Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige 11.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der 11.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn 11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. 11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. 11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er 11.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. 11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Sonderbedingungen Für Die Sparda Debit Mastercard
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 13.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Karte Kreditkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese wird die Kreditkarte sonst missbräuchlich missbräuch- lich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen derder ● Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, ● Verwendung der Kreditkarte an automatisierten Kassen von Vertragsunternehmen, ● Nutzung der Kreditkarte bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet, haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 EUR. Die Haftung nach Nummer 13.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.2 13.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nr. 13.1.1, wenn ● es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken, oder ● der Verlust der Kreditkarte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/ Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Nummer 11.1.1, wenn13.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.3 13.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro EUR gemäß Nummer 11.1.1 13.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 Nummer 11 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 13.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet13.1.1 verpflich- tet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 13.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers Kar- teninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn erer ● den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Bank oder dem Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, ● die persönliche Geheimzahl auf der physischen Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Kreditkarte verwahrt hat, ● die persönliche Geheimzahl auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder ● die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen.
11.1.6 13.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden vertreten- den Mitverschuldens.
11.1.7 13.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte Kreditkarte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.13.1.1 bis
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Samples: Corporate Credit Card Agreement, Corporateworld Mastercard Application
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese wird die Karte sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form • der Abhebung von Bargeld oder • der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen oder sonstigem Missbrauch ein Verschulden trifft.
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1Absatz 1, wennwenn - es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor dem nicht autorisierten Zahlungs- vorgang zu bemerken, oder - der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agen- ten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, ver- ursacht worden ist.
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung (3) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbrau- cher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Karteninhabers in Höhe Europäischen Wirtschaftsraumes2, trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfü- gungen entstehenden Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurhinaus, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahr- lässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Verfü- gungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht ge- handelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandeltverletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegenvor- liegen, wenn er• er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die miss- bräuchliche Verfügung der Bank oder einer Mastercard Repräsentanz schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, • die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zu- sammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Origi- nalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), • die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
11.1.6 (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.
(7) Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim bei Einsatz der Karte [für Zahlungen im Internet]* eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des nach § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung Kunden- authentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 Absätzen 1, 3 und 4 nach den Bestimmungen des § 675v Abs. Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizie- rung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei vonein- ander unabhängigen Elementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, z. B. PIN), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z. B. Karte) oder Inhärenz (etwas, das der Karteninhaber ist, z. B. Fingerabdruck).
(8) Die Absätze 2, 5 bis 7 finden keine Anwendung, wenn der Kar- teninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
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Samples: Sonderbedingungen Für Die Jetzz Card Mit Verfügungsrahmen (Für Geschäftskunden), Sonderbedingungen Für Die Jetzz Card Mit Verfügungsrahmen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 13.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Karte Kreditkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese wird die Kreditkarte sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen derder ● Bargeldauszahlungen an einem Geldautomaten, ● Verwendung der Kreditkarte an automatisierten Kassen von Vertragsunternehmen, ● Nutzung der Kreditkarte bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet, haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 EUR. Die Haftung nach Nr. 13.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrüge- rischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.2 13.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nr. 13.1.1, wenn ● es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhanden- kommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte vor der nicht auto- risierten Kartenverfügung zu bemerken, oder ● der Verlust der Kreditkarte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweig- niederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Nummer 11.1.1, wenn13.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in be- trügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.3 13.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro EUR gemäß Nummer 11.1.1 13.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung Kartenver- fügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 Nummer 11 nicht in betrügerischer AbsichtAb- sicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung Haftungs- entlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 13.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 13.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme Ent- gegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 13.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden entstan- denen Xxxxxxx in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn erer ● den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Bank oder dem Sperr- annahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, ● die persönliche Geheimzahl auf der physischen Kreditarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Kreditkarte verwahrt hat, ● die persönliche Geheimzahl auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder ● die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfü- gungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen.
11.1.6 13.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragenbeige- tragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden MitverschuldensMit- verschuldens.
11.1.7 13.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte Kreditkarte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger Zahlungs- empfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 13.1.1 bis 11.1.6 13.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Kreditkartenantrag, Kreditkartenbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 10.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 a) Verliert der Karteninhaber seine Karte digitale Kreditkarte (z. B. durch Verlust seines Mobiltelefons) oder PINeines seiner Authentifizierungselemente, werden sie ihm gestohlen, diese gestohlen oder kommen sie ihm in sonstiger Weise diese sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. Kartenverfügungen im Rahmen derder Verwendung der digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 EUR. Seine Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.2 b) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1Absatz a), wennwenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhan- denkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu be- merken oder – der Verlust der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente durch ei- nen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in be- trügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.3 c) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 EUR hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
d) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers durch den Karteninhaber in Höhe von maxi- mal 50 Euro EUR gemäß Nummer 11.1.1 vorstehendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden nach Nummer 7.2 a) ent- standen sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig fahr- lässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens durch die Bank erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft glaub- haft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 e) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn er der Karteninhaber die Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er– der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Kartenin- haber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesichert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digitaler Kreditkarte dient oder – die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Kartenin- haber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte geltenden Verfügungs- rahmen.
11.1.6 g) Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Zahlungsdiens- teaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung Kundenau- thentifizierung verpflichtet istwar, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 Absätzen a) bis 11.1.6 f) nach den Bestimmungen in § 675v Abs. Absatz 4 des Bürgerlichen Bür- gerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Ver- wendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungsfaktoren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen).
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Samples: Corporate Credit Card Agreement, Corporateworld Mastercard Application
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 16.1. Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge ver- einbarten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungBargeldauszahlungen oder der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen der
11.1.2 so haftet der Hauptkarteninhaber für Schä- den, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, vorbehaltlich der Absät- ze 2 und 3 nicht. Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1Absatz 1, wennwenn es ihm nicht mög- lich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweignieder- lassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wur- den, verursacht worden ist.
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang (2) Kommt es vor der Sperranzeige entstanden sind, wenn zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber Kar- teninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig fahr- lässig verletzt hatoder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Hauptkarteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Eine Übernahme Grobe Fahrlässigkeit des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurKarten- inhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er die Karte nicht mit besonderer Sorgfalt aufbewahrt hat, er den Verlust oder Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, oder er die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissens- element für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Online-Passwort) auf der Karte ver- merkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde) oder er die Voraussetzungen persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Online-Passwort) einer anderen Person mitgeteilt hat und der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetMissbrauch dadurch verursacht wurde.
11.1.4 (3) Der Karteninhaber Hauptkarteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 Absatz 2 verpflichtet, wenn er der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat hatte. Dies gilt nicht, wenn der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt gehandelt hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegennicht zum Schadenser- satz verpflichtet, wenn er
11.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiertakzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich war. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.Kategorien Wissen
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 (1) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1.1) Verliert der Karteninhaber seine Karte Karte, PIN oder PINein personalisiertes Sicherheitsmerkmal, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarte Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form der • Bargeldauszahlung oder • Verwendung der Karte zum Bezahlen bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für dadurch bis zum Zeitpunkt der Sperr- anzeige entstandene Schäden nur, wenn er die nicht autorisierte Karten- verfügung in betrügerischer Absicht ermöglicht oder vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen ver- letzt hat.
11.1.2 (1.2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindAbsatz 1, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- Karte oder des mobilen Endgeräts mit der digitalen Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarte Authentifizierungselemente vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder • der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der ING oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten der ING ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(1.3) Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- lands und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 des Europäischen Wirtschaftsraums1, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurautorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz 1.1, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten ihm nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfanghat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er
11.1.6 Hat die Bank ING durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat (1.4) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn • er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der ING schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, • die PIN oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvor- gänge (z. B. Online-Passwort) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war, • er die PIN der digitalen Karte im mobilen Endgerät oder in einem anderen Endgerät gespeichert hat, • die PIN oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvor- gänge (z. B. Online-Passwort) einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
(1.5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(1.6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperr- anzeige nicht abgeben konnte, weil die ING nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.
(1.7) Abweichend von den Absätzen (1.1), (1.3) und (1.4) ist der Karten- inhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank beim Einsatz der Karte vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiertakzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung verpflichtet erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Elemen- ten aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel PIN oder Online-Passwort), Besitz (etwas, das der Karten- inhaber besitzt, zum Beispiel VISA Card oder mobiles Endgerät) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, bestimmt sich die zum Beispiel „Fingerabdruck“).
(1.8) Die Absätze (1.2), (1.5) bis (1.7) finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
(2) Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchesab Sperranzeige
1 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern.
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Samples: Girokonto Geschäftsbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen derKartenverfügun- gen in Form
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1Absatz 1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber/Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle SchädenEuropäischen Wirtschafts- raums1, die durch die trägt der Kontoinhaber/Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hatautorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Abs. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur1, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetihm nach diesen Bedingun- gen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entste- hung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den ent- standenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Verfü- gungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen Bedingun- gen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandeltverletzt, trägt der Kontoin- haber/Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn
(5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn er
11.1.6 Hat der Karteninhaber die Sperr- anzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten nicht die Möglichkeit zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden MitverschuldensEntgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.
11.1.7 Hat (7) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 ist der Karteninhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank beim Einsatz der Karte vom Kar- teninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiertakzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenau- thentifizierung nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet istwar. Eine starke Kunden- authentifizierung erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Katego- rien Wissen (etwas, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und das der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 Karteninhaber weiß, z.B. PIN oder Online-Passwort), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt,
(8) Die Absätze 2, 5 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches7 finden keine Anwendung, wenn der Karten- inhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 16.1. Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, diese gestohlen oder kommen sie ihm in sonstiger Weise anderweitig abhanden oder werden diese sonst wird die Karte anderweitig missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartentransaktionen in Form von - Barabhebungen mit der Karte an Geldautomaten innerhalb der EU/EWR-Länder in EUR und Barabhebungen mit der Karte an ausländischen Geldautomaten in Fremdwährung, z. B. im Rahmen der
11.1.2 Der - die Verwendung der Karte zum Bezahlen in Euro und die Verwendung der Karte zum Bezahlen in Fremdwährungen an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, so haftet der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle für Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang Zeitpunkt der Sperranzeige nach Ziffer 16.1 (4) entstanden sind, nur, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, er eine Sorgfaltspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme .
(2) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des vom Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), trägt der Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurden durch nicht autorisierte Kartenverfügungen entstandenen Schaden gemäß Absatz 1 auch dann, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Pflichtverletzung zu der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetEntstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden in Höhe des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.4 (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so hat der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe zu tragen. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn - er/sie es schuldhaft unterlässt, den Verlust oder Diebstahl der Karte oder deren missbräuchliche Verwendung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst anzuzeigen - er/sie die persönliche Identifikationsnummer auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte aufbewahrt hat (z. B. in dem Originalschreiben, in dem der Karteninhaber darüber informiert wurde), - er/sie die persönliche PIN der digitalen Karte im mobilen Gerät oder in einem anderen Endgerät gespeichert hat, - er/sie die persönliche Identifikationsnummer oder das Passwort an eine andere Person weitergegeben hat; oder ein verbundenes Gerät einer anderen Person überlassen hat und die missbräuchliche Verwendung dadurch verursacht wurde.
(4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(5) Abweichend von Absatz 1 besteht keine Schadensersatzpflicht des Karteninhabers, wenn die Bank vom Karteninhaber keine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 1 Nummer 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) verlangt hat (z. B. bei Kleinbetragszahlungen nach Nummer A.I.3 dieser Bedingungen) oder wenn der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine solche starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war. Die starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (das ist die PIN), Besitz (das ist die Karte oder ein Gerät) oder Inhärenz (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel der Fingerabdruck).
(6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 den Absätzen 1, 2 und 3 verpflichtet, wenn er der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten isthatte.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat (7) Die Absätze 4 and 5 finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er
11.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldensgehandelt hat.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Vantiks Debitkarte
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karten oder die für Online-Bezahlvorgänge ver- einbarten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und oder kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form • der Abhebung von Bargeld oder • der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Ver- tragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeit- punkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50,– Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sons- tigen Abhandenkommen oder sonstigem Missbrauch ein Verschulden trifft.
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindAbsatz 1, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte oder der für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungs- elemente vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder • der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(3) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Ver- braucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschafts- raumes1, trägt der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 den aufgrund nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hatautori- sierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Abs. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur1 auch über einen Betrag von maximal 50,– Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstan- denen Xxxxxxx im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandeltverletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er• er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder einer Master- Card-Repräsentanz schuldhaft nicht unverzüglich mitge- teilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, • die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissens- element für Online-Bezahlvorgänge (z. B. Online-Passwort) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte ver- wahrt war (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Kartenin- haber mitgeteilt wurde), • die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissens- element für Online-Bezahlvorgänge (z. B. Online-Passwort) einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch da- durch verursacht wurde.
11.1.6 Hat (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn der Karteninha- ber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten nicht die Möglichkeit zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden MitverschuldensEntgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.
11.1.7 Hat (7) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 ist der Karten- inhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank beim Einsatz der Karte vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung Kundenauthentifizie- rung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Zahlungsdiensteaufsichts- gesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder hat der Zahlungsempfänger Zahlungsempfän- ger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiertakzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war. Eine starke Kundenauthen- tifizierung erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kate- gorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, z. B. PIN oder Online-Passwort), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z. B. Kreditkarte oder mobiles Endgerät) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und z. B. Fingerabdruck).
(8) Die Absätze 2, 5 bis 7 finden keine Anwendung, wenn der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen GesetzbuchesXxxxxxxxxxxxx in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
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Samples: Kreditkartenbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 14.1. Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, diese gestohlen oder kommen sie ihm in sonstiger Weise anderweitig abhanden oder werden diese sonst wird die Karte anderweitig missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartentransaktionen in Form von — Barabhebungen mit der Karte an Geldautomaten innerhalb der EU/EWR-Länder in EUR und Barabhebungen mit der Karte an ausländischen Geldautomaten in Fremdwährung, z. B. im Rahmen der
11.1.2 Der — die Verwendung der Karte zum Bezahlen in Euro und die Verwendung der Karte zum Bezahlen in Fremdwährungen an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, so haftet der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle für Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang Zeitpunkt der Sperranzeige nach Ziffer 16.1 (4) entstanden sind, nur, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, er eine Sorgfaltspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme .
(2) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des vom Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), trägt der Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurden durch nicht autorisierte Kartenverfügungen entstandenen Schaden gemäß Absatz 1 auch dann, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Pflichtverletzung zu der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetEntstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden in Höhe des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.4 (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so hat der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe zu tragen. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn — er/sie es schuldhaft unterlässt, den Verlust oder Diebstahl der Karte oder deren missbräuchliche Verwendung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst anzuzeigen — er/sie die persönliche Identifikationsnummer auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte aufbewahrt hat (z.B. in dem Originalschreiben, in dem der Karteninhaber darüber informiert wurde), — er/sie die persönliche PIN der digitalen Karte im mobilen Gerät oder in einem anderen Endgerät gespeichert hat, — er/sie die persönliche Identifikationsnummer oder das Passwort an eine andere Person weitergegeben hat; oder ein verbundenes Gerät einer anderen Person überlassen hat und die missbräuchliche Verwendung dadurch verursacht wurde.
(4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die METRO FS Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(5) Abweichend von Absatz 1 besteht keine Schadensersatzpflicht des Karteninhabers, wenn die Bank vom Karteninhaber keine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 1 Nummer 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) verlangt hat (z.B. bei Kleinbetragszahlungen nach Nummer A.I.3 dieser Bedingungen) oder wenn der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine solche starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war. Die starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (das ist die PIN), Besitz (das ist die Karte oder ein Gerät) oder Inhärenz (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel der Fingerabdruck).
(6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 den Absätzen 1, 2 und 3 verpflichtet, wenn er der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten isthatte.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat (7) Die Absätze 4 and 5 finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er
11.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldensgehandelt hat.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für OnlineBezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemte sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügung in Form • der Abhebung von Bargeld oder • der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber nicht für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhanden kommen oder sonstigen Missbrauch ein Verschulden trifft.
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindebenfalls nicht, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Ab handenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte oder die für OnlineBezahlvorgänge vereinbarter Authentifizie rungselemte vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemer ken, oder • der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkei ten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(3) Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes1, trägt der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- den aufgrund einer nicht autorisierten Kartenverfügung entstehenden Scha den nach den Absatz 1 und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur2, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten ihm nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfanghat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er
11.1.6 Hat die Bank comdirect durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragenbei getragen, haftet sie comdirect für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Verfü gung und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstan denen Xxxxxxx in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninha bers kann insbesondere dann vorliegen, wenn • er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung von comdirect oder der VisaRepräsentanz schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, • die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für OnlineBezahlvorgänge (zum Beispiel OnlinePIN) auf der Karte ver merkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), • die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für OnlineBezahlvorgänge (zum Beispiel OnlinePIN) einer anderen Per son mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
(5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraumes, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Ab sätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank beim Einsatz nicht die Möglichkeit zur Entgegen nahme der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen GesetzbuchesSperranzeige sichergestellt hatte.
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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 a) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PINKarte, werden wird sie ihm gestohlen, kommen gestohlen oder kommt sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der
11.1.2 Der so haftet der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1für Schäden, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karten- inhaber an dem Verlust oder Diebstahl ein Verschulden trifft. Die Haftung nach Absatz (4) für Vorsatz und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(2) Kommt es vor der Sperranzeige entstanden sindzu einer nicht autorisierten Kartenver- fügung, ohne dass ein Verlust oder Diebstahl der Karte vorliegt, haftet der Karteninhaber für den hierdurch entstandenen Schaden bis zu einem Be- trag von maximal 50 Euro, wenn der Karteninhaber Schaden darauf beruht, dass der Kar- Bedingungen für die MasterCard/Visa Card xxxxxxxxxx seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der PIN fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt Die Haftung nach Absatz (4) für Vorsatz und Anzeige bei der Polizei erstattetgrobe Fahrlässig- keit bleibt unberührt.
11.1.4 (3) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 den Absät- zen (1) und (2) verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konntekonn- te, weil die Bank Sparkasse/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme Entgegennah- me der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Kartenver- fügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer betrügeri- scher Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden entstan- denen Xxxxxxx in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers Karteninha- bers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, – die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war, – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt wurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden monatlichen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des mitgeteilten täglichen Verfügungsli- mits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen.
11.1.6 (5) Hat die Bank Sparkasse/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen entstande- nen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese wird die Karte sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form • der Abhebung von Bargeld oder • der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen oder sonstigem Missbrauch ein Verschulden trifft.
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1Absatz 1, wennwenn - es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor dem nicht autorisierten Zahlungs- vorgang zu bemerken, oder - der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agen- ten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, ver- ursacht worden ist.
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung (3) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbrau- cher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Karteninhabers in Höhe Europäischen Wirtschaftsraumes2, trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfü- gungen entstehenden Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurhinaus, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahr- lässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Verfü- gungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht ge- handelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandeltverletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegenvor- liegen, wenn er• er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die miss- bräuchliche Verfügung der Bank oder einer MasterCard Repräsentanz schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, • die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zu- sammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Origi- nalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), • die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
11.1.6 (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.
(7) Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie bei Einsatz der Kreditkarte [für den entstandenen Schaden Zahlungen im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte Internet]* eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des nach § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung Kunden- authentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 Absätzen 1, 3 und 4 nach den Bestimmungen des § 675v Abs. Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizie- rung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei vonein- ander unabhängigen Elementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, z. B. PIN), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z. X. Xxxxxxxxxxx) oder Inhärenz (etwas, das der Karteninhaber ist, z. B. Fingerabdruck).
(8) Die Absätze 2, 5 bis 7 finden keine Anwendung, wenn der Kar- teninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
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Samples: Mastercard Terms and Conditions
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 13.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Karte Kreditkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese wird die Kreditkarte sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. z.B. im Rahmen derin Form der ● Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, ● Verwendung der Kreditkarte an automatisierten Kassen von Vertragsunternehmen, ● Nutzung der Kreditkarte bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet, haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 EUR. Die Haftung nach Nr. 13.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.2 13.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nr. 13.1.1, wenn ● es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhanden- kommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte vor der nicht autori- sierten Kartenverfügung zu bemerken, oder ● der Verlust der Kreditkarte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweig- niederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Nummer 11.1.1, wenn13.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.3 13.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro EUR gemäß Nummer 11.1.1 13.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung Kartenver- fügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 Nummer 11 nicht in betrügerischer AbsichtAb- sicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung Haftungs- entlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 13.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 13.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme Ent- gegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 13.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden entstan- denen Xxxxxxx in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn erer ● den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Bank oder dem Sperr- annahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, ● die persönliche Geheimzahl auf der physischen Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Kreditkarte verwahrt hat, ● die persönliche Geheimzahl auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder ● die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen.
11.1.6 13.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragenbeige- tragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden MitverschuldensMit- verschuldens.
11.1.7 13.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte Kreditkarte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des nach § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung Kunden- authentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 13.1.1 bis 11.1.6 13.1.6 nach § §675v Abs. 4 des Bürgerlichen GesetzbuchesGesetz- buches.
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Samples: Kreditkartenbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 13.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für Online- Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form - der Abhebung von Bargeld oder - der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen so haftet der Karteninhaber für Schäden, z. B. im Rahmen derdie bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal EUR 50,00, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen oder sonstigem Missbrauch ein Verschulden trifft.
11.1.2 13.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindZiffer 13.1.1, wenn - es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhanden- kommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte oder der für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder - der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweig- niederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
13.1.3 Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes, trägt der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 den aufgrund nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurautorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Ziffer 13.1.1 auch über einen Betrag von maximal EUR 50,00 hinaus, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 13.1.4 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandeltverletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er- er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder einer Repräsentanz des MasterCard/Visa-Verbundes schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, - die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online- Bezahlvorgänge (zum Beispiel Online-Passwort) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), - die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online- Bezahlvorgänge (zum Beispiel Online-Passwort) einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
11.1.6 Hat 13.1.5 Die Haftung für Schäden, die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungs- rahmen gilt, ver ursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
13.1.6 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens beigetragen, haftet sie für nach den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.Ziffern 13.1.1,
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Samples: Geschäftsbedingungen Und Preise Der Santander Consumer Bank Ag
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 13.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Karte Kreditkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese wird die Kreditkarte sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen derder ● Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, ● Verwendung der Kreditkarte an automatisierten Kassen von Vertragsunternehmen, ● Nutzung der Kreditkarte bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet, haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 EUR. Die Haftung nach Nr. 13.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.2 13.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1Nr. 13.1.1, wennwenn ● es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken, oder ● der Verlust der Kreditkarte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/ Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausge- lagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Nr. 13.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrüge- rischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.3 13.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro EUR gemäß Nummer 11.1.1 Nr. 13.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden oblie- genden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 Nr. 11 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 13.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 Nr.13.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 13.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden entstan- denen Xxxxxxx in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn erer ● den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Bank oder dem Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, ● die persönliche Geheimzahl auf der physischen Kreditarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Kreditkarte verwahrt hat, ● die persönliche Geheimzahl auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder ● die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten monatli- chen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des im Preis- und Leistungsverzeichnis für die Mercedes Credit Card ausgewiesenen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen.
11.1.6 13.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 13.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte Kreditkarte, eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 13.1.1 bis 11.1.6 13.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Kreditkarten Kundenbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 19.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge ver- einbarten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form – der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verur- sacht werden, gem. Abs. 4 nur, wenn er seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindAbsatz 1, wenn – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte oder der für Online-Bezahl- vorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente vor dem nicht autorisierten Zahlungs- vorgang zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(3) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt- schaftsraumes1, trägt der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 den aufgrund nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurautorisierter Kartenverfügun- gen entstehenden Schaden nach Absatz 1, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Ver- letzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
11.1.4 (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karten- inhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Karteninhaber den hier- durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder VISA schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kennt- nis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvor- gänge (zum Beispiel Online-Passwort) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahl- vorgänge (zum Beispiel Online-Passwort) einer anderen Person mitgeteilt und der Miss- brauch dadurch verursacht wurde.
(5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn er der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten isthatte.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung (7) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und hat 4 ist der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegennicht zum Schadens- ersatz verpflichtet, wenn er
11.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiertakzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung verpflichtet erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel PIN oder Online-Passwort), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel Kreditkarte oder mobiles Endgerät) oder Sein (etwas, das der Karten- inhaber ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und zum Beispiel Fingerabdruck).
(8) Die Absätze 2, 5 bis 7 finden keine Anwendung, wenn der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen GesetzbuchesKarteninhaber in betrügeri- scher Absicht gehandelt hat.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 a) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese sonst die Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungsele- mente missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügungauto- risierten Kartenverfügungen, z. B. im Rahmen der
11.1.2 Der in Form – der Bargeldauszahlung oder – der Verwendung der Kreditkarte zur Bezahlung bei einem Vertrags- unternehmen so haftet der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle für Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang Zeitpunkt der Sperranzeige entstanden sindSper- ranzeige verursacht werden, gemäß Absatz (2) nur, wenn der Karteninhaber er seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandeltverletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er– er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperr- hotline schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hier- von Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselemente für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – er die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselemente für Online- Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) einer anderen Person mit- geteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
11.1.6 Hat (3) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(4) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz (1) oder Absatz (2) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten nicht die Möglichkeit zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Entgegen- nahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldensdadurch eingetreten ist.
11.1.7 Hat (5) Abweichend von den Absätzen (1) und (2) ist der Karteninhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank beim Einsatz der Karte vom Kartenin- haber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder hat der Zahlungsempfänger Zah- lungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiertakzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung verpflichtet erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kate- gorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, z.B. PIN oder Pass- wort), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z.B. Kreditkarte oder mobiles Endgerät) oder Inhärenz (etwas, das der Karteninhaber ist, bestimmt sich die z.B. Fingerabdruck).
(6) Absatz (3), Absatz (4) und Absatz (5) finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
b) Haftung des Karteninhabers und ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemen- te gegenüber der Bank abweichend oder der ihm von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 der Bank mitgeteilten Sperr- hotline angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfü- gungen in Form – der Bargeldauszahlung oder – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunter- nehmen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrüge- rischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchesder Sperranzeige entstehenden Schäden.
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Samples: Kartenbeantragung
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 1) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 a) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, gestohlen oder kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen, z. B. im Rahmen der
11.1.2 Der in Form – der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Kreditkarte bei einem Vertragsunternehmen so haftet der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sinde) nur, wenn der Karteninhaber er seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur.
b) Das Gleiche gilt, wenn es vor der Karteninhaber die Voraussetzungen Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen kommt, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei Karte oder PIN vorliegt, haftet der Polizei erstattetKarteninhaber, wenn er seine Pflichten zur sicheren Aufbewahrung von Kreditkarte oder PIN schuldhaft verletzt hat.
11.1.4 c) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 a) oder b) verpflichtet, wenn er der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 d) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen Bedin- gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, – die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war, – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
11.1.6 Hat e) Die Haftung für Schäden, die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung innerhalb des Schadens beigetragenZeitraums, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldensder Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG2) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN gegenüber der Bank abweichend oder der ihm von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 der Bank mitgeteilten Sperrhotline angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form – der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchesder Sperranzeige entstehenden Schäden.
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Samples: Kartenbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 14.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge ver- einbarten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form – der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verur- sacht werden, gem. Abs. 4 nur, wenn er seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindAbsatz 1, wenn – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte oder der für Online-Bezahl- vorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente vor dem nicht autorisierten Zahlungs- vorgang zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(3) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt- schaftsraumes, trägt der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 den aufgrund nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurautorisierter Kartenverfügun- gen entstehenden Schaden nach Absatz 1, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Ver- letzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
11.1.4 (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karten- inhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Karteninhaber den hier- durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder VISA schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kennt- nis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahl- vorgänge (zum Beispiel Online-Passwort) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahl- vorgänge (zum Beispiel Online-Passwort) einer anderen Person mitgeteilt und der Miss- brauch dadurch verursacht wurde.
(5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungs- rahmen.
(6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn er der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten isthatte.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat (7) Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich weiß, zum Beispiel PIN oder grob fahrlässig verletzt Online-Passwort), Besitz (etwas, das der Kar- teninhaber besitzt, zum Beispiel Prepaid Karte oder in betrügerischer Absicht gehandeltmobiles Endgerät) oder Seins (etwas, trägt das der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegenist, zum Beispiel Fingerabdruck).
(8) Die Absätze 2, 5 bis 7 finden keine Anwendung, wenn er
11.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldensder Karteninhaber in betrügeri- scher Absicht gehandelt hat.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 10.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 a) Verliert der Karteninhaber seine Karte digitale Kreditkarte (z. B. durch Verlust seines Mobiltelefons) oder PINeines seiner Authentifizierungselemente, werden sie ihm gestohlen, diese gestohlen oder kommen sie ihm in sonstiger Weise diese sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. Kartenverfügungen im Rahmen derder Verwendung der digitalen Kreditkarte an Kon- taktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 EUR. Seine Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.2 b) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1Absatz a), wennwenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhanden- kommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken oder – der Verlust der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrüge- rischer Absicht bleibt unberührt. O_1.0_Seite 2 von 2
11.1.3 c) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 EUR hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedin- gungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Scha- den im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
d) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers durch den Karteninhaber in Höhe von maxi- mal 50 Euro EUR gemäß Nummer 11.1.1 vorstehendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung auto- risierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens durch die Bank erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige An- zeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 e) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn er der Karteninhaber die Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er– der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperr- annahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde nachdem der Karteninhaber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesichert auf einem Gerät no- tiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digitaler Kreditkarte dient, oder – die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Kartenin- haber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verur- sacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte geltenden Verfügungsrahmen.
11.1.6 g) Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Zahlungsdienste- aufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet istwar, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 Absätzen a) bis 11.1.6 f) nach den Bestimmungen in § 675v Abs. Absatz 4 des Bürgerlichen GesetzbuchesGesetz- buchs. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungsfaktoren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen).
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Samples: Kreditkarten Kundenbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 10.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 a) Verliert der Karteninhaber seine Karte digitale Kreditkarte (z. B. durch Verlust seines Mobiltelefons) oder PINeines seiner Authentifizierungselemente, werden sie ihm gestohlen, diese gestohlen oder kommen sie ihm in sonstiger Weise diese sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. Kartenverfügungen im Rahmen derder Verwendung der digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 EUR. Seine Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.2 b) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1Absatz a), wennwenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhan- denkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu be- merken oder – der Verlust der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente durch ei- nen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in be- trügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.1.3 c) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 EUR hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. C_1.0_Seite 2 von 2
d) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers durch den Karteninhaber in Höhe von maxi- mal 50 Euro EUR gemäß Nummer 11.1.1 vorstehendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden nach Nummer 7.2 a) ent- standen sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig fahr- lässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens durch die Bank erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft glaub- haft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 e) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn er der Karteninhaber die Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er– der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Kartenin- haber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesichert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digitaler Kreditkarte dient oder – die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Kartenin- haber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte geltenden Verfügungs- rahmen.
11.1.6 g) Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Zahlungsdiens- teaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung Kundenau- thentifizierung verpflichtet istwar, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 Absätzen a) bis 11.1.6 f) nach den Bestimmungen in § 675v Abs. Absatz 4 des Bürgerlichen Bür- gerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Ver- wendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungsfaktoren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen).
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Samples: Kreditkartenantrag
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für Online- Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form • der Abhebung von Bargeld oder • der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro, ohne dass es darauf an- kommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhan- denkommen oder sonstigem Missbrauch ein Verschulden trifft.
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1Absatz 1, wennwenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhan- denkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte oder der für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemen- te vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder • der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweig- niederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung (3) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Karteninhabers in Höhe Europäischen Wirtschaftsraumes1 trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurhinaus, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten ihm nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfanghat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er
11.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden vertre- tenen Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 (1) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1.1) Verliert der Karteninhaber seine Karte Karte, PIN oder PINein personalisiertes Sicherheitsmerkmal, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarte Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form der • Bargeldauszahlung oder • Verwendung der Karte zum Bezahlen bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für dadurch bis zum Zeitpunkt der Sperr- anzeige entstandene Schäden nur, wenn er die nicht autorisierte Karten- verfügung in betrügerischer Absicht ermöglicht oder vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verletzt hat.
11.1.2 (1.2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindAbsatz 1, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- Karte oder des mobilen Endgeräts mit der digitalen Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarte Authentifizierungselemente vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder • der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der ING oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten der ING ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(1.3) Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- lands und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 des Europäischen Wirtschaftsraums1, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurautorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz 1.1, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattetihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die ING durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens bei- getragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 (1.4) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandeltverletzt, trägt der Karteninhaber Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er• er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der ING schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, • die PIN oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvor- gänge (z. B. Online-Passwort) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war, • er die PIN der digitalen Karte im mobilen Endgerät oder in einem anderen Endgerät gespeichert hat, • die PIN oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvor- gänge (z. B. Online-Passwort) einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
11.1.6 Hat (1.5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
(1.6) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperr- anzeige nicht abgeben konnte, weil die ING nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.
(1.7) Abweichend von den Absätzen (1.1), (1.3) und (1.4) ist der Karten- inhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte vom Kar- teninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiertakzep- tiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung verpflichtet erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Elementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel PIN oder Online-Passwort), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel VISA Card oder mobiles Endgerät) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, bestimmt sich die zum Beispiel „Fingerabdruck“).
(1.8) Die Absätze (1.2), (1.5) bis (1.7) finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
(2) Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchesab Sperranzeige
1 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 16.1 Haftung des Karteninhabers bis zur SperranzeigeSperr- anzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, gestohlen oder kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese wird die Karte sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form – der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeit- punkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 EUR, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen oder sonstigem Missbrauch ein Verschul- den trifft.
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindAbsatz 1, wenn – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Dieb- stahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige miss- bräuchliche Verwendung der Karte bzw. des mobilen End- gerätes mit der digitalen Karte vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sons- tige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(3) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschafts- raumes (EWR), trägt der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 den aufgrund nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurautorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal 50 EUR hinaus, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten ihm nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfanghat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er
11.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldensvertretenen Mitver- schuldens.
11.1.7 Hat (4) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 bis 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperr- anzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank beim Einsatz nicht die Mög- lichkeit zur Entgegennahme der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat Sperranzeige sichergestellt hatte, und der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet Schaden dadurch eingetreten ist, bestimmt sich die .
16.2 Haftung des Karteninhabers und ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte, die miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN gegenüber der Bank abweichend oder einer Repräsentanz der jeweiligen Kreditkarte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form – der Abhebung von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 Bargeld an einem Geldautomaten, – der Verwendung der Kreditkarte bei Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrüge- rischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchesder Sperranzeige entstehenden Schäden.
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Samples: Girokonto Übertragungsantrag
Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 11.1 16.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
11.1.1 (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, gestohlen oder kommen sie ihm in sonstiger Weise sonst abhanden oder werden diese wird die Karte sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten KartenverfügungKartenverfügungen in Form – der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen, z. B. im Rahmen derso haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeit- punkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maxi- mal 50 EUR, ohne dass es darauf ankommt, ob den Kartenin- haber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen oder sonstigem Missbrauch ein Verschul- den trifft.
11.1.2 (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 11.1.1, wenn
11.1.3 Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 11.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindAbsatz 1, wenn – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Dieb- stahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuch- liche Verwendung der Karte bzw. des mobilen Endgerätes mit der digitalen Karte vor dem nicht autorisierten Zahlungs- vorgang zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agen- ten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, ver- ursacht worden ist.
(3) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Ver- braucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsrau- mes (EWR) (Drittstaat), trägt der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 9.1 bis 9.3 den aufgrund nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nurautorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal 50 EUR hinaus, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
11.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 11.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten ihm nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob Bedin- gungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfanghat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er
11.1.6 Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldensvertretenen Mitverschul- dens.
11.1.7 Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Bank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Nummern 11.1.1 bis 11.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Privat Girokonto