Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,
Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu 100 %, zu 75 %, in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.
Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w ird. Als Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteilt.
Zahnbehandlung. Kosten für Zahnbehandlung sind die Gebühren für allgemeine, kon- servierende (außer bei der Versorgung mit Kronen) und chirurgische zahnärztliche Leistungen sowie für Maßnahmen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums. Hierzu gehören insbesondere auch: - plastische Füllungen (z. B. lichthärtende Composites, dentin-adhäsi- ve Füllungen), - Inlays (Einlagefüllungen) aus Metall, Kunststoff oder Keramik (z. B. im CEREC-Verfahren), - Parodontosebehandlungen mittels PerioChip, - mikroinvasive Kariesinfiltrationen (z. B. ICON).
Zahnbehandlung. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Kosten zusammen mit der Vorleistung der GKV zu: ZP5 ZP7 ZP9 ZP1 50 % 70 % 90 % 100 % Zum Beispiel: • konservierende Leistungen (beispielsweise Zahnfüllungen, auch Kunststofffüllungen, Komposit- und Schmelz- Dentin-Adhäsiv-Füllungen, oder Wurzelkanalbehandlungen), • chirurgische Leistungen (beispielsweise Wurzelspitzenresektion), • Inlays (auch Cerec-Inlays), • Onlays, • Overlays, • Parodontalbehandlungen (beispielsweise VECTOR-Technologie, Schleimhauttransplantation oder Bakterien-/ DNA-Test), • zusätzliche Anwendung von Laser oder OP-Mikroskop, • das Anfertigen und Eingliedern von Aufbissbehelfen (beispielsweise Schienen und Knirscherschienen, DROS- Schienen), • Gnathologie in Verbindung mit Zahnbehandlung. Als Zahnbehandlung gelten auch die im Zusammenhang mit den genannten Behandlungen medizinisch notwendi- gen Leistungen wie: • Kieferabformungen, • Präparieren der Zähne, • Provisorien.
Zahnbehandlung. 2.1.1 Als Zahnbehandlung gelten: − Wurzelbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen, − Kunststofffüllungen, − zahnprophylaktische Leistungen (z. B. professionelle Zahnreinigung, Fluoridierung, Fissurenversiegelung), − Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums, − Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, die nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung stehen, einschließlich der damit verbundenen zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.
Zahnbehandlung. 2.1.1 Als Zahnbehandlung gelten:
Zahnbehandlung. Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für folgende konservierende, chirurgische und parodonto- logische Leistungen einschließlich der zugehörigen Material- und Laborkosten, soweit sie der Zahnarzt nicht im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versor- gung bzw. der Heilfürsorge erbringen kann: INTER Krankenversicherung AG Seite 2 Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Auf- bissbehelfe und Schienen, wenn diese im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung notwendig sind.
Zahnbehandlung a) Die Kosten für Wurzelkanalbehandlung und Parodonto- sebehandlung nach Abs. III 1 werden mit 100 % erstattet. Eine privatzahnärztliche Behandlung ist nur dann erstat- tungsfähig, wenn für die zahnärztliche Maßnahme dem Grunde nach kein Sachleistungs- bzw. Kostenerstat- tungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
Zahnbehandlung. 4.1 Wir erstatten die Kosten für – schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen; – Reparaturen von Zahnersatz und von kieferorthopädischen Geräten; – Röntgendiagnostik; – die Anfertigung provisorischen Zahnersatzes in einfacher Ausführung sowie die damit verbundenen Behandlungen.