Grundlagen des Netzzugangs. 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sehen zwei Modelle der Netznutzung vor: 2.1 „Netznutzung durch den Lieferanten“: Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor (Stromlieferung plus Netznutzung = all-inklusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber An- spruch auf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich der Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Kunden. Der Lieferant schuldet dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte.
Appears in 2 contracts
Grundlagen des Netzzugangs. Auf Basis von § 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sehen sieht dieser Vertrag zwei Modelle der Netznutzung vor:
2.1 „Netznutzung durch den Lieferanten“: Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor (Stromlieferung plus Netznutzung = all-inklusiveinclusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber An- spruch Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich der Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Kunden. Der Lieferant ist zur Anmeldung der von ihm belieferten Kunden verpflichtet und schuldet dem Netzbetreiber die anfallenden NetzentgelteNetznutzungsentgelte.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferanten Rahmenvertrag Strom
Grundlagen des Netzzugangs. 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sehen zwei Modelle der Netznutzung vor:
2.1 „Netznutzung durch den Lieferanten“: Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor (Stromlieferung plus Netznutzung = all-inklusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber An- spruch Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich der Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Kunden. Der Lieferant schuldet dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferanten Rahmenvertrag