Steuerausländer Musterklauseln

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende Stelle zuständige Finanzamt.
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach- weist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- le, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli- daritätszuschlag, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung gemäß § 37 Absatz 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- den. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.
Steuerausländer. Die folgenden Aussagen gelten nur für Anleger, die in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland steuerlich ansässig sind. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an aus- schüttenden Investmentvermögen in einem inlän- dischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut (Depotfall), wird vom Zinsabschlagsteuerabzug Abstand ge- nommen, sofern er seine steuerliche Ausländer- eigenschaft nachweist. Sofern die Ausländerei- genschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt ist bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, kann der ausländische Anleger die Erstat- tung der abgeführten Zinsabschlagssteuer im We- ge eines Erstattungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 2 AO beantragen. Zuständig ist das Betriebsstät- tenfinanzamt der depotführenden Stelle. Die von inländischen Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dem ausländischen An- teilinhaber ebenfalls – zumindest teilweise – er- stattet, jedoch nur auf Grundlage eines zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Anteilinhabers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens. Für die Erstat- tung zuständig ist das Bundeszentralamt für Steu- ern, 00000 Xxxx. Antragsformulare zur Erstattung der Kapitalertragsteuer sind dort oder im Internet unter xxx.xxxx-xxxx.xx erhältlich. Verwahrt ein ausländischer Anteilinhaber Anteil- scheine thesaurierender Investmentvermögen in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlage- gesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Aus- ländereigenschaft die abgeführte Zinsabschlags- teuer in Höhe von 30% durch die depotführende Stelle erstattet. Wird die Ausländereigenschaft des Kunden der depotführenden Stelle erst verspätet be- kannt, kann die einbehaltene Zinsabschlagsteuer nachträglich im Wege eines Erstattungsverfah- rens gemäß § 37 Abs. 2 AO vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle erstattet werden. Sofern der ausländische Anleger Anteile nicht bei inländischen Kreditinstituten verwahren lässt und Ertragsscheine zur Auszahlung bei einem inländischen Kreditinstitut vorlegt (sog. Tafel- geschäft), wird ein Zinsabschlag in Höhe von 35% abgezogen. Handelt es sich um Anteile thesaurie- render Investmentvermögen, die eigenverwahrt werden, so beträgt der Zinsabschlag 30%. Der ausländische Anleger hat in diesen Fällen die Möglichkeit, eine Erstattung der abgeführten Zins- abschlagsteuer im Wege eines Erstattungsverfah- rens gemäß § 37 Abs. 2 AO beim zuständigen B...
Steuerausländer. Soweit ein Anleger weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in Deutschland hat und die Forderung aus der angebotenen Schuldverschreibung nicht zu einer in Deutschland befindlichen Betriebsstätte gehört, zäh- len die Einnahmen nicht z.B. zu den inländischen Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG, so dass diese in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Besteuerung im Ansäs- sigkeitsstaat bzw. im Sitzstaat des Zahlungsempfängers bleibt hiervon jedoch unberührt. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung der Kapitalforderung des Anlegers. An- dernfalls unterliegen die Einnahmen aus der Schuldverschreibung der beschränkten Steu- erpflicht in Deutschland gemäß den vorstehend dargestellten Prinzipien.
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden DBA ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.
Steuerausländer. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen zu der Besteuerung von Steuerausländern bleiben im Vergleich zu den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Regelungen grundsätzlich unverändert (vgl. insofern unter "Besteuerung bis zum 31. Dezember 2008", "Steuerausländer"). Nach deutschem Recht fällt hinsichtlich der Schuldverschreibungen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, sofern im Fall der Erbschaftsteuer weder der Erblasser noch der Erwerber oder im Fall der Schenkungsteuer weder der Schenker noch der Beschenkte in Deutschland ansässig sind und die Schuldverschreibungen nicht Teil des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte einschließlich eines ständigen Vertreters des Gläubigers in Deutschland sind. Besondere Regelungen gelten für bestimmte außerhalb Deutschlands lebende deutsche Staatsangehörige (Auswanderer). Im Zusammenhang mit der Begebung, Übergabe oder Zeichnung der Schuldverschreibungen fallen keine Stempelsteuer, Emissionssteuern, Anmeldesteuern oder ähnliche Steuern oder Abgaben in Deutschland an. Vermögensteuer wird in Deutschland gegenwärtig nicht erhoben.
Steuerausländer. Personen, die in Deutschland steuerlich nicht ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus den Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen keiner Besteuerung und es wird im Regelfall auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe Betriebsvermögen einer deutschen Betriebstätte des Anlegers sind oder einem ständigen Vertreter des Anlegers in Deutschland zugeordnet werden können, (ii) die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe nicht aus anderen Gründen einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (z.B. weil sie, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, mit deutschem Grundbesitz oder inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, besichert sind) oder (iii) die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe bei einem deutschen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, einem inländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen Wertpapierhandelsbank bezahlt bzw. gutgeschrieben werden (Tafelgeschäft). Soweit die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen der deutschen Besteuerung nach (i) bis (iii) unterliegen, wird auf diese Einkünfte im Regelfall Kapitalertragsteuer gemäß den oben unter den Abschnitten Kapitalertragsteuer beschriebenen Bestimmungen erhoben.

Related to Steuerausländer

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Fahrzeuge Versicherbar sind – Krafträder gemäß Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 3, – Pkw und – Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des Gepäcks, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung sowie – ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 154 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges führen würde. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt 200 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis an einem Ort erfolgte, der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der Economyklasse. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.6.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 30 Euro.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.