Common use of Gutschriften, Belastungen, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers Clause in Contracts

Gutschriften, Belastungen, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Alle Zahlungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kontoinhaber werden auf dem Girokonto gebucht, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, auf dem Girokonto belasten. (3) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückforde- rungsanspruch zusteht. (4) Belastungsbuchungen aus Schecks und SEPA-Lastschriften sind erst dann wirksam, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten - bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spä- testens am dritten - Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (Einlö- sung). (5) Bei einer gesonderten Überlassung von DFÜ-Dateien mit Gutschriften durch das Re- chenzentrum der Bank tritt eine Verpflichtung der Bank erst dann ein, wenn die Bank eine Gutschrift erteilt hat. (6) Der aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Kontoinhaber darf die Gut- schrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

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Gutschriften, Belastungen, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Alle Zahlungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kontoinhaber werden auf dem Girokonto gebucht, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, auf dem Girokonto belasten. (3) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückforde- rungsanspruch zusteht. (4) Belastungsbuchungen aus Schecks und SEPA-Lastschriften sind erst dann wirksam, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten - bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spä- testens am dritten - Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig rück- gängig gemacht wird (Einlö- sungEinlösung). (5) Bei einer gesonderten Überlassung von DFÜ-Dateien mit Gutschriften durch das Re- chenzentrum der Bank tritt eine Verpflichtung der Bank erst dann ein, wenn die Bank eine Gutschrift erteilt hat. (6) Der aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Kontoinhaber darf die Gut- schrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

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Gutschriften, Belastungen, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Alle Zahlungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kontoinhaber werden auf dem Girokonto gebucht, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, auf dem Girokonto belasten. (3) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückforde- rungsanspruch zusteht. (4) Belastungsbuchungen aus Schecks und SEPA-Lastschriften sind erst dann wirksam, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten - bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spä- testens am dritten - Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (Einlö- sungEinlösung). (5) Bei einer gesonderten Überlassung von DFÜ-Dateien mit Gutschriften durch das Re- chenzentrum der Bank tritt eine Verpflichtung der Bank erst dann ein, wenn die Bank eine Gutschrift erteilt hat. (6) Der aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Kontoinhaber darf die Gut- schrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

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Gutschriften, Belastungen, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Alle Zahlungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kontoinhaber werden auf dem Girokonto gebucht, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, auf dem Girokonto belasten. (3) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückforde- rungsanspruch zusteht. (4) Belastungsbuchungen aus Schecks und SEPA-Lastschriften sind erst dann wirksam, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten - bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spä- testens am dritten - Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (Einlö- sungEinlösung). (5) Bei einer gesonderten Überlassung von DFÜ-Dateien mit Gutschriften durch das Re- chenzentrum der Bank tritt eine Verpflichtung der Bank erst dann ein, wenn die Bank eine Gutschrift erteilt hat. (6) Der aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Kontoinhaber darf die Gut- schrift Gutschrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

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Gutschriften, Belastungen, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Alle Zahlungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kontoinhaber Kontoinhaber, insbesondere für die in den Abschnitten II bis X behandelten Geschäftsfälle, werden auf dem Girokonto gebucht, soweit in diesen Abschnitten nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, auf dem Girokonto belasten. (3) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren), soweit so- weit ihr ein Rückforde- rungsanspruch Rückforderungsanspruch zusteht. (4) Belastungsbuchungen aus Schecks und SEPA-Lastschriften sind erst dann wirksam, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten - bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spä- testens am dritten - Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (Einlö- sungEinlösung). (5) Bei einer gesonderten Überlassung von DFÜ-Dateien mit Gutschriften durch das Re- chenzentrum der Bank tritt eine Verpflichtung der Bank erst dann ein, wenn die Bank kontofüh- rende Stelle eine Gutschrift erteilt hat. (6) Der aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Kontoinhaber darf die Gut- schrift Gutschrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

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