Grundlagenermittlung die Grundleistungen der Leistungsphase 1 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
Grundlagenermittlung. Ermitteln und Zusammenstellen der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung ...............................................................................................................................................
Grundlagenermittlung. Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten: Konkretisieren der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich – Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs) Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/010.0 Zusätzliche Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume - (ZVB-Geb/In) – archgeb 2 (21117) – Art der Nutzung – bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten (z. B. Einschränkungen durch Bebauungspläne, Ortssatzungen, erforderliche Befreiungen u. a.) – technisch-konstruktiver Möglichkeiten – Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen zusätzlich: Arbeiten bei laufendem Betrieb mit Schaffung von Provisorien oder komplette Auslagerung) – des vom Auftraggeber gesteckten Kostenrahmens, soweit der Vertrag keine Kostenvorgabe enthält.
Grundlagenermittlung. Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten: Konkretisieren der Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich – Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs), – Art der Nutzung - bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten (z. B. Einschränkungen durch Bebauungspläne, Ortssatzungen, erforderliche Befreiungen u. a.), – technisch-konstruktiver Möglichkeiten, – Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen zusätzlich: Arbeiten bei laufendem Betrieb mit Schaffung von Provisorien oder komplette Auslagerung), – des vom Auftraggeber gesteckten Kostenrahmens, soweit der Vertrag keine Kostenvorgabe enthält. – Ermitteln der Planungsrandbedingungen Beraten und Aufklären des Auftraggebers darüber, – welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind, – welche Art von Sonderfachleuten (Tragwerksplaner, Fachingenieure für Technische Ausrüstung, Bodengutachter, bauphysikalische Berater u. a.) einzuschalten sind, – welche Behörden (z. B. Baugenehmigungsbehörde, Amt für Denkmalschutz, Wasserwirtschaftsamt u.a.) zu beteiligen sind. Beraten des Auftraggebers bei der Auswahl der erforderlichen Sonderfachleute insbesondere hinsichtlich – des zu beauftragenden Leistungsumfangs, – der hiermit verbundenen Kosten (überschlägige Höhe der Honorare), – deren Fachkunde und Zuverlässigkeit, soweit der Auftragnehmer hierzu Angaben machen kann.
Grundlagenermittlung. Das sind die Grundleistungen nach § 73 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 1 ohne • [....]
Grundlagenermittlung. Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten: Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen wie – Kostenvorgaben – Umfang und Standard der Anlagen – Anforderungen an die Nutzung – Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten – Energiebedarf, Energiearten und ihre Verbraucher u. a.
Grundlagenermittlung. Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung – Bauüberwachung – und Dokumentation Objektbetreuung Für Umbauten und Modernisierungen wird ein Zuschlag von 0 % vereinbart. Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 36 HOAI wie folgt erhöht: Prozentsatz Anlagengruppe 1 Anlagengruppe 2 Anlagengruppe 3 Anlagengruppe 4 Anlagengruppe 5 Anlagengruppe 6 Anlagengruppe 7 Anlagengruppe 8 Ist das Honorar für Erweiterungsbauten und Umbauten/Modernisierungen zusammengefasst zu ermitteln, weil die Leistungen nicht trennbar sind, wird bestimmt, dass nur der auf den Umbau oder die Modernisierung entfallende Honorarteil mit dem Zuschlag erhöht wird. Der Anteil wird aus dem Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Leistungsbereiche ermittelt. Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird ein Zuschlag von 0 % vereinbart. Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 12 HOAI wie folgt erhöht: Prozentsatz Anlagengruppe 1 Anlagengruppe 2 Anlagengruppe 3 Anlagengruppe 4 Anlagengruppe 5 Anlagengruppe 6 Anlagengruppe 7 Anlagengruppe 8 Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/401.0 Ingenieurvertrag –Technische Ausrüstung – ingtech 1 (2719) Es kann für Umbau und Modernisierung sowie für Instandhaltung und Instandsetzung nur ein Zuschlag vereinbart werden. Maßgebend ist der Schwerpunkt der durchzuführenden Leistung.
Grundlagenermittlung. Klären der Aufgabenstellung sowie der Zielvorstellungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, insbesondere in gestalterischen, baulichen, funktionellen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen, Beratung zum gesamten Leistungsbedarfs und bezüglich der Zuziehung und Auswahl anderer an der Planung beteiligten fachlichen Begleiter, Zusammenfassung der Ergebnisse.
Grundlagenermittlung. Das sind folgende Grundleistungen der Leistungsphase 1:
Grundlagenermittlung die Grundleistungen der Leistungsphase 1 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): - 1 Entweder Variante 3.1 oder 3.2 ankreuzen Als Ergebnis sind dem Auftraggeber zu übergeben: Erarbeitung der Aufgabenstellung nach den Zielvorgaben des Auftraggebers