Holzabfuhr, Abfuhrfrist. (1) Das bereitgestellte Holz wird dem Käufer bzw. der von ihm mit der Abfuhr beauftragten Person einmalig vorgezeigt. Der Käufer bzw. die von ihm mit der Abfuhr beauftragen Person ist verpflichtet, die betriebliche Polterkennung (HAB-, Losnummer und Partienummer) bis zur vollständigen Abfuhr am Ganter sichtbar zu lassen. Die Abfuhr hat insgesamt zügig zu erfolgen, d. h. ohne schuldhafte Verzögerungen seitens des Käufers.
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Holzabfuhr, Abfuhrfrist. (1) Das bereitgestellte Holz wird dem Käufer bzw. der von ihm mit der Abfuhr beauftragten Person einmalig vorgezeigtvorgezeigt bzw. mit elektronischer Bereitstellungsanzeige bekannt gegeben. Der Käufer bzw. die von ihm mit der Abfuhr beauftragen Person ist verpflichtet, die betriebliche Polterkennung (HAB-, Losnummer und Partienummer) bis zur vollständigen Abfuhr am Ganter sichtbar zu lassen. Die Abfuhr hat insgesamt zügig zu erfolgen, d. h. ohne schuldhafte Verzögerungen seitens des Käufers.
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