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Verordnung Musterklauseln

Verordnung. Die Versorgung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Arzneiverordnungsblattes (Muster 16). Ordnungsgemäß ausgestellt ist ein Arzneiverordnungsblatt (Muster 16), wenn es neben dem Hilfsmittel und der Verordnungsmenge folgende Angaben enthält: • Bezeichnung der Krankenkasse, • Kassen-Nummer, • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, • Versicherten-Nummer, • Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach § 267 Abs. 5 Satz 1 SGB V), • Betriebsstättennummer (BSNR) des Arztes oder des Krankenhauses, • Arzt-Nummer (LANR), • Ausstellungsdatum, • Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7 und 9 des Verordnungsblattes, soweit zutref- fend, • Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend, • Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend, • Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend, • Diagnose oder Indikation, • Versorgungszeitraum nur bei zeitlich begrenzten Versorgungen • Unterschrift des Vertragsarztes, • Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck. Änderungen oder Ergänzungen auf der medizinischen Bescheinigung oder Verordnung, wel- che aufgrund der Bedarfsfeststellung erforderlich sind, sind nur durch den ausstellenden Arzt vorzunehmen und bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Wird die Hilfsmittelversorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen1 nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Wenn der Leistungsan- trag innerhalb dieses Zeitraums bei der Krankenkasse eingeht, gilt die Frist als gewahrt. 1 Für Verordnungen von Hilfsmitteln im Rahmen des Krankenhausentlassmanagements beträgt die Frist 7 Kalendertage gemäß § 6a der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Ver- ordnung von Hilfsmitteln (Hilfsmittel-Richtlinie).
Verordnung. Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
Verordnung. Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband, Xxxxxxxxx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, Postanschrift: 00000 Xxxxxxxxx, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Sitz: Karlsruhe, Amtsgericht Mannheim, HRA 4483, Verwaltungsratsvorsitzender: Xxxxx Xxxxxxx, Vorstand: Xxxxx Xxxxxxxx (Vors.), Xxxx. Xxxxx Xxxx (stellv. Vors.), Xxxxxxx Xxxxxxxx
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführungsvereinbarung vom 15. Juni 2017 zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten Xx. Xxxxxx Xxxxxx Verordnung der Bundesregierung Verordnung
Verordnung. Das technische und administrative Funktionieren des Fonds sowie die Beitrittsmodalitäten, die Rechte und Pflichten beim Austritt von Mitgliedern, Eingeschriebenen und Leistungsempfängern und ganz allgemein das Profil des vorliegenden Statuts werden von der internen Verordnung („Geschäftsordnung“) geregelt, die von der Generalversammlung genehmigt wurde.
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personen- verkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitglied- staaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäi- schen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Perso- nenverkehrs, VEP) VEP
Verordnung. Die vertragsärztliche Verordnung muss eindeutig indikationsbezogen der jeweiligen Versorgungsart zuzuordnen sein. Ist dies nicht der Fall, sollte der Leistungserbringer vor Abgabe des Hilfsmittels eine Klärung – gegebenenfalls (ggf.) Änderung – der Original- verordnung durch den Verordner herbeiführen. Die Vorgaben des § 30 Bundesmantel- vertrag-Ärzte (BMV-Ä) sowie der Hilfsmittelrichtlinien gelten entsprechend. Neben den Verordnungen (Muster 16) zugelassener Vertragsärzte akzeptiert die Krankenkasse zur Krankenhaus- entlassung auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zugelassene statio- näre oder teilstationäre Einrichtungen. Hier kann die Form vom Muster 16 abweichen; es müssen jedoch mindestens alle Inhalte vorhanden sein.
Verordnung. Die Versorgung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines vollständig und ordnungsgemäß ausgestellten Arzneiverordnungsblattes (Muster 16, vgl. Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses gemäß § 92 SGB V). Entweder reichen die Versicherten das Arzneiverord- nungsblatt (Muster 16) bei der KKH ein oder wenden sich direkt an einen Leistungserbringer. Hilfsmittelverordnungen im Rahmen des Krankenhausentlassmanagements werden in der Regel direkt bei der KKH eingereicht.
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen über das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa und das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Verordnung. 3.1 Liegen medizinische Gründe nach Nummer 2.1 für die Verordnung einer Krankenfahrt oder einer Krankentransportleistung vor und stellt der Kassenarzt fest, daß der Patient nicht zu Fuß gehen bzw. kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen kann, so kann der Arzt eine Krankenfahrt oder eine Krankentransportleistung auf dem gültigen Vordruck verordnen. 3.2 Falls mehrere Patienten gleichzeitig zum selben Ziel gefahren werden müssen, soll der Kassenarzt einen Sammeltransport verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dem entgegenstehen. 3.3 In den Fällen nach Nummer 2.2 (Härtefallregelung) soll der Kassenarzt eine Verordnung nur ausstellen, wenn eine Krankenfahrt mit dem Taxi oder Mietwagen oder ein Kran- kentransport medizinisch notwendig ist und der Versicherte den Befreiungsbescheid seiner Krankenkasse vorgelegt hat. In anderen Fällen kann der Arzt auf Wunsch des Versicherten eine Anwesenheitsbescheinigung ausstellen. 3.4 Die Kosten werden grundsätzlich nur dann übernommen, wenn die Verordnung des behandelnden Kassenarztes vorliegt; sie ist - mit Ausnahme von Notfällen - vor dem Transport auszustellen. Ein Notfall ist anzunehmen, wenn sich der Kranke in Lebensgefahr befindet oder schwere Gesundheitsschäden zu befürchten sind, sofern nicht unverzüglich medizinische Hilfe erfolgt.