Common use of Hinweise zur steuerlichen Behandlung Clause in Contracts

Hinweise zur steuerlichen Behandlung. Für den Fonds gelten die Bestimmungen von Anhang II, Punkt II. B. des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend die Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen lediglich eine allgemeine Zusammenfassung der französischen Steuerbestimmungen, die nach der in Frankreich herrschenden Rechtslage für Investitionen in einen französischen thesaurierenden FCP gelten, darstellen. Den Anlegern wird daher empfohlen, ihre eigene steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater zu klären. Aufgrund des Merkmals der Miteigentümerschaft fallen FCP in Frankreich nicht in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer; sie genießen also naturgemäß eine gewisse Transparenz. Die vom Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmten und realisierten Erträge unterliegen somit auf Fondsebene keiner Steuer. Im Ausland (in den Anlageländern des Fonds) unterliegen die realisierten Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren und die Erträge aus ausländischer Quelle, die der Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmt, gegebenenfalls einer Besteuerung (im Allgemeinen in Form einer Quellensteuer). Die Besteuerung im Ausland kann sich in einigen begrenzten Fällen aufgrund bestehender Besteuerungsabkommen verringern oder entfallen. Auf der Ebene der Anteilsinhaber des Fonds In Frankreich ansässige Anteilsinhaber Die vom Fonds realisierten Gewinne oder Verluste, die vom Fonds ausgeschütteten Erträge und die vom Anteilsinhaber verbuchten Gewinne oder Verluste unterliegen dem geltenden Steuerrecht. Vorbehaltlich der Steuerabkommen gilt die in Artikel 150-0 A des französischen Steuergesetzes Code général des impôts (CGI) vorgesehene Besteuerung nicht für Gewinne, die beim Rückkauf oder beim Verkauf von Anteilen des Fonds durch Personen realisiert werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig im Sinne von Artikel 4 B des CGI sind oder deren Geschäftssitz außerhalb Frankreichs liegt, unter der Bedingung, dass diese Personen zu keinem Zeitpunkt im Laufe der fünf Jahre vor dem Rückkauf oder dem Verkauf ihrer Anteile nicht mehr als 25% der Anteile direkt oder indirekt gehalten haben (CGI, Artikel 244 bis C). Anteilsinhaber, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, unterliegen den Bestimmungen der in ihrem Wohnsitzland geltenden Steuergesetze. Für Anleger, die im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags in den Fonds investiert sind, gelten die Besteuerungsvorschriften für Lebensversicherungsverträge.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, swissfunddata.ch, dl.avl-investmentfonds.de

Hinweise zur steuerlichen Behandlung. Für den Fonds gelten die Bestimmungen von Anhang II, Punkt II. B. des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend die Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen lediglich eine allgemeine Zusammenfassung der französischen Steuerbestimmungen, die nach der in Frankreich herrschenden Rechtslage für Investitionen in einen französischen thesaurierenden FCP gelten, darstellen. Den Anlegern wird daher empfohlen, ihre eigene steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater zu klären. Aufgrund des Merkmals der Miteigentümerschaft fallen FCP in Frankreich nicht in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer; sie genießen also naturgemäß eine gewisse Transparenz. Die vom Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmten und realisierten Erträge unterliegen somit auf Fondsebene keiner Steuer. Im Ausland (in den Anlageländern des Fonds) unterliegen die realisierten Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren und die Erträge aus ausländischer Quelle, die der Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmt, gegebenenfalls einer Besteuerung (im Allgemeinen in Form einer Quellensteuer). Die Besteuerung im Ausland kann sich in einigen begrenzten Fällen aufgrund bestehender Besteuerungsabkommen verringern oder entfallen. Auf der Ebene der Anteilsinhaber des Fonds - In Frankreich ansässige Anteilsinhaber Die Anteilsinhaber: die vom Fonds realisierten Gewinne oder Verluste, die vom Fonds ausgeschütteten Erträge und die vom Anteilsinhaber verbuchten Gewinne oder Verluste unterliegen dem geltenden Steuerrecht. Vorbehaltlich - In einem Land außerhalb Frankreichs ansässige Anteilsinhaber: vorbehaltlich der Steuerabkommen gilt die in Artikel 150-0 A des französischen Steuergesetzes Code général des impôts (CGI) vorgesehene Besteuerung nicht für Gewinne, die beim Rückkauf oder beim Verkauf von Anteilen des Fonds durch Personen realisiert werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig im Sinne von Artikel 4 B des CGI sind oder deren Geschäftssitz außerhalb Frankreichs liegt, unter der Bedingung, dass diese Personen zu keinem Zeitpunkt im Laufe der fünf Jahre vor dem Rückkauf oder dem Verkauf ihrer Anteile nicht mehr als 25% der Anteile direkt oder indirekt gehalten haben (CGI, Artikel 244 bis C). Anteilsinhaber, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, unterliegen den Bestimmungen der in ihrem Wohnsitzland geltenden Steuergesetze. Für Anleger, die im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags in den Fonds investiert sind, gelten die Besteuerungsvorschriften für Lebensversicherungsverträge.

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Samples: online.stockselection.de, www.dad.at, volkswohl.tools.factsheetslive.com

Hinweise zur steuerlichen Behandlung. Für den Fonds gelten die Bestimmungen von Anhang II, Punkt II. B. des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend die Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen lediglich eine allgemeine Zusammenfassung der französischen Steuerbestimmungen, die nach der in Frankreich herrschenden Rechtslage für Investitionen in einen französischen thesaurierenden FCP gelten, darstellen. Den Anlegern wird daher empfohlen, ihre eigene steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater zu klären. Aufgrund des Merkmals der Miteigentümerschaft fallen FCP in Frankreich nicht in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer; sie genießen also naturgemäß eine gewisse Transparenz. Die vom Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmten und realisierten Erträge unterliegen somit auf Fondsebene keiner Steuer. Im Ausland (in den Anlageländern des Fonds) unterliegen die realisierten Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren und die Erträge aus ausländischer Quelle, die der Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmt, gegebenenfalls einer Besteuerung (im Allgemeinen in Form einer Quellensteuer). Die Besteuerung im Ausland kann sich in einigen begrenzten Fällen aufgrund bestehender Besteuerungsabkommen verringern oder entfallen. Auf der Ebene der Anteilsinhaber des Fonds - In Frankreich ansässige Anteilsinhaber Anteilsinhaber: Die vom Fonds realisierten Gewinne oder Verluste, die vom Fonds ausgeschütteten Erträge und die vom Anteilsinhaber verbuchten Gewinne oder Verluste unterliegen dem geltenden Steuerrecht. Vorbehaltlich - In einem Land außerhalb Frankreichs ansässige Anteilsinhaber: vorbehaltlich der Steuerabkommen gilt die in Artikel 150-0 A des französischen Steuergesetzes Code général des impôts (CGI) vorgesehene Besteuerung nicht für Gewinne, die beim Rückkauf oder beim Verkauf von Anteilen des Fonds durch Personen realisiert werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig im Sinne von Artikel 4 B des CGI sind oder deren Geschäftssitz außerhalb Frankreichs liegt, unter der Bedingung, dass diese Personen zu keinem Zeitpunkt im Laufe der fünf Jahre vor dem Rückkauf oder dem Verkauf ihrer Anteile nicht mehr als 25% der Anteile direkt oder indirekt gehalten haben (CGI, Artikel 244 bis C). Anteilsinhaber, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, unterliegen den Bestimmungen der in ihrem Wohnsitzland geltenden Steuergesetze. Für Anleger, die im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags in den Fonds investiert sind, gelten die Besteuerungsvorschriften für Lebensversicherungsverträge.

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Samples: www.carmignac.at, www.carmignac.ch