Common use of Haftung für Mängel, Mängelhaftungsfrist Clause in Contracts

Haftung für Mängel, Mängelhaftungsfrist. 1.2.1.4.1. Ist die Verpflichtung von TIS zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes: 1.2.1.4.1.1.Die Verpflichtung von TIS zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Version vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Version ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle seine übrigen Rechte aus diesen AGB unberührt. 1.2.1.4.1.2.Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an TIS herauszugeben. 1.2.1.4.1.3.Enthält eine dem Kunden überlassene neue Fassung der Software mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Kunde zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht. 1.2.1.4.1.4.TIS kann den Mangel nach eigener Xxxx durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.

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