Common use of Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen Clause in Contracts

Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. (7.1) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine physische oder virtuelle Karte (z. B. durch den Verlust seines Gerätes) oder eines seiner Authentifizierungselemente, werden diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder werden sie missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der Verwendung der Karte z. B. zum Bargeldabhebungen oder zur Zahlung bei teilnehmenden Händlern, haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 50 €. Seine Haftung nach Absatz (5) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für arglistiges Verhalten bleibt unberührt. (2) Der Karteninhaber haftet nicht nach Absatz (1), wenn - es dem Karteninhaber nicht möglich war, den Verlust, Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchlicheVerwendung der Karte oder eines seiner Authentifizierungselemente / Sicherheitsdetails vor der nicht autorisierten Kartenverfügung festzustellen; oder - der Verlust der Karte oder eines seiner Authentifizierungselemente durch einen Angestellten, Agenten, eine Zweigstelle der SweepBank oder einesonstige Stelle, an die Tätigkeiten der SweepBank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz (5) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für betrügerische Absicht bleibt unberührt.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen