Hinterbliebenenpension Musterklauseln

Hinterbliebenenpension. Im Falle des Ablebens eines AWB/LB gebührt dem Ehegatten eine Witwen-/Witwerpension, sofern die Ehe mit dem AWB/LB zum Zeitpunkt des Todes min- destens drei Jahre bestanden hat und die Witwe (der Witwer) nicht mehr als 20 Jahre jünger ist als der AWB. Wenn der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger ist, wird die Witwen-/Witwerpension lebenslänglich, maximal jedoch fünf Jahre ausbe- zahlt. Wurde bereits eine Eigenpension gewährt, ge- bührt Witwen-/Witwerpension nur, wenn die Ehe be- reits vor Inanspruchnahme der Eigenpension bestan- den hat. Im Falle des Ablebens eines AWB/LB gebührt den Kindern eine Waisenpension. Wurde bereits eine Eigenpension gewährt, so gebührt Waisenpension nur, wenn die Kindeseigenschaft bereits vor Inan- spruchnahme der Eigenpension gegeben war. Als Kin- der gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder des AWB/LB; 2. die unehelichen Kinder eines weiblichen AWB/LB; 3. die unehelichen Kinder eines männlichen AWB/LB, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch An- erkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB). Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollen- dung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin- det, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- und Berufsausbildung zählt auch ein ange- messener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Able- gung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzö- gert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Be- hinderung angemessenen Zeitraum, längstens aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Hinterbliebenenpension. Die Hinterbliebenenpension bemisst sich am Anspruch des verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension. Dieser ist bei Ableben des AWB vor Vollendung des im PKV, in der BV und in der VV vereinbarten Pensionsalters und vor Anfall einer Berufsunfähigkeitspension der Anspruch des AWB auf Berufsunfähigkeitspension ge- mäß (2), bei Ableben des AWB nach Vollendung des im PKV, in der BV und in der VV genannten Pensionsalters und vor Anfall einer Alterspension der Anspruch des AWB auf Alterspension, und bei Ableben des AWB nach Anfall einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspen- sion die laufende Person. Die Witwen(r)pension be- trägt 60 % des Anspruches des verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension; die Vollwaisenpension 36 %, die Halbwaisenpension 24 % dieses Anspruchs. Sollte das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpension 110 % des Anspruches des verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension überschreiten, können die Waisenpen- sionen anteilsmäßig gekürzt werden.
Hinterbliebenenpension. Die Höhe der Hinterbliebenenpension bemisst sich am Anspruch des verstorbenen AWB/LB auf Eigenpen- sion. Dieser ist bei Ableben des AWB vor Vollendung des im PKV, in der BV und in der VV vereinbarten Pen- sionsalters und vor Anfall einer Berufsunfähigkeits- pension der Anspruch des AWB auf Berufsunfähig- keitspension gemäß (2), bei Ableben des AWB nach Vollendung des im PKV, in der BV und in der VV ge-
Hinterbliebenenpension. 23 Witwen- und Witwerpension (1) Hinterbliebenenpension erhält der hinterbliebene Ehegatte eines Versicherten oder des Empfängers einer Alters- oder Dienstunfähigkeitspension. Die Hinterbliebenenpension wird auch an eingetragene Lebenspartner von verstorbenen Versicherten gewährt. (2) Ein Anspruch auf die Pension besteht nicht, wenn a) der Hinterbliebene die Ehe mit dem Versicherten innerhalb der letzten 12 Monate vor seinem Tode geschlossen hat, es sei denn, dass der Tod infolge eines nach der Eheschließung erfolgten Unfalles eingetreten ist, b) der Versicherte die Ehe nach Eintritt der Dienst- unfähigkeit geschlossen hat oder der Versicherte die Ehe nach Beginn der vollen oder teilweisen Alterspension oder vorgezogenen Alterspension geschlossen hat. Wird die Ehe nach Beginn der teilweisen Alterspension geschlossen, scheidet der Anspruch auf die Pension insgesamt aus. Waisenpensionen erhalten nach dem Tode eines Versi- cherten oder des Empfängers einer Alters- oder Dienstun- fähigkeitspension seine ehelichen und die den ehelichen Kindern gleichgestellten Kinder. (1) Es betragen: a) die Witwen- bzw. Witwerpension 60 % b) die Waisenpension für eine Halbwaise 25 % c) die Waisenpension für eine Vollwaise 50 % der Pension, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes – bei der Waisenpension ohne Berücksich- tigung der Erhöhung für Unverheiratete (§§ 17 Abs. (3), 18 Abs. (3), 19 Abs. (5) – bezogen hat oder beziehen würde, wenn im Zeitpunkt des To- des Dienstunfähigkeit eingetreten wäre oder An- spruch auf volle Alterspension bestanden hätte. (2) Hinterbliebenenpensionen zusammen dürfen nicht höher sein als die Pension des Verstorbenen – ohne Be- rücksichtigung der Erhöhung für Unverheiratete (§§ 17 Abs. (3), 18 Abs. (3), 19 Abs. (5). Erforderlichenfalls wer- den die Hinterbliebenenpensionen im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt; sie erhöhen sich entsprechend bis zum jeweils zulässigen Höchstbetrag, wenn im Laufe der Be- zugsdauer eine dieser Pensionen endet.
Hinterbliebenenpension. 1. Hinterbliebene eines Versicherten sind a) der überlebende Ehegatte (Witwe/Witwer) oder b) Kinder des Versicherten, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten haben, und Adoptivkinder, sofern die Adoption vor Einsetzen einer Versicherungsleistung gemäß Punkt A. oder B. erfolgt ist. 2. Die Witwen-/Witwer-/Lebenspartner-Pension wird dem überlebenden Ehegat- ten oder dem überlebenden Partner eines Versicherten unter Berücksichtigung der Ziffer 3. nach dessen Ableben gezahlt, und zwar bis zum Ableben des Hin- terbliebenen; sie ruht jedoch bei Verheiratung oder Eingehung einer eingetra- genen Lebenspartnerschaft bis zum Eintritt einer erneuten Hinterbliebenensi- tuation, jedoch mindestens drei Jahre. 3. Ein Pensionsanspruch besteht nicht für Witwer, deren Ehefrau vor dem 31.12.1988 verstorben ist sowie für überlebende Partner einer nach dem 01.01.2005 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn der Partner vor dem 01.01.2006 verstorben ist.

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