Hausaufgaben Musterklauseln

Hausaufgaben. In der OGS werden entsprechend dem mit der Schule vereinbarten Konzept die Hausaufgaben begleitet. Die letzte Verantwortung für die Hausaufgaben liegt jedoch bei den Eltern. Die Eltern werden gebeten, das Hausaufgabenkonzept der Einrichtung zu beachten und die Hausaufgaben und den Schulranzen ihres Kindes täglich zu kontrollieren.
Hausaufgaben. Die Erledigung der Hausaufgaben ist von montags bis donnerstags fester Bestandteil der Nachmittags- betreuung. Die Hausaufgaben sollen -wenn möglich- abgeschlossen werden können, so dass die Kinder zuhause davon befreit sind. Da jedes Kind jedoch individuell arbeitet und die Wirkung einer Gruppe unter- einander von den Persönlichkeiten der Teilnehmenden abhängt, stellen wir keinen Zeitplan oder Zeit- druck auf. Die Kontrolle der Hausaufgaben bleibt weiterhin in der Verantwortung der Eltern/Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten.
Hausaufgaben. Die Erteilung von Hausaufgaben gehört zur pädagogischen Arbeit des Lehrers. Der Umfang und Inhalt von Hausaufgaben liegt im Ermessen des Lehrers. Die Hausaufgaben sind so zu erteilen, dass diese selbständig und ohne Hilfe des Erziehers erledigt werden können. Die Fachlehrer schreiben die Hausaufgaben als Information für den Hort ins Pendelheft. Der Hort kann die Erledigung von Hausaufgaben, die nicht im Pendelheft eingetragen sind, nicht gewährleisten. Klasse 2 soll montags keine Hausaufgaben bekommen, da die Xxxxxxx spät vom Schwimmunterricht kommen. Freitags sowie bei Hitzefrei, vor Feiertagen, Schließtagen oder Ferien werden die Hausaufgaben nicht im Hort angefertigt. Wenn der Hort durch Ausflüge, Projekttagen etc. keine Hausaufgabenbetreuung übernehmen kann, teilt er dies der Grundschule mit. Für die Erledigung der Hausaufgaben werden die Klassenzimmer und das Hausaufgabenzimmer genutzt. Somit haben die Kinder die notwendige Ruhe, um in Eigenständigkeit ihre Hausaufgaben zu erledigen. Die Hausaufgaben werden in einer bestimmten Zeit (Klasse 1 - 20 Minuten, Klasse 2 - 30 Minuten, Klassen 3 und 4 - 45 Minuten), unter Aufsicht der Erzieher, angefertigt. Haben die Xxxxxxx individuelle Hausaufgaben, kann die Erledigung im Hort nicht gewährleistet werden. Die Erzieher sind nicht verpflichtet, diese auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu kontrollieren. Dies bleibt in der Verantwortung der Lehrer bzw. des Elternhauses. Über Besonderheiten (z.B. große Schwierigkeiten) bei der Erledigung der Hausaufgaben geben die Erzieher im Pendelheft Rückmeldungen an die Fachlehrer. Ausgenommen ist der Hort von der Erledigung sämtlicher Berichtigungen, Leseübungen und Präsentationsformen (Plakate u.ä.). Können die Kinder, durch den Besuch von AG’s oder Ganztagsangeboten ihre Hausaufgaben nicht in der Hausaufgabenzeit erledigen, müssen diese zu Hause erledigt werden.
Hausaufgaben. Die Kinder haben in der Betreuung die Möglichkeit, unter Aufsicht ihre Hausaufgaben zu machen. Dies ist keine Hausaufgabenhilfe - dafür sind die dem entsprechenden AG‘s zuständig. Die Eltern und Sorgeberechtigten sind verpflichtet Einsicht in die Schul- und Hausaufgabenhefte ihrer Kinder zu nehmen. Die Verantwortung für die Erledigung und Kontrolle der Hausaufgaben verbleibt bei den Xxxxxxx/ innen und den Eltern und Sorgeberechtigten.
Hausaufgaben. Die Kinder werden bei der Erledigung der Hausaufgaben unterstützt, sollten jedoch weitgehendst selbstständig arbeiten. Die Hausaufgabenzeit ist beschränkt auf ein vertretbares Maß gemäß den Richtlinien des Kultusministeriums. Spezielle Förderung im Sinne von Nachhilfe findet nicht statt. Wir erwarten, dass die Eltern die Hausaufgaben am Abend kontrollieren. Diktate, Leseübungen und Gedichte müssen zu Hause erledigt werden.
Hausaufgaben. Hausaufgaben können über IServ gestellt werden, müssen aber im Unterricht angekündigt werden. Die Lehrkräfte achten dabei auf einen angemessenen Bearbeitungszeitraum. Die im gemeinsamen Adressbuch eingegebenen Daten sind für alle Nutzer sichtbar. Es wird deshalb geraten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich von sich preiszugeben.
Hausaufgaben. Folgende Zeiten für die Hausaufgabenerledigung sind während der Hortzeit (Hausordnung) festgelegt: - Zeit 1. 2. – 4. Klasse Klasse 13:30 – 14:00 Uhr im Gruppenverband 13:30 – 16:00 Uhr Beginn nach Xxxx - Zeitumfang 1. Klasse max. 30 min
Hausaufgaben. Hausaufgaben können über IServ gestellt werden, müssen aber im Unterricht angekündigt werden. Die Lehrkräfte achten dabei auf einen angemessenen Bearbeitungszeitraum.

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  • Aufgaben Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).