Common use of Grundlagenermittlung Clause in Contracts

Grundlagenermittlung. Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten: Konkretisieren der Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich – Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs), – Art der Nutzung - bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten (z. B. Einschränkungen durch Bebauungspläne, Ortssatzungen, erforderliche Befreiungen u. a.), – technisch-konstruktiver Möglichkeiten, – Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen zusätzlich: Arbeiten bei laufendem Betrieb mit Schaffung von Provisorien oder komplette Auslagerung), – des vom Auftraggeber gesteckten Kostenrahmens, soweit der Vertrag keine Kostenvorgabe enthält. – Ermitteln der Planungsrandbedingungen Beraten und Aufklären des Auftraggebers darüber, – welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind, – welche Art von Sonderfachleuten (Tragwerksplaner, Fachingenieure für Technische Ausrüstung, Bodengutachter, bauphysikalische Berater u. a.) einzuschalten sind, – welche Behörden (z. B. Baugenehmigungsbehörde, Amt für Denkmalschutz, Wasserwirtschaftsamt u.a.) zu beteiligen sind. Beraten des Auftraggebers bei der Auswahl der erforderlichen Sonderfachleute insbesondere hinsichtlich – des zu beauftragenden Leistungsumfangs, – der hiermit verbundenen Kosten (überschlägige Höhe der Honorare), – deren Fachkunde und Zuverlässigkeit, soweit der Auftragnehmer hierzu Angaben machen kann.

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Grundlagenermittlung. Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten: Konkretisieren der Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich – Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs), ) – Art der Nutzung - bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten (z. B. Einschränkungen durch Bebauungspläne, Ortssatzungen, erforderliche Befreiungen u. a.), ) – technisch-konstruktiver Möglichkeiten, Möglichkeiten – Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen zusätzlich: Arbeiten bei laufendem Betrieb mit Schaffung von Provisorien oder komplette Auslagerung), ) – des vom Auftraggeber gesteckten Kostenrahmens, soweit der Vertrag keine Kostenvorgabe enthält. – Ermitteln der Planungsrandbedingungen Beraten und Aufklären des Auftraggebers darüber, – welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind, – welche Art von Sonderfachleuten (Tragwerksplaner, Fachingenieure für Technische Ausrüstung, Bodengutachter, bauphysikalische Berater u. a.) einzuschalten sind, darüber – welche Behörden (z. B. Baugenehmigungsbehörde, Amt für Denkmalschutz, Wasserwirtschaftsamt u.a.) zu beteiligen sind – welche Art von Sonderfachleuten (Tragwerksplaner, Fachingenieure für Technische Ausrüstung, Bodengutachter, bauphysikalische Berater u.a.) einzuschalten sind – welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/010.0 Zusätzliche Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (ZVB-Arch) – archgrf 1 (2610) Beraten des Auftraggebers bei der Auswahl der erforderlichen Sonderfachleute insbesondere hinsichtlich – des zu beauftragenden Leistungsumfangs, Leistungsumfangs – der hiermit verbundenen Kosten (überschlägige Höhe der Honorare), ) – deren Fachkunde und Zuverlässigkeit, soweit der Auftragnehmer hierzu Angaben machen kann.

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Grundlagenermittlung. Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten: Konkretisieren der Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich – Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs), – Art der Nutzung - bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten (z. B. Einschränkungen durch Bebauungspläne, Ortssatzungen, erforderliche Befreiungen u. a.), – technisch-konstruktiver Möglichkeiten, – Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen zusätzlich: Arbeiten bei laufendem Betrieb mit Schaffung von Provisorien oder komplette Auslagerung), – des vom Auftraggeber gesteckten Kostenrahmens, soweit der Vertrag keine Kostenvorgabe enthält, – des Tragwerks bei konstruktiven Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen und sonstigen Einzelbauwerken nach § 41 Nrn. – Ermitteln der Planungsrandbedingungen 6 und 7 HOAI. Beraten und Aufklären des Auftraggebers darüber, – welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind, – welche Art von Sonderfachleuten (Tragwerksplaner, Fachingenieure für Technische Ausrüstung, Bodengutachter, bauphysikalische Berater u. a.) einzuschalten sind, – welche Behörden (z. B. Baugenehmigungsbehörde, Amt für Denkmalschutz, Wasserwirtschaftsamt u.a.) zu beteiligen sind. Beraten des Auftraggebers bei der Auswahl der erforderlichen Sonderfachleute insbesondere hinsichtlich – des zu beauftragenden Leistungsumfangs, – der hiermit verbundenen Kosten (überschlägige Höhe der Honorare), – deren Fachkunde und Zuverlässigkeit, soweit der Auftragnehmer hierzu Angaben machen kann.

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