Hilflosenentschädigung Musterklauseln

Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.
Hilflosenentschädigung. Ein Antrag auf Hilflosenentschädigung ist von den Mietern oder deren Angehörigen einzu- reichen bei der IV-Stelle, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx. Das Formular kann unter xxx.xxxx.xx heruntergeladen werden.
Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung werden mit Beschluß des Gemischten Ausschusses in den Anhang II zum Abkommen über die Freizügigkeit, Anhang IIa zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, aufgenommen, sobald eine A¨ nderung dieser Gesetze in Kraft tritt, wonach diese Leistungen ausschließlich durch die öffentliche Hand finanziert werden. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern er die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens verläßt.
Hilflosenentschädigung a) Gemäss den geltenden Bestimmungen, insbesondere Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, steht die Hilfslosenentschädigung dem Heim zu, weil dieses die Unterstützung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen leistet. Die Hilfslosenentschädigung darf keinesfalls für andere Zwecke verwendet werden. Wer eine Hilfslosenentschädigung bezieht, muss dies dem Heim mitteilen. Der Betrag der Hilfslosenentschädigung bildet Bestandteil der monatlichen Heimrechnung. Er ist ab dem Eintritt des Bewohners ins Heim geschuldet.