Verordnung. Die Versorgung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Arzneiverordnungsblattes (Muster 16). Ordnungsgemäß ausgestellt ist ein Arzneiverordnungsblatt (Muster 16), wenn es neben dem Hilfsmittel und der Verordnungsmenge folgende Angaben enthält: • Bezeichnung der Krankenkasse, • Kassen-Nummer, • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, • Versicherten-Nummer, • Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach § 267 Abs. 5 Satz 1 SGB V), • Betriebsstättennummer (BSNR) des Arztes oder des Krankenhauses, • Arzt-Nummer (LANR), • Ausstellungsdatum, • Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7 und 9 des Verordnungsblattes, soweit zutref- fend, • Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend, • Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend, • Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend, • Diagnose oder Indikation, • Versorgungszeitraum nur bei zeitlich begrenzten Versorgungen • Unterschrift des Vertragsarztes, • Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck. Änderungen oder Ergänzungen auf der medizinischen Bescheinigung oder Verordnung, wel- che aufgrund der Bedarfsfeststellung erforderlich sind, sind nur durch den ausstellenden Arzt vorzunehmen und bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Wird die Hilfsmittelversorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen1 nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Wenn der Leistungsan- trag innerhalb dieses Zeitraums bei der Krankenkasse eingeht, gilt die Frist als gewahrt.
Verordnung. Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: BGV-Versicherung AG,
Verordnung. (VO), EU Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltenswei- sen, (VV-GVO) Abl. L 102 1 ff. v. 23.4.2010 und Leitlinien der Kom- mission für vertikale Beschränkungen (LL VV-GVO) vom 10. Mai 2010, 2010/C 130/01, Abl. C 130 v. 19.5.2010 oder VO 461/2010 über vertikale Vereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor, Abl. L 129 52 ff. v. 28.5.2010 und Ergänzende Leitlinie der Kommission über Verkauf und Instandsetzung von KFZ und Vertrieb von Ersatzteilen, 2010/C 138/05, Abl. C 138 16 ff. v. 28.5.2010. 14 Nachfolgend RL Handelsvertreter, Abl. L 382 17 ff. v. 31.12.1986, ge- mäss Art. 22 dort umzusetzen bis 1994.
Verordnung. Die Versorgung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines vollständig und ordnungsgemäß ausgestellten Arzneiverordnungsblattes (Muster 16, vgl. Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses gemäß § 92 SGB V). Entweder reichen die Versicherten das Arzneiverord- nungsblatt (Muster 16) bei der KKH ein oder wenden sich direkt an einen Leistungserbringer. Hilfsmittelverordnungen im Rahmen des Krankenhausentlassmanagements werden in der Regel direkt bei der KKH eingereicht.
Verordnung über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiro- praktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.)
Verordnung. 3.1 Liegen medizinische Gründe nach Nummer 2.1 für die Verordnung einer Krankenfahrt oder einer Krankentransportleistung vor und stellt der Kassenarzt fest, daß der Patient nicht zu Fuß gehen bzw. kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen kann, so kann der Arzt eine Krankenfahrt oder eine Krankentransportleistung auf dem gültigen Vordruck verordnen.
Verordnung va vor allem VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VbR Zeitschrift für Verbraucherrecht VerBAV Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- wesen VersE Versicherungsrechtliche Entscheidungssammlung VersGVO Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom 24. Xxxx 2010 über die Anwendung von Art. 101 Absatz 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personen- verkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitglied- staaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäi- schen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Perso- nenverkehrs, VEP) VEP
Verordnung. Die vertragsärztliche Verordnung muss eindeutig indikationsbezogen der jeweiligen Versorgungsart zuzuordnen sein. Ist dies nicht der Fall, sollte der Leistungserbringer vor Abgabe des Hilfsmittels eine Klärung – gegebenenfalls (ggf.) Änderung – der Original- verordnung durch den Verordner herbeiführen. Die Vorgaben des § 30 Bundesmantel- vertrag-Ärzte (BMV-Ä) sowie der Hilfsmittelrichtlinien gelten entsprechend. Neben den Verordnungen (Muster 16) zugelassener Vertragsärzte akzeptiert die Krankenkasse zur Krankenhaus- entlassung auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zugelassene statio- näre oder teilstationäre Einrichtungen. Hier kann die Form vom Muster 16 abweichen; es müssen jedoch mindestens alle Inhalte vorhanden sein.
Verordnung. 1. a) Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband, Xxxxxxxxx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, Postanschrift: 00000 Xxxxxxxxx, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Sitz: Karlsruhe, Amtsgericht Mannheim, HRA 4483, Verwaltungsratsvorsitzender: Xxxxx Xxxxxxx, Vorstand: Xxxxx Xxxxxxxx (Vors.), Xxxx. Xxxxx Xxxx (stellv. Vors.), Xxxxxxx Xxxxxxxx