Gummierung. a. Die Gummierung der Stanzform (Xxxx des Materials und dessen Eigenschaften, Position, Form, Größe) wird nach Standards und Erkenntnissen des AN ausgeführt. Abweichende Forderungen des AG zur Ausführung der Gummierung sind vom AG zu definieren und verbindlich festzulegen. b. Erscheint die kundenseitige Definition oder Festlegung der Gummierung generell oder für das zur Verarbeitung vorgesehene Material oder für das herzustellende Produkt oder die folgenden Bearbeitungsschritte problematisch, wird der AN auf die nach den Auftragsdaten erkennbaren Problemstellungen hinweisen. Besteht der AG auf die Festlegung trotz Hinweises vom AN, ist die Gewährleistung und Haftung des AN beschränkt auf Mängel und Mangelfolgen, welche auch aufgetreten wären, wenn der AG dem Hinweis gefolgt wäre.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen