Common use of Gutschrift der Ausschüttungen Clause in Contracts

Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile im UnionDepot bei der Union Investment Ser- vice Bank AG verwahrt werden, werden die Ausschüttungen kostenfrei gutgeschrieben. Soweit das Depot bei anderen Kre- ditinstituten geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Die Depotbank löst die Ertragsscheine des UniImmo: Europa kostenfrei ein. Bei Einlösung der Ertragsscheine durch andere Kreditinstitute können zusätzliche Kosten berechnet werden. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor dem Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen mit seinem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem An- teilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 InvStG). Die steuer- pflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkom- mensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) über- steigen1). Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden.2) Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (so genannte Abgeltungsteuer), so dass die Ein- künfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund- sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus- ländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungs- satz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (so genannte Günstigerprü- fung).

Appears in 1 contract

Samples: realestate.union-investment.com

Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile im UnionDepot bei der Union Investment Ser- vice Bank AG verwahrt werden, werden die Ausschüttungen kostenfrei gutgeschrieben. Soweit das Depot bei anderen Kre- ditinstituten geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Die Depotbank löst die Ertragsscheine des UniImmo: Europa kostenfrei ein. Bei Einlösung der Ertragsscheine durch andere Kreditinstitute können zusätzliche Kosten berechnet werden. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor dem Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen mit seinem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem An- teilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Das Sondervermögen erfüllt die Voraussetzungen des Invest- mentgesetzes (InvG) in der Fassung vom 21. Juli 2013 an ein In- vestmentvermögen. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 InvStG). Die steuer- pflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkom- mensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) über- steigen1). Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden.2) Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (so genannte Abgeltungsteuer), so dass die Ein- künfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund- sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus- ländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungs- satz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (so genannte Günstigerprü- fung).den

Appears in 1 contract

Samples: realestate.union-investment.com

Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile im UnionDepot bei der Union Investment Ser- vice Bank AG verwahrt werden, werden die Ausschüttungen kostenfrei gutgeschrieben. Soweit das Depot bei anderen Kre- ditinstituten geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Die Depotbank löst die Ertragsscheine des UniImmo: Europa kostenfrei ein. Bei Einlösung der Ertragsscheine durch andere Kreditinstitute können zusätzliche Kosten berechnet werden. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor dem Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen mit seinem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem An- teilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Das Sondervermögen erfüllt die Voraussetzungen des Invest- mentgesetzes (InvG) in der Fassung vom 21. Juli 2013 an ein In- vestmentvermögen. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 InvStG). Die steuer- pflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkom- mensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) über- steigen1). Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden.2) Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (so genannte Abgeltungsteuer), so dass die Ein- künfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund- sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus- ländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungs- satz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (so genannte Günstigerprü- fung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug un- terlegen haben (weil z. B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wurde), sind diese stets in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuer- liche Gesetzgebung erfordert hierbei zur Ermittlung der steuer- pflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge im Betriebsvermögen eine differenzierte Betrachtung der Ertrags- bestandteile.

Appears in 1 contract

Samples: realestate.union-investment.com

Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile im UnionDepot bei der Union Investment Ser- vice Bank AG verwahrt werden, werden die Ausschüttungen kostenfrei gutgeschrieben. Soweit das Depot bei anderen Kre- ditinstituten geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Die Depotbank löst die Ertragsscheine des UniImmo: Europa kostenfrei ein. Bei Einlösung der Ertragsscheine durch andere Kreditinstitute können zusätzliche Kosten berechnet werden. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor dem Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen mit seinem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem An- teilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Das Sondervermögen erfüllt die Voraussetzungen des Invest- mentgesetzes (InvG) in der Fassung vom 21. Juli 2013 an ein In- vestmentvermögen. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 InvStG). Die steuer- pflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkom- mensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) über- steigen1). Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden.2) Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (so genannte Abgeltungsteuer), so dass die Ein- künfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund- sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus- ländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungs- satz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (so genannte Günstigerprü- fung).. Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug un- terlegen haben (weil z. B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wurde), sind diese stets in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen

Appears in 1 contract

Samples: realestate.union-investment.com

Gutschrift der Ausschüttungen. Soweit die Anteile im UnionDepot bei der Union Investment Ser- vice Bank AG verwahrt werden, werden die Ausschüttungen kostenfrei gutgeschrieben. Soweit das Depot bei anderen Kre- ditinstituten geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Die Depotbank löst die Ertragsscheine des UniImmo: Europa kostenfrei ein. Bei Einlösung der Ertragsscheine durch andere Kreditinstitute können zusätzliche Kosten berechnet werden. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor dem Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen mit seinem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem An- teilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Das Sondervermögen erfüllt die Voraussetzungen des Invest- mentgesetzes (InvG) in der Fassung vom 21. Juli 2013 an ein In- vestmentvermögen. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 InvStG). Die steuer- pflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkom- mensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) über- steigen1). Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden.2) Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (so genannte Abgeltungsteuer), so dass die Ein- künfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund- sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus- ländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungs- satz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (so genannte Günstigerprü- fung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug un- terlegen haben (weil z. B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wurde), sind diese stets in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuer- liche Gesetzgebung erfordert hierbei zur Ermittlung der steuer- pflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge im Betriebsvermögen eine differenzierte Betrachtung der Ertrags- bestandteile.

Appears in 1 contract

Samples: realestate.union-investment.com