Common use of Gutschrift von Überweisungen, Kurse Clause in Contracts

Gutschrift von Überweisungen, Kurse. (1) Die Bank schreibt bei Überweisungen aus dem Inland sowie bei Überweisungen aus EU-/EWR- und Drittstaaten in EU-/EWR-Währungen den Überweisungsbetrag dem Konto des Zahlungsempfängers für Zwecke der Zinsberechnung mit Wertstellung des Geschäfts- tages des Eingangs bei ihr gut. (2) Überweisungen, die auf eine im „Merkblatt für das Devisengeschäft“ aufgeführte Wäh- rung lauten, führt die Bank nur dann aus, wenn ihr die Deckung angeschafft worden ist (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 2). Die Bank führt die Überweisungen durch Gutschrift auf einem Währungskonto gemäß Abschnitt X Unterabschnitt C Nummer 10 aus, sofern die genaue Kontobezeichnung und die Konto-Nummer des Währungskontos angegeben sind. Ist die Gutschrift auf einem Wäh- rungskonto nicht möglich, schreibt die Bank den zustehenden Betrag taggleich dem jeweili- gen Euro-Konto gut; hierzu rechnet sie den Überweisungsbetrag zum Ankaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Geschäftstages ab, an dem die Überweisung bei ihr bis zum Annahmeschluss eingeht. Vorvalutierte Überweisungen (Unter- abschnitt D Nummer 2 Absatz 1) und nach dem Annahmeschluss eingehende Überweisun- gen werden zum Ankaufskurs des Ausführungstages abgerechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen