, welches nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die GxP AG hält weder unmittelbar noch mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG. Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, welches nach § 1 Abs. 2b GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Zwar hält die GxP AG unmittelbar Beteiligungen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 2b GrEStG, jedoch liegt die Beteiligungsquote jeweils bei unter 90%. Aus Sicht der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften liegt in Folge der Verschmelzung eine Verkürzung der Beteiligungskette vor, die aus Sicht der GxP AG als unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft dazu führen kann, dass die GxP AG in vollem Umfang als neue Gesellschafterin gilt, da an der GxP AG mindestens 90% der Anteile in Folge der Verschmelzung auf neue Gesellschafter übergehen. Die Auffassung der Finanzverwaltung zu der Altgesellschaftereigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 2b GrEStG ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Verschmelzungsberichts noch nicht veröffentlicht. Die Verschmelzung führt allenfalls zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes von weniger als 90% aus Sicht der von der GxP AG gehaltenen grundbesitzendes Kapitalgesellschaften. Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG, soweit eine Besteuerung nach den §§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG nicht in...

Related to Grunderwerbsteuerliche Folgen der Verschmelzung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.