Grundsätze der Vertretung. 3.1. Die Rechtsanwältin führt das ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz und vertritt die Rechte und Interessen die Mandantschaft gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. 3.2. Die Rechtsanwältin ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag die Mandantschaft, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht. 3.3. Erteilt die Mandantschaft der Rechtsanwältin eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist, hat die Rechtsanwältin die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin für die Mandantschaft unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwältin vor der Durchführung die Mandantschaft auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen. 3.4. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse die Mandantschaft dringend geboten erscheint.
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Grundsätze der Vertretung. 3.1. Die Rechtsanwältin führt das ihr Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und vertritt die Rechte und Interessen die Mandantschaft des Mandanten gegenüber jedermann mit EiferXxxxx, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Die Rechtsanwältin Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, ihre seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag die Mandantschaftdes Mandanten, ihrem seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt die Mandantschaft der Rechtsanwältin Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat die Rechtsanwältin der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin des Rechtsanwaltes für die Mandantschaft den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwältin der Rechtsanwalt vor der Durchführung die Mandantschaft den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse die Mandantschaft des Mandanten dringend geboten erscheint.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Grundsätze der Vertretung. 3.1. Die Rechtsanwältin führt das ihr Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung Ver- tretung gemäß dem Gesetz zu führen und vertritt die Rechte und Interessen die Mandantschaft gegenüber des Mandanten gegen- über jedermann mit EiferXxxxx, Treue und Gewissenhaftigkeit Gewis- senhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Die Rechtsanwältin Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, ihre seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen vor- zunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere insbe- sondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag die Mandantschaftdes Mandanten, ihrem seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt die Mandantschaft der Rechtsanwältin Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des RechtsanwaltsberufesBerufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA 2015BA] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer ordnungs- gemäßer Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Rechtsanwältin die Weisung abzulehnenXxx- xxxx xxxxxxxxxx. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin des Rechtsanwaltes für die Mandantschaft unzweckmäßig den Mandanten unzweck- mäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwältin der Rechtsan- walt vor der Durchführung die Mandantschaft den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisenhinzu- weisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten er- teilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse die Mandantschaft Inte- resse des Mandanten dringend geboten erscheinter- scheint.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen (Aab)
Grundsätze der Vertretung. 3.1. Die Rechtsanwältin führt das ihr Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und vertritt die Rechte und Interessen die Mandantschaft des Mandanten gegenüber jedermann mit EiferXxxxx, Treue und Gewissenhaftigkeit Gewis- senhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Die Rechtsanwältin Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, ihre seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen vor- zunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag die Mandantschaftdes Mandanten, ihrem seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt die Mandantschaft der Rechtsanwältin Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Dis- ziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft unvereinbar des Rechtsanwaltes unver- einbar ist, hat die Rechtsanwältin der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin des Rechtsanwaltes für die Mandantschaft den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwältin der Rechtsan- walt vor der Durchführung die Mandantschaft den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisenhin- zuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse die Mandantschaft des Mandanten dringend geboten erscheinter- scheint.
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