Common use of Grundsätzliches zur Vergütungsstruktur Clause in Contracts

Grundsätzliches zur Vergütungsstruktur. Diese Vergütungspolitik unterscheidet zwischen drei Hauptbestandteilen der Vergütung: • Die feste Vergütung, die jede nicht leistungsabhängige Zahlung umfasst; • eine variable Vergütung, die einen Jahresbonus und Anreizsysteme umfasst (die auch öfter als einmal pro Jahr ausgezahlt werden könnten); und • sonstige Leistungen (alle anderen Arten von Belohnungs- und Anerkennungsinstrumenten, die weder in eine feste noch in eine variable Vergütung unterteilt sind). Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll als eine Kombination aus (i) fester, (ii) leistungsabhängiger variabler Vergütung und (iii) nicht-monetärer Vergütung unter Berücksichtigung des gegenseitigen Wertes für Mitarbeiter der Gesellschaft und der Gruppe im Einklang mit den Interessen der Aktionäre festgelegt werden. Der Aufsichtsrat bzw. seine zuständigen Ausschüsse legen die Vergütung der Vorstandsmitglieder spezifisch fest, genehmigt und überwacht sie. Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern muss im Dienstvertrag klar definiert werden, wobei der folgende Rahmen einzuhalten ist: • Feste Vergütung auf der Grundlage des Verantwortungsniveaus des jeweiligen Vorstandsmitgliedes, wobei die feste Vergütung einen relevanten Teil der Gesamtvergütung darstellen soll; • variable Jahresvergütung, die an das Erreichen vorher festgelegter individueller Zielvereinbarungen und ein umsichtiges Risikomanagement gebunden ist und in jedem Fall niedriger sein sollte, als die feste Vergütung für das jeweilige Geschäftsjahr; • Im Falle einer vorzeitigen Beendigung durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund oder aus einem wichtigen Grund, der nicht durch das Vorstandsmitglied verschuldet wurde sowie im Falle einer gerechtfertigten vorzeitigen Beendigung durch das Vorstandsmitglied aus einem wichtigen Grund, der der Gesellschaft zuzurechnen ist, können folgende Ansprüche entstehen: − Eine Entschädigung für den Einkommensverlust für den dann verbleibenden Zeitraum bis zum Ende der Festlaufzeit bis zum Maximum von 75% eines Bruttojahresgrundgehalts oder bis zum Ende der Festlaufzeit, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Dies muss für Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat der Gesellschaft genehmigt werden. − Eine anteilige jährliche Bonuszahlung für das Jahr, in dem der Dienstvertrag gekündigt wird, kann unter der Annahme einer Erreichung von nicht mehr als 100% in die Vergütung einbezogen werden. − Vorstandsmitgliedern kann ein Anspruch auf Versicherungen, einschließlich einer D&O- Versicherung, entsprechend den bestehenden Gruppenversicherungsverträgen für Vorstandsmitglieder gewährt werden. Für ihre Funktion als Aufsichtsratsmitglied in einer direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der Gesellschaft erhalten die Vorstandsmitglieder keine gesonderte Vergütung.

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Grundsätzliches zur Vergütungsstruktur. Diese Vergütungspolitik unterscheidet zwischen drei Hauptbestandteilen der Vergütung: • Die die feste Vergütung, die jede nicht leistungsabhängige Zahlung umfasst; • eine variable Vergütung, die einen Jahresbonus und Anreizsysteme umfasst (die auch öfter als einmal pro Jahr ausgezahlt werden könnten); und • sonstige Leistungen (alle anderen Arten von Belohnungs- und Anerkennungsinstrumenten, die weder in eine feste noch in eine variable Vergütung unterteilt sind). Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll als eine Kombination aus (i) fester, (ii) leistungsabhängiger variabler Vergütung und (iii) nicht-monetärer Vergütung unter Berücksichtigung des gegenseitigen Wertes für Mitarbeiter der Gesellschaft und der Gruppe im Einklang mit den Interessen der Aktionäre festgelegt werden. Der Aufsichtsrat bzw. seine zuständigen Ausschüsse legen die Vergütung der Vorstandsmitglieder spezifisch fest, genehmigt genehmigen und überwacht überwachen sie. Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern muss im Dienstvertrag klar definiert werden, wobei der folgende Rahmen einzuhalten ist: • Feste feste Vergütung auf der Grundlage des Verantwortungsniveaus des jeweiligen Vorstandsmitgliedes, wobei die feste Vergütung einen relevanten Teil der Gesamtvergütung darstellen soll; • variable Jahresvergütung, die an das Erreichen vorher festgelegter individueller Zielvereinbarungen und ein umsichtiges Risikomanagement gebunden ist und in jedem Fall niedriger sein sollte, sollte als die feste Vergütung für das jeweilige Geschäftsjahr; • Im Falle einer vorzeitigen Beendigung durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund oder aus einem wichtigen Grund, der nicht durch das Vorstandsmitglied verschuldet wurde wurde, sowie im Falle einer gerechtfertigten vorzeitigen Beendigung durch das Vorstandsmitglied aus einem wichtigen Grund, der der Gesellschaft zuzurechnen ist, können folgende Ansprüche entstehen: Eine Entschädigung für den Einkommensverlust für den dann verbleibenden Zeitraum bis zum Ende der Festlaufzeit bis zum Maximum von 7575 % eines Bruttojahresgrundgehalts oder bis zum Ende der Festlaufzeit, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Dies muss für Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat der Gesellschaft genehmigt werden. Eine anteilige jährliche Bonuszahlung für das Jahr, in dem der Dienstvertrag gekündigt wird, kann unter der Annahme einer Erreichung von nicht mehr als 100100 % in die Vergütung einbezogen werden. Vorstandsmitgliedern kann ein Anspruch auf Versicherungen, einschließlich einer D&O- D&O-Versicherung, entsprechend den bestehenden Gruppenversicherungsverträgen für Vorstandsmitglieder gewährt werden. Für ihre Funktion als Aufsichtsratsmitglied in einer direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der Gesellschaft erhalten die Vorstandsmitglieder keine gesonderte Vergütung.

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Grundsätzliches zur Vergütungsstruktur. Diese Vergütungspolitik unterscheidet zwischen drei Hauptbestandteilen der Vergütung: • Die feste Vergütung, die jede nicht leistungsabhängige Zahlung umfasst; • eine variable Vergütung, die einen Jahresbonus und Anreizsysteme umfasst (die auch öfter als einmal pro Jahr ausgezahlt werden könnten); und • sonstige Leistungen (alle anderen Arten von Belohnungs- und Anerkennungsinstrumenten, die weder in eine feste noch in eine variable Vergütung unterteilt sind). Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll als eine Kombination aus (i) fester, (ii) leistungsabhängiger variabler Vergütung und (iii) nicht-monetärer Vergütung unter Berücksichtigung des gegenseitigen Wertes für Mitarbeiter der Gesellschaft und der Gruppe im Einklang mit den Interessen der Aktionäre festgelegt werden. Der Aufsichtsrat bzw. seine zuständigen Ausschüsse legen die Vergütung der Vorstandsmitglieder spezifisch fest, genehmigt und überwacht sie. Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern muss im Dienstvertrag klar definiert werden, wobei der folgende Rahmen einzuhalten ist: • Feste Vergütung auf der Grundlage des Verantwortungsniveaus des jeweiligen Vorstandsmitgliedes, wobei die feste Vergütung einen relevanten Teil der Gesamtvergütung darstellen soll; • variable Jahresvergütung, die an das Erreichen vorher festgelegter individueller Zielvereinbarungen und ein umsichtiges Risikomanagement gebunden ist und in jedem Fall niedriger sein sollte, als die feste Vergütung für das jeweilige Geschäftsjahr; • Im Falle einer vorzeitigen Beendigung durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund oder aus einem wichtigen Grund, der nicht durch das Vorstandsmitglied verschuldet wurde sowie im Falle einer gerechtfertigten vorzeitigen Beendigung durch das Vorstandsmitglied aus einem wichtigen Grund, der der Gesellschaft zuzurechnen ist, können folgende Ansprüche entstehen: Eine Entschädigung für den Einkommensverlust für den dann verbleibenden Zeitraum bis zum Ende der Festlaufzeit bis zum Maximum von 75% eines Bruttojahresgrundgehalts oder bis zum Ende der Festlaufzeit, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, erhöht werden kann. Dies muss für Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat der Gesellschaft genehmigt werden. Eine anteilige jährliche Bonuszahlung für das Jahr, in dem der Dienstvertrag gekündigt wird, kann unter der Annahme einer Erreichung von nicht mehr als 100% in die Vergütung einbezogen werden. Vorstandsmitgliedern kann ein Anspruch auf Versicherungen, einschließlich einer D&O- Versicherung, entsprechend den bestehenden Gruppenversicherungsverträgen für Vorstandsmitglieder gewährt werden. Für ihre Funktion als Aufsichtsratsmitglied in einer direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der Gesellschaft erhalten die Vorstandsmitglieder keine gesonderte Vergütung.

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