Common use of Grundsatz Clause in Contracts

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt. 1.2 Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

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Sources: Gav Sor 2019

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung Die ▇▇▇.▇▇▇▇ führt die Aufträge des Kunden mit der Berufs- Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und Vollzugskostenbeiträge sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten: a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen Der ▇▇▇.▇▇▇▇ sind unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kom- munikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzu- zeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der An- schrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z.B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z.B. nachträglich eingetretene Geschäftsun- fähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen ▇▇▇.▇▇▇▇ bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfü- gungsbefugnisse (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegenz.B. Vollmachten, Prokura). Die Kaution kann Anzeige- pflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht öffentli- chen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Bezugsberechtigung Namen der für den Kunden vertretungs- oder ver- fügungsbefugten Personen sind der ▇▇▇.▇▇▇▇ mit eigen- händigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der ▇▇▇.▇▇▇▇ bekannt zu Gunsten der PBK-SOR ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werdengeben. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbeson- dere aus dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahltGeldwäschegesetz, ergeben. 1.2 Unternehmen sind b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der Kunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche Angaben, vor allem der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN (International Bank Account Number – Internationale Bankkontonummer) und BIC (Bank Identifier Code – Bank- identifizierungscode) sowie der Währung zu achten. c) Verwendung von Vordrucken d) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kautionspflicht befreitKunde der ▇▇▇.▇▇▇▇ gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formu- lars. Dies gilt insbesondere, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000Zahlungen auf bestimmte Forderungen der ▇▇▇.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen▇▇▇▇ verrechnet werden sollen. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmene) Hinweis auf Fristen und Termine f) Unverzügliche Reklamation g) Kontrolle von Bestätigungen der ▇▇▇.▇▇▇▇

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Sources: Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung Die S-Kreditpartner GmbH führt die Aufträge des Kunden mit der Berufs- Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und Vollzugskostenbeiträge sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten: a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen Der S-Kreditpartner GmbH sind unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z. B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe S-Kreditpartner GmbH bekannt gegebenen Vertretungs- oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegenVerfügungsbefugnisse z. B. Vollmachten, Prokura). Die Kaution kann Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Bezugsberechtigung Namen der für den Kunden vertretungs- oder verfügungsbefugten Personen sind der S-Kreditpartner GmbH mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der S-Kreditpartner GmbH bekannt zu Gunsten geben. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz ergeben. b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der PBKKunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche Angaben der IBAN2 zu achten. c) Sorgfalt bei besonderer Auftragsübermittlung Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgen oder Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben. d) weggefallen -SOR ist mit e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Bank Kunde der S-Kreditpartner GmbH gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen der S-Kreditpartner GmbH verrechnet werden sollen. f) Hinweis auf Fristen und Termine Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnliche Schäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristen nach Nr. 24 wird verwiesen. g) Unverzügliche Reklamation Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Konto- auszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Verwendungszweck muss angegeben S-Kreditpartner GmbH sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der S-Kreditpartner GmbH gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die S-Kreditpartner GmbH unverzüglich benachrichtigen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahltKunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss. 1.2 Unternehmen sind h) Kontrolle von Bestätigungen der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in S-Kreditpartner GmbH Soweit Bestätigungen der Höhe S-Kreditpartner GmbH von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegener dies unverzüglich zu beanstanden. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung 31.1 Bei Verhinderung an der Berufs- Arbeitsleistung nach den Ziffern 32 bis 39 haben die Kaderangehörigen bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Anspruch auf denjenigen Lohn, den sie bei Arbeitsleistung bezogen hätten (Nettolohn einschliesslich fester Zulagen). Treten an die Stelle des ▇▇▇▇▇▇ Lohnersatz- leistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleis- tung und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegenArbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie Unternehmen sind zur Vermeidung einer unter Aufsicht Überentschädigung berechtigt, einen Nettolohnausgleich vorzunehmen. 31.2 Liegt ein Fall unverschuldeter Arbeitsverhinderung vor, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang weder Gegenstand der Arbeit erbracht werdenBestimmungen nach den Ziffern 32 bis 39 noch derjenigen nach Ziffer 24 und 25 bildet, haben die Kaderangehörigen während der beschränkten Zeit nach Art. 324a OR Anspruch auf die Abgeltung des vollen ▇▇▇▇▇▇ nach Ziffer 31.1. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werdenvertraglichen Lohnfortzahlungsansprüche gelten während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Nach Austritt bestehen nur noch die Ansprüche gegen- über den zuständigen Versicherungen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt Kaderangehörigen verpflichten sich die jeweils geltenden versicherungs- rechtlichen Verpflichtungen (v.a. Mitwirkungspflichten) zu beachten und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahltzu befolgen. 1.2 31.3 Lohnzahlungen des Unternehmens sind gegenüber laufenden Leistungen oder Nachzahlungen gesetzlicher oder betrieblicher Versicherungen subsidiär. Laufende Leistungen sowie Nachzahlungen von gesetzlichen oder betriebli- chen Versicherungen kommen dem Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe und für den Zeitraum zu, in dem es den Kaderangehörigen trotz eingeschränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiterhin den Lohn ausrichtet oder ausgerichtet hat. Die Kaderangehörigen sind zur Rückerstattung solcher Vorschussleistungen verpflichtet. Dem Unternehmen steht dafür gegenüber den gesetzlichen oder betrieblichen Versicherungen ein direktes Rückforderungsrecht zu. Es kann von Frder leistungspflichtigen Stelle verlangen, dass die Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschusszahlungen verrechnet und ihm ausge- richtet wird. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–Inhaltsverzeichnis 31.4 Die Unternehmen sind bestrebt, hat das Kaderangehörigen bei Krankheit oder Unfall mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit nach Möglichkeit eine Weiterbeschäftigung in demselben Unternehmen anzubieten oder sie bei der Suche nach einer entsprechenden Weiterbeschäftigung in einem Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.Migros- Gemeinschaft zu unterstützen.‌‌

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Sources: Kaderanstellungsbedingungen

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung Die ▇▇▇.▇▇▇▇ führt die Aufträge des Kunden mit der Berufs- Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seiner- seits besondere Mitwirkungs- und Vollzugskostenbeiträge sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten: a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen Der ▇▇▇.▇▇▇▇ sind unverzüglich schriftlich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Än- derungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Staatsangehörigkeit, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z.B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z.B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen ▇▇▇.▇▇▇▇ bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegenz.B. Vollmachten). Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt. 1.2 Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreitAnzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegenveröffentlicht werden. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. c) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kunde der ▇▇▇.▇▇▇▇ gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen der ▇▇▇.▇▇▇▇ verrechnet werden sollen. d) Hinweis auf Fristen und Termine Der Kunde hat entsprechend Buchst. c) besonders darauf hinzuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimm- ten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer Ausführung von Aufträ- gen außergewöhnliche Schäden drohen. e) Unverzügliche Reklamation Einwendungen gegen Mitteilungen der ▇▇▇.▇▇▇▇ müssen unverzüglich erhoben werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnenFalls der Tilgungsplan oder andere Mit- teilungen dem Kunden nicht zugehen, muß er die ▇▇▇.▇▇▇▇ unverzüglich benachrichtigen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt Benachrichtigungspflicht besteht auch beim UnternehmenAusbleiben anderer Anzeigen oder Mitteilungen, deren Eingang er erwartet. f) Kontrolle von Bestätigungen der ▇▇▇.▇▇▇▇

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Sources: Darlehensvertrag

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung Die ▇▇▇.▇▇▇▇ führt die Aufträge des Kunden mit der Berufs- Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und Vollzugskostenbeiträge sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten: a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen Der ▇▇▇.▇▇▇▇ sind unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z.B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z.B. nachträglich eingetretene Geschäftsun- fähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen ▇▇▇.▇▇▇▇ bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfü- gungsbefugnisse (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr▇.▇. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Prokura). Die Kaution kann Anzeige- pflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht öffent- lichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Bezugsberechtigung Namen der für den Kunden vertretungs- oder ver- fügungsbefugten Personen sind der ▇▇▇.▇▇▇▇ mit eigen- händigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der ▇▇▇.▇▇▇▇ bekannt zu Gunsten der PBK-SOR ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werdengeben. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbeson- dere aus dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahltGeldwäschegesetz, ergeben. 1.2 Unternehmen sind b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der Kunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche Angaben, vor allem der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN (International Bank Account Number – Internationale Bankkontonummer) und BIC (Bank Identifier Code – Bank- identifizierungscode) sowie der Währung zu achten. c) Verwendung von Vordrucken d) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kautionspflicht befreitKunde der ▇▇▇.▇▇▇▇ gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formu- lars. Dies gilt insbesondere, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000Zahlungen auf bestimmte Forderungen der ▇▇▇.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen▇▇▇▇ verrechnet werden sollen. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmene) Hinweis auf Fristen und Termine f) Unverzügliche Reklamation g) Kontrolle von Bestätigungen der ▇▇▇.▇▇▇▇

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Sources: Bedingungen nrw.microcrowd/nrw.mikrodarlehen

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung Die S-Kreditpartner GmbH führt die Aufträge des Kunden mit der Berufs- Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und Vollzugskostenbeiträge sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten: a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen Der S-Kreditpartner GmbH sind unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z. B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen S-Kreditpartner GmbH bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegenz. B. Vollmachten, Prokura). Die Kaution kann Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Bezugsberechtigung Namen der für den Kunden vertretungs- oder verfügungsbefugten Personen sind der S-Kreditpartner GmbH mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der S-Kreditpartner GmbH bekannt zu Gunsten geben. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz ergeben. b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der PBKKunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche Angaben der IBAN2 zu achten. c) Sorgfalt bei besonderer Auftragsübermittlung Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgen oder Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben. d) weggefallen -SOR ist mit e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Bank Kunde der S-Kreditpartner GmbH gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen der S-Kreditpartner GmbH verrechnet werden sollen. f) Hinweis auf Fristen und Termine Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnliche Schäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristen nach Nr. 24 wird verwiesen. g) Unverzügliche Reklamation Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Konto- auszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Verwendungszweck muss angegeben S-Kreditpartner GmbH sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der S-Kreditpartner GmbH gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die S-Kreditpartner GmbH unverzüglich benachrichtigen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von Benachrichti- gungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahltKunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss. 1.2 Unternehmen sind h) Kontrolle von Bestätigungen der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in S-Kreditpartner GmbH Soweit Bestätigungen der Höhe S-Kreditpartner GmbH von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegener dies unverzüglich zu beanstanden. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung Die Verkehrsunternehmen im Bereich des VRR können lokal so genannte On-Demand-Verkehre als Linienbedarfsverkehre einrichten. Als On-Demand-Verkehre werden Mobilitätsangebote bezeichnet, die auf Bestellung getätigt und regulär per Pkw oder mit Kleinbussen betrieben werden. Für die Benutzung der Berufs- On- Demand-Angebote gelten die Beförderungsbedingungen und Vollzugskostenbeiträge die Tarifbestimmungen des VRR, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind, sowie die Nutzungsbedingungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche Verkehrsunternehmen. Die konkreten Nutzungsbedingungen sind den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) Verkehrsunternehmen zu entnehmen, die On-Demand-Angebote anbieten. Das On-Demand-Angebot ist ein Smartphone-basiertes Angebot. Über die jeweilige App können Fahrgäste sich registrieren und Fahrten ausschließlich für das On-Demand-Angebot buchen. Die Registrierung und die Anerkennung der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile Nutzungsbedingungen sind die Voraussetzung für die Nutzung der On-Demand-Verkehrs. Die Bezahlung der Fahrt erfolgt ausschließlich bargeldlos über die in der App hinterlegten Zahlungsmöglichkeiten. Der berechnete Gesamtpreis für die Fahrt wird gegenüber Kund:innen bei der PBKBuchung als Festpreis angegeben. Mit der Bestätigung der Fahrt bei der Buchung wird dieser Preis durch den:die Kund:in angenommen. Berechtigt zur Benutzung der On-SOR eine Kaution Demand-Angebote sind nur natürliche Personen. Personen von höchstens Fr14 bis 18 Jahren können mit Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters ein Nutzerkonto einrichten und das Angebot selbstständig nutzen. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag Sonstige Personen unter 14 Jahren können das On-Demand-Angebot nur in Euro zu hinterlegenBegleitung einer volljährigen Person nutzen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Kinder unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt 6 Jahren oder, soweit sie noch unter 7 Jahren und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt. 1.2 Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreitim Kindergarten sind, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahrfahren kostenlos. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000anschließender oder vorhergehender Nutzung weiterer Verkehrsmittel des VRR ist ein Ticket des sonstigen Verbundtarifs erforderlich.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

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Sources: Tarifbestimmungen

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung Die BayernLB führt die Aufträge des Kunden mit der Berufs- Sorgfalt ei- nes ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen sei- nerseits besondere Mitwirkungs- und Vollzugskostenbeiträge sonstige Sorgfaltspflich- ten, insbesondere folgende Pflichten: a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen Der BayernLB sind unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfü- gungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z. B. Eheschlie- ßung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Gü- terstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertre- ters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen BayernLB bekannt gegebenen Vertre- tungs- oder Verfügungsbefugnisse (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegenz. B. Vollmachten, Prokura). Die Kaution kann Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht öf- fentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Bezugsberechtigung Namen der für den Kunden vertretungs- oder verfügungsbefug- ten Personen sind der BayernLB mit eigenhändigen Unterschrifts- proben auf den Vordrucken der BayernLB bekannt zu Gunsten geben. Dar- über hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungs- pflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz ergeben. b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Ge- schäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestäti- gungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsauf- trägen hat der PBK-SOR ist mit Kunde insbesondere auf richtige, vollständige, un- missverständliche und leserliche Angaben vor allem der Bank Konto- nummer und Bankleitzahl oder Versicherungsgesellschaft IBAN2 und BIC3 zu regeln; achten. c) Sorgfalt bei besonderer Auftragsübermittlung Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteil- ten Aufträgen oder Weisungen hat der Verwendungszweck muss angegeben Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Miss- bräuche und Irrtümer ergeben. d) weggefallen e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kunde der BayernLB gesondert mitzuteilen, bei formular- mäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen der BayernLB verrechnet werden sollen. f) Hinweis auf Fristen und Termine Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hin- zuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer Aus- führung von Aufträgen außergewöhnliche Schäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungs- fristen nach Nr. 24 wird verwiesen. g) Unverzügliche Reklamation Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mittei- lungen der BayernLB sowie Einwendungen gegen die Ord- nungsmäßigkeit von der BayernLB gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die BayernLB unverzüglich benachrich- tigen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausblei- ben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahltKunde erwarten oder mit deren Eingang er rech- nen muss. 1.2 Unternehmen sind h) Kontrolle von Bestätigungen der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in BayernLB Soweit Bestätigungen der Höhe BayernLB von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegener dies unverzüglich zu beanstanden. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge an den paritätischen Fonds (Zügifonds) sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Paritätischen Berufskommissionen (PBK) und hat jeder Betrieb vor der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich bei der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SORPBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution in Höhe von höchstens Fr. 10'00020'000.– Franken oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht Bank (mit Sitz in der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMASchweiz) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit gemäss Bankengesetz erbracht werden. Die Mit der Bank ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR PBK zu regeln und bei der Bankgarantie ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zusätzlich deren Verwendungszweck zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werdenbestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz der Berner Kantonalbank für diese entsprechende Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt. 1.2 Unternehmen Betriebe sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– 2000.- Franken ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'0002000.– Franken und Fr. 20'00020‘000.– Franken pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr5‘000.– Franken. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'00020‘000.– Franken, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'00020‘000.– Franken zu leisten. Liegt Der Betrieb hat der PBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter Fr. 2'0002‘000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen– Franken liegt. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese Die Kaution ist allfälligen an allfällige Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim UnternehmenBetrieb.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung 3.1.1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richtet sich die Haftung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) und der Paritätischen Berufskommission Post nach den Bestimmungen des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder Schweizeri- schen Obligationenrechts über den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegenFrachtvertrag. Die Kaution kann in bar Post haftet nur bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens, das heisst höchs- tens bis zum Einstandspreis des Sendungsinhalts, exkl. MWST. Sofern nachfolgend produktspezifisch nichts anderes geregelt ist, haftet sie nicht bei höherer Gewalt, für Folgeschäden, verdorbene oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht verschmutzte Waren, beschädigte Verpackungen, Bargeld und entgangenen Gewinn oder weitere Schäden, die nicht grob- fahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall, dass die Post für die Vertragserfüllung Hilfspersonen oder Dritte (FINMAz B. Sub- unternehmen, Zulieferanten usw.) stehenden Bank beizieht. Benutzt die Kund- schaft für die Beförderung ihrer Sendung nicht die gemäss dem Postangebot hierfür vorgesehene Dienstleistung oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird ver- sendet sie von der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahltBeförderung ausgeschlossene Waren, ist die Haftung ausgeschlossen. 1.2 Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit3.1.2 Die Haftung ist zudem ausgeschlossen, wenn die Auftragssumme (Vergütung Sendungen auf Wunsch des Absenders oder der Empfängerin in Abweichung zur ordentlichen Zustellung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– Ziffer 2.5.1 und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen2.5.2 übergeben oder deponiert werden. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese 3.1.3 Die Post haftet nur, sofern die Verpackung für den Sendungsinhalt geeignet ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen und den Empfehlungen in den Versandanleitungen der Post entspricht (Paket: ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇; Brief: ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇). 3.1.4 Liegt ein entschädigungspflichtiger Schaden vor, kann die Post die Entschädigung mit befreiender Wirkung entweder an den Absender oder an die Empfängerin leisten. 3.1.5 Der Absender haftet für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmenalle Schäden, die der Post oder Dritten durch seine von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen oder die Nichtbeachtung von Versandbestimmungen entstehen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Postdienstleistungen

Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung Das Förderreglement konkretisiert die Voraussetzungen und das Verfahren zur Finanzierung von Filmprojekten mittels selektiver oder automatischer Förderung. Grundlage dazu bilden die Statuten der Berufs- Zürcher Filmstiftung Artikel 3, 9 und Vollzugskostenbeiträge sowie 12. Unter das Förderreglement fallen alle Anträge zur finanziellen Unterstützung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche Entwicklung und Herstellung von audiovisuellen Werken mit fiktionalem oder dokumentarischem Inhalt (Spiel-, Dokumentar-, Animations-, Experimentalfilm etc.), die in unabhängiger Produktion hergestellt werden und für die ein dem Projekt adäquates Erstauswertungskonzept ausserhalb des Fernsehens vorliegt. Unterstützt werden können zudem unter Vorbehalt von Ziffer 2.2.2. Fernsehproduktionen, welche von unabhängigen Produzenten entwickelt und hergestellt wer- den, sofern die Rechte und Beteiligungen für eine Auswertung ausserhalb der kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) Nutzung durch die koproduzierende Fernsehanstalt bei den Urhebern bzw. der federführenden Produktions- firma liegen, inkl. allfälliger Erstauswertung im Kino. Alle Beiträge aus selektiver Förderung sind zweckgebunden und dürfen nur zur Deckung der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht Projektkosten verwendet werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird Beiträge sind gemäss MWST Info 05 (Subventionen und Spenden) von der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt Mehrwertsteuer befreit und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinstdaher auch nicht vorabzugsberechtigt. Der Zins verbleibt auf dem Konto Förderbereich umfasst auch majoritäre und wird erst minoritäre Koproduktionen. Projekte, bei Freigabe welchen nicht das Medium Film im Mittelpunkt steht, sondern bei denen für eine weiter gefasste künstlerische Aussage oder eine wissenschaftliche Arbeit auch filmische Mittel eingesetzt werden (Performance, Videoinstallationen, ethnographische Forschungsarbeiten u.ä.) fallen nicht unter das Förderreglement. Von der Kaution Förderung ausgeschlossen sind Projekte pornografischen, rassistischen oder gewalt- verherrlichenden Inhalts, sowie Auftrags- und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahltWerbefilme jeglicher Art und Promotionsartikel (Making-of, Casting-DVD u.ä. 1.2 Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000).– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

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Sources: Reglement Für Die Selektive Und Automatische Förderung

Grundsatz. 1.1 1. Zur Sicherung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen Paritätischen Berufskommission (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt. 1.2 2. Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR PBK den Werkvertrag vorzulegen. 1.3 3. Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag